Seit 9. Januar 2016 müssen alle Online-Händler einen Link auf die OS-Plattform der EU-Kommission leicht zugänglich in ihrem Online-Auftritt einstellen. Fehlt dieser, ist das wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Das OLG München ging jetzt noch ein Stück weiter: Der Link muss klickbar sein!
Der bekannte Abmahnverein IDO geht verstärkt gegen Online-Händler vor, die nicht über den Link auf die OS-Plattform der EU-Kommission informieren. Diese Informationspflicht besteht seit 9. Januar 2016.
Erste Urteile gibt es schon in der Sache. So entschied das LG Bochum (I-14 O 21/16) bereits am 9. Februar, dass die fehlende Information wettbewerbswidrig ist – und das obwohl die Plattform erst ab 15. Februar online war.
Auch das LG Mainz (Beschl. v. 1.4.2016, 11 HK O 18/16) und das LG Dortmund (Beschl. v. 28.4.2016, 13 O 35/16) bestätigten bereits, dass die fehlende Information wettbewerbswidrig sei.
Das LG Traunstein (Urteil v. 20.4.2016, 1 HK o 1019/16) dagegen entschied, dass der fehlende Link zu dem Zeitpunkt, zu dem die Plattform noch nicht online war, nicht abgemahnt werden könne.
OLG München: Fehlender Link ist wettbewerbswidrig
Diese Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 22.9.2016, 29 U 2498/16) aufgehoben.
“Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen.
Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3 a UWG und nicht nur nach § 5 a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.
Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient.
Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. 2. 2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013.
Das LG hat diesen Verstoß als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen, weil zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe.
Es stünde indes dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.
Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt.
Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 S. 2 VO Nr. 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.”
Verlinkung ist Pflicht – Abmahngefahr für Händler
Nach dieser Entscheidung reicht es also nicht aus, nur die Internetadresse der OS-Plattform zu nennen. Vielmehr muss diese aktiv verlinkt werden. Der Verbraucher muss also auf den Link klicken können.
Dies ist besonders auf Plattformen gefährlich für Online-Händler, wenn dort keine Links im Impressum gesetzt werden dürfen. Die derzeitige Ausgestaltung bei amazon, nach der der Link lediglich unterhalb der Widerrufsbelehrung erscheint, dürfte wohl nicht den Anforderungen der “leichten Zugänglichkeit” genügen.
Fazit
Bisher war es umstritten, ob der Link auf die OS-Plattform tatsächlich klickbar sein muss. Das OLG München hat sich hierzu erstmal geäußert. Händler sollten sich aufgrund des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei Abmahnungen von Mitbewerbern an dieser Entscheidung orientieren und einen klickbaren Link in ihren Online-Shop, in die Angebote bei eBay oder amazon oder auf anderen Plattformen (am besten ins Impressum) mit aufnehmen.
Es ist doch ein wenig ironisch, dass eine Plattform, die dazu beitragen soll, dass Streitigkeiten schnell und smart aus der Welt geschafft werden können, für so viel Streit und Abmahngier sorgt. (mr)
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]
Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com
Sowohl in Amazon (wie schon beschrieben), als auch in Ebay ist das Verlinken als solches garnicht möglich. Amazon verbietet Links in den Texten und entfernt alles was mit http beginnt. Bei Ebay ist es reiner Text der nicht klickbar gemacht werden kann. Was heisst das jetzt. Nicht mehr auf Amazon oder Ebay verkaufen???
Bei amazon kann man den Link einfügen, allerdings nur unterhalb der Widerrufsbelehrung. Ob das ausreichend ist, ist noch nicht geklärt. Und auch bei eBay ist es möglich, den Link klickbar einzufügen in den “rechtlichen Informationen des Verkäufers”.
Wie müsste das dann in Etwa aussehen?
Ich habe schon folgenden Text bei den rechtlichen Informationen: “Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor Absenden der Bestellung können die
Vertragsdaten über die Druckfunktion Ihres Browsers
ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden.”
Wenn ich den anderen Text:
(Kunden haben die Möglichkeit eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Der folgende Link der EU-Kommission (auch OS-Plattform genannt) enthält Informationen über die Online-Streitschlichtung und dient als zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen: ec.europa.eu/consumers/odr”)
einfügen möchte, reicht der Platz nicht aus.
Im Zusammenhang mit dem Urteil des LG Hamburg zur Frage der Haftung beim Linksetzen zu fremden Webseiten stellt sich die folgende Frage:
Muss nicht zunächst von der Europäischen Kommission eine verbindliche Auskunft über nicht vorhandene Urheberrechtsverletzungen eingeholt werden? In diesem Zusammenhang ist mir aufgefallen, dass die Webseite gar kein Impressum hat. Kann man die Europäische Kommission nun abmahnen?
Absolut richtig!
Die haben noch nicht einmal (für mich zumndest) ein auffindbares Impressum
Viele Grüße
bei eBay ist “Rechtliche Informationen des Verkäufers” Stand heute 12.12.2016 12:16 Uhr immer noch ein reines Textfeld, da knn man klicken bis die Maus glüht….
Ich habe mit ebay telefoniert, anscheinend geht das mit XML-Code, ich werde noch per Email eine Anleitung bekommen und dann gerne hier posten.
Scheint wohl noch nicht zu gehen:
Bitte den HTML Link im Rechtsportal nicht zu verwenden. Unsere Rechtsabteilung überarbeitet den Artikel im Rechtsportal aktuell.
Nur zur Information den Link dazu:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_23.html#b
So muss die Eingabe aussehen
Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Leider kann ich Ihnen zu diesem Zeitpunkt noch keine genaue Auskunft darüber geben, wie lange es dauern wird, bis die Änderung vollzogen ist.
Das ist leider nicht ganz richtzig Herr Rätze,
aktueller Stand 12.12.2016 : Amazon bietet die Möglichkeit den Link nun einzufügen…allerdings ist dieser dann falsch verlinkt auf eine https Seite und funktioniert nicht. Amazon arbeitet aber wohl daran.
Bei Ebay kann man den Link einbauen, dieser funktioniert allerdings nur mit dem PC mit dem smartphone wird er falsch dargestellt.