Seit 9. Januar 2016 müssen alle Online-Händler einen Link auf die OS-Plattform der EU-Kommission leicht zugänglich in ihrem Online-Auftritt einstellen. Fehlt dieser, ist das wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Das OLG München ging jetzt noch ein Stück weiter: Der Link muss klickbar sein!

Der bekannte Abmahnverein IDO geht verstärkt gegen Online-Händler vor, die nicht über den Link auf die OS-Plattform der EU-Kommission informieren. Diese Informationspflicht besteht seit 9. Januar 2016.

Erste Urteile gibt es schon in der Sache. So entschied das LG Bochum (I-14 O 21/16) bereits am 9. Februar, dass die fehlende Information wettbewerbswidrig ist – und das obwohl die Plattform erst ab 15. Februar online war.

Auch das LG Mainz (Beschl. v. 1.4.2016, 11 HK O 18/16) und das LG Dortmund (Beschl. v. 28.4.2016, 13 O 35/16) bestätigten bereits, dass die fehlende Information wettbewerbswidrig sei.

Das LG Traunstein (Urteil v. 20.4.2016, 1 HK o 1019/16) dagegen entschied, dass der fehlende Link zu dem Zeitpunkt, zu dem die Plattform noch nicht online war, nicht abgemahnt werden könne.

OLG München: Fehlender Link ist wettbewerbswidrig

Diese Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 22.9.2016, 29 U 2498/16) aufgehoben.

“Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3 a UWG und nicht nur nach § 5 a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.

Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient.

Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. 2. 2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013.

Das LG hat diesen Verstoß als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen, weil zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe.

Es stünde indes dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt.

Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 S. 2 VO Nr. 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.”

Verlinkung ist Pflicht – Abmahngefahr für Händler

Nach dieser Entscheidung reicht es also nicht aus, nur die Internetadresse der OS-Plattform zu nennen. Vielmehr muss diese aktiv verlinkt werden. Der Verbraucher muss also auf den Link klicken können.

Dies ist besonders auf Plattformen gefährlich für Online-Händler, wenn dort keine Links im Impressum gesetzt werden dürfen. Die derzeitige Ausgestaltung bei amazon, nach der der Link lediglich unterhalb der Widerrufsbelehrung erscheint, dürfte wohl nicht den Anforderungen der “leichten Zugänglichkeit” genügen.

Fazit

Bisher war es umstritten, ob der Link auf die OS-Plattform tatsächlich klickbar sein muss. Das OLG München hat sich hierzu erstmal geäußert. Händler sollten sich aufgrund des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei Abmahnungen von Mitbewerbern an dieser Entscheidung orientieren und einen klickbaren Link in ihren Online-Shop, in die Angebote bei eBay oder amazon oder auf anderen Plattformen (am besten ins Impressum) mit aufnehmen.

Es ist doch ein wenig ironisch, dass eine Plattform, die dazu beitragen soll, dass Streitigkeiten schnell und smart aus der Welt geschafft werden können, für so viel Streit und Abmahngier sorgt. (mr)

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Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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