Gemäß des französischen Interberuflichen Vereins von Herstellern von Haushaltsgeräten (GIFAM) war 2015 eine gutes Jahr mit einem deutlichen Wachstum von 4,6 % Umsatz für Hersteller auf dem französischen Markt. Deutsche Online-Händler können von diesem Markt profitieren, wenn sie mit den rechtlichen Regelungen im Bereich der Elektrogeräte vertraut sind.

Rechtliche Grundlage

Wie auch andere Länder hat Frankreich die WEE Richtlinie 2012/19/EU umgesetzt. Die Richtlinie wurde durch das Dekret vom 19. August 2014 in französisches Recht umgesetzt. Diese Umsetzung wurde durch ministerielle Verordnungen ergänzt und in das Umweltgesetzbuch (Code de l’environnement) aufgenommen.

Zusätzlich hat die französische Regierung zur Vereinfachung des Verständnisses und zur konformen Anwendung dieser Regelungen eine Stellungnahme für Hersteller veröffentlicht.

Der französische Staat hat genehmigt, dass die Umweltorganisation Ecologic die Abfallentsorgung und das Recycling von Elektrogeräten vornimmt. Die Organisation hat FAQ veröffentlicht, um praktische Fälle besser betrachten zu können.

Deutsche Händler sind grenzüberschreitend Hersteller

Jede juristische oder natürliche Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektrogeräte nach Frankreich durch Fernkommunikationsmittel unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte verkauft, gilt nach dem französischen Dekret als Hersteller. Daher werden auch deutsche Online-Händler beim Verkauf nach Frankreich als Hersteller eingestuft und es gelten die strengeren Anforderungen.

Rücknahmepflicht

Das schon bestehende System der Rücknahme eines Elektrogeräts beim Kauf eines neuen Geräts (sog. Eins gegen Eins) wurde für den Online-Handel erweitert, als eine zusätzliche Rücknahmepflicht durch die Umsetzung eingeführt wurde.

Das neue System verpflichtet die Hersteller mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern, Elektro- und Elektronikaltgeräte unter einer Größe von 25 cm kostenlos und ohne Kaufpflicht (sog. Eins gegen Null) zurück zu nehmen.

Praktisch bedeutet das:

– für das Eins gegen Eins System: Die Rücknahme des Altgeräts erfolgt für den Fall der Abholung im Laden am Verkaufsort. Im Falle einer Lieferung, erfolgt die Rücknahme am Lieferungsort, der gleichzeitig der Benutzungsort ist. Wenn die Lieferung an einen anderen Ort erfolgt, hat der Hersteller die folgenden Möglichkeiten: Rücknahme am Lieferungsort oder in einer Sammelstelle, die durch den Hersteller finanziert und organisiert wird oder Bereitstellung einer Rücksende-Möglichkeit mittels eines Postdienstes.

– für das Eins gegen Null System: Die Rücknahme erfolgt im betroffenen Laden oder in der Nähe.

Ausnahme

Der Hersteller kann die Rücknahme verweigern, wenn das Gerät kontaminiert ist und aufgrund dessen eine Ansteckungsgefahr besteht, die ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit seines Personal darstellt. Der Hersteller muss den Verbraucher trotzdem über die Alternativen der Rückgabe informieren.

Die Grundsatz der erweiterten Verantwortung

Der Grundsatz der erweiterten Verantwortung besagt, dass Hersteller eine Verantwortung für die Behandlung und die Kosten des Recyclings tragen sollen. In Anwendung dieses Grundsatzes haben Hersteller die Wahl:

– Die Pflichten selbst und eigenständig zu erfüllen. Sie verantworten ihr Handel und unterliegen der Kontrolle. Die französische Rechtsprechung hat entschieden, dass wenn hierfür ein Dritter eingestellt wird, es Pflicht des Herstellers ist, zu prüfen, ob die Abfallbeseitigung oder die Valorisierung gesetzmäßig war. (Cour administrative d’appel de Bordeaux, 10 avril 2012, n°11BX01602).

– Die Pflichten durch eine kollektive Handlung mittels einer Mitgliedschaft in einer staatlich genehmigten Umweltorganisation zu erfüllen. In diesen letzten Fall gehen die Pflichten zur Sammlung-, Abholung- und Behandlung des Elektroschrotts auf die Organisation über.

Grenzüberschreitender Verkauf von Elektrogeräten

Deutsche Online-Händler, die nach Frankreich Elektrogeräte verkaufen, können schriftlich einen Beauftragte benennen. Dieser muss eine juristische oder natürliche Person sein, die in Frankreich etabliert ist. Diese Benennung ist in Frankreich eine Wahlmöglichkeit, so wie es auch in UK vorgesehen ist. Da aber das deutsche Gesetz die Benennung eines Beauftragten beim Verkauf im Ausland vorschreibt, bedeutet das, dass die Nennung eines Beauftragten in Frankreich Pflicht für den deutschen Online-Händler ist.

Der Beauftragte ist verantwortlich für die Beachtung der Pflichten des Herstellers.

Sanktionen

Verstöße gegen die oben genannten Regelungen sind mit Bußgeldern sanktioniert. Ein Hersteller von Elektrogeräten, der ohne die Teilnahme an einer Abfallsammlung Geräte auf den Markt bringt, hat ein Bußgeld von 7500  bis 15000 Euro zu erwarten.

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Bildnachweis: Denis Rozhnovsky/Shutterstock.com

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