Ab 15. August 2018 tritt die zweite Umsetzungsstufe der WEEE-Richtlinie in Kraft. Dadurch wird im ElektroG der sog. „offene Anwendungsbereich“ eingeführt. Damit werden zukünftig grundsätzlich alle Elektro-und Elektronikgeräte erfasst, z.B. auch beleuchtete Möbel oder beheizte Schuhsohlen.

§ 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG erhält hierzu folgende Fassung:

Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte.

Mit Einführung dieses offenen Anwendungsbereichs werden grundsätzlich alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Folge: Registrierungspflicht

Damit gilt für alle Hersteller von sämtlichen Elektro- und Elektronikgeräten eine Registrierungspflicht. Diese ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG:

Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.

Als Hersteller gilt nicht nur der Produzent oder jemand, der Geräte produzieren lässt, sondern z.B. auch ein Personen, die erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten (§ 3 Nr. 9 c) ElektroG.

Hersteller im Zweifel überprüfen

Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob Ihr Hersteller sein Produkt bei der Stiftung EAR registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen. Denn ansonsten gelten Sie gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG ebenfalls selbst als Hersteller:

als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet

In diesem Fall drohen Ihnen als Händler Abmahnungen. Das Thema wird sicher nicht nur von Konkurrenten, sondern auch Umweltverbänden aufgegriffen werden.

Änderung der Gerätekategorien

Mit Einführung des offenen Anwendungsbereichs werden zudem die den Anwendungsbereich bestimmenden Kategorien geändert (BT-Drs. 18/4901, S. 56) – der Anwendungsbereich umfasst danach nur noch sechs statt zehn Kategorien.

Sie werden zukünftig in die folgenden Kategorien unterteilt:

  • Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke, Gefriergeräte, Klimageräte)
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten (z.B. Bildschirme, Fernsehgeräte, Laptops)
  • Lampen (z.B. Leuchtstofflampen, Entladungslampen, LED-Lampen)
  • Großgeräte (z.B. Waschmaschinen, Leuchten, Geschirrspüler)
  • Kleingeräte (Staubsauger, Wasserkocher, Uhren, Rauchmelder, Leuchten)
  • Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm; z.B. Mobiltelefone, Router, PC, Drucker, Telefone)

Durch diesen offenen Anwendungsbereich werden auch erstmalig Produkte erfasst, die zuvor nicht registrierungspflichtig waren wie z.B. Möbel oder Kleidung mit elektrischen Funktionen, z.B. ein beleuchteter Spiegelschrank oder ein Massagesessel.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die Arten von Geräten, die vom Anwendungsbereich des ElektroG nicht erfasst werden, bleiben unverändert in § 2 Abs. 2 ElektroG bestehen und gelten auch nach dem 15.8.2018:

  • Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
  • Geräte, die als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,
  • Glühlampen,
  • Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
  • ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,
  • Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,
  • bewegliche Maschinen,
  • Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und
  • medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.

Folgen für Händler bei fehlender Registrierung

Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG).

Für diese besteht die Pflicht, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und der Marke registrieren zu lassen (§ 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG). Der Hersteller erhält in diesem Fall eine Registrierungsnummer von der Stiftung EAR, die sog. WEEE-Registrierungsnummer, die beim Anbieten und auf Rechnungen angegeben werden muss (§ 6 Abs. 3 ElektroG).

Sie sollten stets prüfen, ob der Hersteller oder dessen Beauftragter ordnungsgemäß registriert ist, denn ansonsten gelten Sie als fiktiver Hersteller (§ 3 Nr. 9 ElektroG). Hierauf sollten Sie insbesondere nach Einführung des neuen offenen Anwendungsbereichs achten. Dadurch werden nämlich erstmalig auch Produkte erfasst, die zuvor nicht registrierungspflichtig waren. Wenn Sie als Hersteller gelten, obliegen Ihnen dieselben Pflichten wie einem Hersteller, der jedoch daneben verpflichtet bleibt (vgl. BT-Drs. 18/4901, S. 81).

Neue Abmahnungen zu befürchten

Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist wettbewerbswidrig, wie etwa das OLG Hamm schon vor Jahren entschied. Dabei genügt es schon, wenn Sie Waren aus anderen EU-Staaten anbieten, die nicht bei der Stiftung EAR registriert sind (sog. Parallelimport).

Wie beim neuen VerpackungsG geht es auch hier neben der Produktsicherheit um die Rücknahmemöglichkeit, also Umweltschutz. Durch den stark erweiterten Anwendungsbereich und die potenzielle Unwissenheit vieler Vertreiber von Produkten, die bislang nicht registriert werden mussten, steigt das Abmahnrisiko erheblich.

Im Abmahnschutzpaket Enterprise erhalten Sie umfassende Literatur und Unterstützung für spezielle Produkte, so auch zu Elektro- und Elektronikprodukten.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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