In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
§ 3 Abs. 1 PAngV bestimmt, dass Verbrauchern gegenüber Gesamtpreise anzugeben sind. Die Frage, ob variable Zusatzentgelte wie Bearbeitungspauschalen bereits im Verkaufspreis auszuweisen sind, sorgt im E‑Commerce seit Jahren für Rechtsunsicherheit. Der BGH (Urt. v. 3.6.2026 – I ZR 49/24) entschied nun, dass eine variable Bearbeitungspauschale, die nur bei Unterschreiten eines vom Händler festgelegten Mindestbestellwerts anfällt, nicht in den Verkaufspreis einzurechnen sei, sofern sie transparent ausgewiesen werde und für Verbraucher tatsächlich vermeidbar bleibe.
Der Beklagte vertreibt über seinen Onlineshop Staubsauger, Verbrauchsmaterialien, Zubehör und Ersatzteile für verschiedene Staubsauger. Am 1.6.2022 bot der Beklagte Filtertüten zu einem Preis von 14,90 € an. Tatsächlich sollten jedoch 18,85 € gezahlt werden, weil zu dem Preis noch eine Bearbeitungspauschale hinzukam. Diese Pauschale tauchte jedoch erst im Warenkorb auf.
Auf der Produktseite war rechts neben der Preisangabe ein Sternchenhinweis angebracht. Rechts neben dieser Schaltfläche war eine weiße Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand. Sobald die Maus über diesen Sternchenhinweis bewegt wurde, erschien der Text „Inklusive MwSt. zzgl. Nebenkosten“. Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken der Sternchenhinweises wurden Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der die Nebenkosten folgendermaßen erläutert wurden: „Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50€) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nichterstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11€ Warenwert) und 9€ (unter 11,00 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29€ entfällt diese Bearbeitungspauschale generell.
Durch Anklicken der Schaltfläche „Mehr Info“ wurden Verbraucher auf die Produktübersichtsseite geführt. Durch Anklicken der Schaltfläche „In den Warenkorb“ legten Verbraucher den Artikel mit einer ausgewiesenen Gesamtsumme in Höhe von 14,90€ in den Warenkorb. Im Warenkorb wurde die Bruttosumme Artikels mit 14,90€ angegeben. Zudem berechnete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3,95 € als zusätzlichen eigenen und festen Posten. Dieser war als „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,- € Einkaufswert“ gekennzeichnet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte jedoch nicht ab.
Das LG Hannover entschied zunächst, dass der Beklagte gegen die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen nach § 3 Abs. 1 PAngV verstoßen habe und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem OLG Celle war erfolgreich. Es entschied, dass eine Bearbeitungspauschale, die erhoben wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht, nicht in den Gesamtpreis einzurechnen sei, der gem. § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben ist. Es handle sich um sonstige Kosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PAngV, die gesondert anzugeben sein. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a PreisangabenRL 98/6/EG einzurechnen sei oder ob es sich um sonstige Kosten handle, die gesondert anzugeben seien.
Der EuGH (Urt. v. 26.3.2026 – C-62/25) entschied, dass Art. 2 lit. a PreisangabenRL dahin auszulegen sei, dass eine variable Bearbeitungspauschale, die nur bei Unterschreiten eines vom Händler festgelegten Mindestbestellwerts anfällt, nicht in den Verkaufspreis einzurechnen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass die Pauschale klar und transparent ausgewiesen werde und der Mindestbestellwert nicht so hoch angesetzt sei, dass die Pauschale faktisch unvermeidbar wird.
Der BGH wies die Revision der Klägerin nun zurück. Der BGH stellt klar, dass eine Bearbeitungspauschale nicht automatisch in den anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen sei. Voraussetzung sei, dass die Pauschale transparent ausgewiesen werde und durch das Erreichen eines sachgerecht bemessenen Mindestbestellwerts vermieden werden könne. Nur wenn die Schwelle faktisch unerreichbar oder die Zahlung der Pauschale praktisch zwingend sei, komme eine andere Bewertung in Betracht.
Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar an gegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice).
