BGH: Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Zuletzt haben sich die Entscheidungen der Gerichte zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung gehäuft. Nachdem dem BGH mittlerweile über 50 Nichtzulassungsbeschwerden gegen Entscheidungen mehrerer Berufungsgerichte hinsichtlich der Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in diesem Zusammenhang vorlagen, hat er die aufgeworfenen Rechtsfragen vorberaten (BGH, Beschl. v. 25.2.2025 – VIII ZR 143/24). Ergebnis: Es bestehe keine generelle Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung.

Die Kläger verlangen in diesen Verfahren jeweils nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB die Rückabwicklung ihrer mit der Beklagten geschlossenen Kaufverträge. Sie sind der Ansicht, die Widerrufsfrist sei gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht angelaufen, weil die von der Beklagten formulierte Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entspreche. Die Kläger machen insbesondere geltend, dass die Beklagte in der von ihr verfassten Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse angegeben habe, nicht jedoch ihre Telefonnummer.

In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers zurückweisender Beschluss des KG Berlin (Beschl. v. 23.7.2024 – 27 U 33/24) zugrunde liegt, hat der BGH nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.

Am 18.2.2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internetseite unter „Kontakt“ und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Muster-Widerrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung „z.B.“ durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail erklärt werden könne.

Am 23.8.2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20.6. 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat nun die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Es bestehe keine generelle Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. Entsprechend entschieden bereits z.B. das OLG Celle, das OLG Schleswig, das LG Flensburg und das LG Arnsberg.

Die Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung und nicht auf die gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsbelehrung. Wird die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, gilt die sog. „Privilegierung“. Das bedeutet, dass das vorgesehene Muster per Gesetz als ausreichend gilt, um Ihre Informationspflicht zum Widerrufsrecht zu erfüllen, und dass Ihnen keine rechtlichen Nachteile durch Fehler entstehen können, die das gesetzliche Muster eventuell enthält.

Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext veröffentlicht, der BGH hat bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer

Die Beklagte habe eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet und nicht die Muster-Widerrufsbelehrung. Dies sei nicht verpflichtend. In diesem Fall bestehe keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer, wenn der Unternehmer bereits andere Kommunikationsmittel für den Widerruf mitteile wie Postanschrift und E-Mail-Adresse. Eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich.

Die Beklagte hat nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal diese hier ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nicht ("acte clair").

Kommunikationsmittel nicht vorgegeben

Art. 6 Abs. 1 lit. h VRRL gebe kein Kommunikationsmittel vor. Unternehmer seien jedoch verpflichtet, Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die Verbraucher schnell mit ihnen in Kontakt treten und effizient kommunizieren können. Diese Voraussetzung sei durch die Angabe der Post- und E-Mail- Adresse erfüllt. Es sei nicht erforderlich, dass darüber hinaus eine Telefonnummer angegebene werden müsse.

Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren.

In Anbetracht dessen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter "Kontakt") ohne Weiteres verfügbar war.

Keine Gefahr eines Irrtums des Verbrauchers

Selbst wenn man annehmen würde, dass die Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer unvollständig wäre, hätte sie trotzdem zu laufen begonnen, denn es bestehe keine Gefahr eines Irrtums und des Abhaltens von einem rechtzeitigen Widerruf.

Selbst wenn aber von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe ihrer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies - woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen ("acte clair") - bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften der § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht entgegen. Denn eine - unterstellt - insoweit unvollständige Widerrufsbelehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Ihm wird auch nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, hat sich nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist der § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher - und damit auch dem Kläger - Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.

26.02.25