LG Arnsberg: Kein verlängertes Widerrufsrecht wegen fehlender Telefonnummer in Belehrung

Seit 2014 kann der Verbraucher den Widerruf auch telefonisch erklären. Sowohl der EuGH als auch der BGH haben bereits entschieden, dass eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung besteht, wenn eine Telefonnummer auf der Website angegeben wird. Das LG Arnsberg (Urt. v. 22.2.2024 – 4 O 273/23) entschied nun, dass sich die Widerrufsfrist nicht verlängere, wenn die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben wird.

Die Beklagte vertreibt Elektrofahrzeuge über das Internet. Sie unterhielt und unterhält einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss, der auf ihrer Website dargestellt und unterhält diesen in dieser Form immer noch unter dem Reiter „find us“ bzw. „uns finden“ sowie unter „Kontakt“ und im „Impressum“. Der Kläger bestellte am 11.3.2022 einen Neuwagen. Bei der Ausstattung konnte er aus einer Vielzahl von Spezifikationen auswählen, die im Internet zur Auswahl bereitgestellt werden, so u.a. die Anhängerkupplung.

Die Beklagte verwendete beim Vertragsschluss folgende Widerrufsbelehrung und fügte ein Muster-Widerrufsformular bei. Die Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Tesla Germany GmbH, Ludwig-Prandtl-Straße 27 - 29, 12526 X., germany_sales@tesla.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“ Eine Telefonnummer wurde von der Beklagten in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben. Das Fahrzeug wurde am 12.8.2022 ausgeliefert und am selben Tag zugelassen.

Am 7.8.2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages, forderte die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises auf und forderte die Bestätigung, dass er das Fahrzeug am Sitz der Beklagten abgeben könne. Er forderte die Beklagte zur Angabe eines konkreten Rückgabetermins auf. Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerruf sei nicht verfristet gewesen, da die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß belehrt habe und die Frist aus dem Grunde ab der Übergabe des Fahrzeugs ein Jahr und zwei Wochen laufe gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB.

Das LG Arnsberg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags habe. Die Widerrufsfrist habe sich vorliegend nicht verlängert und sei verstrichen. Die Widerrufsfrist verlängere sich nicht, wenn in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben wird.

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Individualisierung

Das Gericht ging zunächst davon aus, dass vorliegend ein Widerrufsrecht bestehe und es auch bei der Bestellung eines Neuwagens nicht wegen einer Individualisierung nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei.

Die Kammer geht zunächst davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Widerrufsrecht zusteht, da die bloße Wahl von Ausstattungsmerkmalen eines Neuwagens noch keine Individualisierung des Gegenstandes im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist (vgl. BeckOGK-BGB/Busch, § 312g Rn. 17). Gemeint sind in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Fälle, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Davon kann bei einem Kraftfahrzeug, das nur über eine gängige Sonderausstattung mit vorgefertigten Serienbauteilen verfügt, nicht ausgegangen werden, weil insoweit in Gebrauchtwagenmarkt zur problemlosen Verwertung vorhanden ist (vgl. OLG München Endurteil v. 18.6.2020 – 32 U 7119/19, BeckRS 2020, 13248 Rn. 38, beck-online).

14-tägige Widerrufsfrist

Vorliegend habe die Widerrufsfrist 14 Tage betragen. Diese Frist sei abgelaufen.

Ein Rückgewähranspruch aus § 357 Abs. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 BGB scheitert jedoch an einem Ablauf der für den Widerruf gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Frist.

Nach § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens 14 Tage nach Erklärung eines wirksamen Widerrufs eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrages zurückzugewähren. Der Kläger als Verbraucher hat den im Wege des Fernabsatzes (§ 312c BGB) geschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht wirksam nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB widerrufen, weil die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war.

Gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger am 12.08.2022 übergeben, sodass die Widerrufsfrist am 26.08.2022 endete (vgl. § 193 BGB). Der Kläger hat den Widerruf jedoch erst am 07.08.2023 erklärt.

Keine verlängerte Widerrufsfrist – fehlende Telefonnummer unbeachtlich

Die Widerrufsfrist habe sich hier nicht verlängert. Dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben wurde, sei unbeachtlich.

Die verlängerte Widerrufsfrist gem. §§ 356 Abs. 3 S. 2, 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB von 12 Monaten und 14 Tagen gilt vorliegend nicht. Der Umstand, dass die übermittelte Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer der Beklagten enthalten hat, ist unbeachtlich (so auch LG Münster, Urteil vom 14.09.2023, Az. 2 O 101/23 -, juris; LG X., Urteil vom 22.12.2023 – 1 O 29/23 -, juris sowie Urteil des Landgerichts Paderborn vom 31.01.2024, Az: 4 O 279/23 (Anlage B 21)).

Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer

Nach Ansicht des LG Arnsberg bestehe keine Pflicht, die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben.

Wortlaut, Systematik, Gesetzesmaterialien und Kontext der einschlägigen Normen in BGB und EGBGB ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angabe der Telefonnummer verpflichtend wäre (vgl. LG X., a.a.O. Rdn. 34, LG Paderborn, a.a.O.). [...]

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EGBGB a.F. ist der Unternehmer, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2. Nach S. 2 kann der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist folglich nach dem Wortlaut der einschlägigen Normen für den Beginn der Widerrufsfrist bereits nicht notwendig.

§ 356 Abs. 3 BGB stellt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Ein Verweis auf Art. 246a § 1 Abs. 1 insbesondere auf Nr. 2 der alten Fassung und Nr. 3 der neuen Fassung, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer zur Verfügung stellen muss, erfolgt gerade nicht. Jedenfalls für die Frage des Fristbeginns nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung daher nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden und gerade nicht die Angaben aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Eine für den Fristbeginn allein maßgebliche vollständige Informationserteilung erfordert bei Fernabsatzverträgen somit nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1). Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten, die nicht in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, haben bei Fernabsatzverträgen dahingegen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 356 Rn. 7, LG Paderborn, a.a.O.).

Systematik spricht gegen Pflicht zur Angabe

Zudem spreche die Systematik gegen eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer. Im Gegensatz zu Finanzdienstleistungen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB werde in § 356 Abs. 3 BGB nicht auf die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB verwiesen.

Für diese Sichtweise spricht neben dem Wortlaut auch die Systematik des § 356 Abs. 3 BGB. Denn für Finanzdienstleistungen wird ausdrücklich auf Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB verwiesen, der durch einen Verweis auf § 1 (des Art. 246b) auch die Informationspflichten einbezieht, was Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB a. F. gerade nicht vorsieht. Der Gesetzgeber hat für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB herausgenommen und fordert folglich die Erteilung der Informationspflichten nicht für den Beginn der Widerrufsfrist. Bei Fernabsatzverträgen genügt im Gegensatz zu Verträgen über Finanzdienstleistungen die Information nach § 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl., § 356, Rn. 7).

Gesetzesmaterialien sprechen gegen Pflicht zur Angabe

Zudem verwies das Gericht auf die Gesetzgebungsmaterialien. Auch der Gesetzgeber sei nicht grundsätzlich von einem telefonischen Widerruf ausgegangen.

Den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht grundsätzlich von einem telefonischen Widerruf ausging, weil neben dem Widerruf unter Verwendung des Widerrufsformulars lediglich die Möglichkeiten des Widerrufs per Post, E-Mail oder Telefax in Erwägung gezogen wurden (BT-Drs. 17/12637, Seite 60; https://dserver.bundestag.de/btd/17/126/1712637.pdf). Die insoweit relevanten Informationspflichten waren auch nach dem Willen des Gesetzgebers in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB geregelt (BT-Drs. 17/12637, Seite 61).

Keine Pflicht zur Belehrung über die Form des Widerrufs

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB müsse nicht über die Form des Widerrufs belehrt werden. Hierfür verweist das Gericht u.a. auch auf die Gestaltungshinweise für das Muster-Widerrufsformular, die keine Angabe einer Telefonnummer vorsehen, was aber natürlich auch nicht telefonisch übertragen werden kann.

Auch folgt allein aus der Verpflichtung der Information über „das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht das zwingende Erfordernis der Angabe der Telefonnummer. Über die Form des Widerrufs ist nach der Norm gerade nicht aufzuklären, sodass auch nicht über einen telefonischen Widerruf mitsamt Telefonnummer zu informieren ist. Durch die Nichtangabe der Telefonnummer entsteht im Übrigen auch nicht der Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre, da im Weiteren nur beispielhaft verschiedene Kommunikationsformen dargestellt werden und ohnehin für den Widerruf kein Formzwang besteht. Auch aus dem Verweis auf das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB folgt, dass der Unternehmer seinen Namen und seine Anschrift angeben muss, die Angabe der Telefonnummer aber gerade nicht zwingend ist: ("[hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]").

Keine Pflicht zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung

Zudem habe die Beklagte nicht Muster-Widerrufsbelehrung verwendet. Dies sei auch nicht verpflichtend. Allerdings komme demjenigen, der die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung unverändert verwende und richtig ausfülle, die Gesetzlichkeitsfiktion zugute. Die Beklagte habe jedoch in ihrer Belehrung ausreichend über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und das Muster-Widerrufsformular informiert.

In dieser individuellen Widerrufsbelehrung hat die Beklagte den Kläger entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (nicht identisch mit der Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) informiert (vgl. LG Paderborn, a.a.O.). Die Benutzung des Belehrungsmusters in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 EGBGB ist nicht obligatorisch wie sich bereits aus dem Wortlaut („kann“) des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB ergibt, sodass es der Beklagten freistand, eine eigene Widerrufsbelehrung zu formulieren. Auch regelt die Muster-Widerrufsbelehrung keinen Mindeststandard, der an alle individuellen Widerrufsbelehrungen anzulegen ist. Die Bedeutung der Muster-Widerrufsbelehrung liegt vielmehr in der Privilegierung des Unternehmers durch die Gesetzlichkeitsfiktion, vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 2 der Verbraucherrechterichtlinie. Der Muster-Widerrufsbelehrung kommt keine eigene normative Wirkung zu und sie verändert nicht die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie an die Widerrufsbelehrung (Art. 6 Abs. 1 lit. h Verbraucherrechterichtlinie). Einzige Auswirkung ist, dass der Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nicht verwendet, gerade nicht in den Genuss der genannten Fiktion kommt, auf die sich die Beklagte vorliegend auch gar nicht beruft.

Damit seien auch die Vorgaben der VerbraucherrechteRL 2011/83/EU erfüllt.

Auch die Anforderungen der Verbraucherrechterichtlinie sind erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers verlangt Art. 6 Abs. 1 lit. c) der sog. "Verbraucherrechterichtlinie" (Richtlinie (EU) 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) gerade nicht die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. Die Verbraucherrechterichtlinie gibt auf europäischer Ebene in Art. 6 Abs. 1 lit. c) lediglich vor, dass dem Verbraucher vorvertraglich die Kontaktdaten des Unternehmers und gegebenenfalls eine Telefonnummer mitzuteilen sind. Diese Informationspflicht steht jedoch nicht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. h) der Verbraucherrechterichtlinie, der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung regelt. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer den Verbraucher – wie im nationalen Recht auch – im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts lediglich über "die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B" zu informieren. Eine Information über die Form des Widerrufs und somit eine Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist auch in Art. 6 Abs. 1 lit. h) der Verbraucherrechterichtlinie nicht vorgesehen. Auch aus Art. 11 Abs. 1 S. 2 b) der Richtlinie ergibt sich nichts anderes. Darin ist lediglich geregelt, dass der Verbraucher zum Zweck der Information des Unternehmers über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, entweder das Muster-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B verwenden oder eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben kann, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht.

EuGH- und BGH-Entscheidung ergingen in anderem Zusammenhang

Nach Ansicht des LG Arnsberg ergebe sich aus den bereits ergangenen EuGH- und BGH-Entscheidungen nicht, dass die Angabe für den Beginn der Widerrufsfrist notwendig sei. Diese Entscheidungen seien im Verhältnis zwischen Wettbewerbern zu wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen ergangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus den sog. EIS-Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, GRUR 2020, 753) und des BGH (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17, GRUR 2021, 84) nicht, dass die Angabe einer Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist im vorliegenden Fall notwendig ist (vgl. LG Paderborn, a.a.O). Diese Urteile ergingen in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern und behandeln vor allem wettbewerbsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Informationspflicht und dem Musterschutz bei der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung. Die gesetzlichen Zielrichtungen und Schutzzwecke unterscheiden sich insoweit erheblich. Eine Aussage darüber, welche zivilrechtliche Rechtsfolgen die Nichtangabe einer Telefonnummer in einer individuellen Widerrufsbelehrung hat, insbesondere ob hiervon der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB abhängig ist, haben der EuGH und BGH gerade nicht getroffen. Da eine Telefonnummer zum damaligen Zeitpunkt nicht zwingend war, sondern nur anzugeben war „soweit verfügbar“ spricht deutlich gegen eine Auswirkung der fehlenden Angabe auf den Beginn der Widerrufsfrist.

Geringfügige Fehler nach Treu und Glauben unbeachtlich

Das Gericht sei zudem der Ansicht, dass es dem Kläger bei geringen Fehlern in der Widerrufsbelehrung aus Treu und Glauben verwehrt wäre, den Widerruf geltend zu machen. Hierzu verwies es auf eine Entscheidung des LG Münster.

Mit dem Landgericht Münster ist die Kammer zudem der Auffassung, dass es bei Annahme einer geringfügig fehlerhaften Widerrufsbelehrung dem Kläger aus Treu und Glauben verwehrt wäre, den Widerruf geltend zu machen (LG Münster, Urteil vom 14. September 2023 – 02 O 101/23 –, Rn. 35 - 36, juris).

Die fehlende Angabe der Telefonnummer hat sich in keiner Weise ausgewirkt, da der Kläger auch bei Angabe dieser Telefonnummer den Widerruf sicher nicht telefonisch erklärt hätte, da er über andere Kommunikationswege verfügte, die deutlich sicherer waren und die er auch genutzt hat. Auch ohne juristische Bildung ist dem Verbraucher bewusst, dass er bei einem telefonischen Widerruf diesen in der Regel nicht beweisen kann. Insoweit wäre es unbillig, wenn dem Kläger ein fehlender Hinweis auf die Telefonnummer – die für den Kläger zudem nach seinem eigenen Vortrag ohne weiteres auffindbar war - dazu verhelfen würde, in den Vorteil der 12-monatigen Widerrufsfrist unter fortdauernder Nutzung des Kaufobjektes zu gelangen, obwohl er den Widerruf niemals in telefonischer Form erklärt hätte.

Ähnliches hat auch der Bundesgerichtshof – allerdings zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers – entschieden und ausgeführt, dass es unverhältnismäßig wäre, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21 –, Rn. 13 - 18, juris).

Eine Vorlage an den EuGH hielt das LG Arnsberg nicht für erforderlich.

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02.05.24