Der BGH hebt hervor, dass Unternehmer gegenüber Verbrauchern grundsätzlich den Gesamtpreis angeben müssen. Dieser umfasse nach § 2 Nr. 3 PAngV neben der Umsatzsteuer auch sämtliche sonstigen Preisbestandteile und sei im Einklang mit den Vorgaben der Preisangabenrichtlinie auszulegen.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt der BGH aus, dass in den Verkaufspreis nur solche Kosten einzubeziehen seien, die für Verbraucher unvermeidbar und vorhersehbar seien und als obligatorische Gegenleistung für den Erwerb des Produkts anfielen. Für die Beurteilung der streitigen Bearbeitungspauschale komme es daher entscheidend darauf an, ob deren Zahlung tatsächlich zwingend sei.
Nach § 3 Abs. 1 PAngV in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegen über Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben. Gemäß § 2 Nr. 3 PAngV bedeutet "Gesamtpreis" der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, die eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG dar stellt, hat ihre Grundlage in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2023, 1701 [juris Rn. 19] - Flaschenpfand IV, mwN).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei den in Art. 1 dieser Richtlinie bezeichneten Erzeugnissen, das heißt bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG sieht vor, dass bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 dieser Richtlinie genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 dieser Richtlinie auch der Preis je Maßeinheit anzugeben ist. Erzeugnisse werden Verbrauchern von Händlern im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG angeboten, wenn die Werbung - wie im Streitfall - vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 28 bis 30] = WRP 2016, 1096 - Citroën Commerce).
Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG bezeichnet der Ausdruck "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Verkaufspreis als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 37] - Citroën Commerce; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - C-543/21, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 916 - Verband Sozialer Wettbewerb; EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 20 - Staubsaugerservice).
Unter Bezugnahme auf die Vorabentscheidung des EuGH führt der BGH aus, dass eine Bearbeitungspauschale nicht in den Verkaufspreis einzurechnen sei, wenn sie transparent ausgewiesen werde und Verbraucher ihre Zahlung durch das Erreichen eines angemessen festgelegten Mindestbestellwerts tatsächlich vermeiden könnten. In diesem Fall fehle es an einem obligatorischen Preisbestandteil, da die Pauschale nicht zwingend anfalle.
Zugleich betont das Gericht, dass die Vermeidbarkeit der Pauschale im Einzelfall zu prüfen sei. Maßgeblich sei insbesondere, ob der festgelegte Mindestbestellwert realistisch erreichbar sei oder die Zusatzkosten faktisch stets anfielen. Die Auslegung diene dem Ziel der Preisangabenrichtlinie, transparente und leicht vergleichbare Preisinformationen für Verbraucher sicherzustellen.
Die vom Senat unterbreitete Frage, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter der Voraussetzung verneint, dass diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 29 - Staubsaugerservice).
Die Bearbeitungspauschale ist zwar Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses, kann jedoch nicht als "obligatorisch" vom Verbraucher zu tragen angesehen werden. Dieser kann nämlich die Zahlung der Pauschale vermeiden, indem er mehrere, auch unterschiedliche Erzeugnisse kauft, um den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die Höhe dieses Mindestbetrags, zu prüfen, ob diese Möglichkeit, die Zahlung der Bearbeitungspauschale zu vermeiden, tatsächlich besteht (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 22 - Staubsaugerservice). Die Einbeziehung dieser Pauschale in den "Verkaufspreis" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG könnte somit die Eigenschaft dieses Preises als Endpreis beeinträchtigen. Daher darf sie nicht in diesen Begriff "Verkaufspreis" einbezogen werden (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 23 - Staubsaugerservice).
Diese Auslegung entspricht den mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten und in deren Art. 1 in Verbindung mit deren sechstem Erwägungsgrund angeführten Zielen, nämlich die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6/EG insoweit eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen. Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG in Verbindung mit ihrem zweiten Erwägungsgrund unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information für die Verbraucher genau, transparent und unmissverständlich ist (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 24 f. - Staubsaugerservice).
Der BGH verneint einen Verstoß gegen §§ 5a, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 PAngV. Es liege kein Vorenthalten wesentlicher Informationen vor, wenn die maßgeblichen Preisbestandteile den Verbrauchern transparent mitgeteilt würden und die Vorgaben des Preisangabenrechts eingehalten seien. Die Bearbeitungspauschale habe daher unter den gegebenen Umständen nicht zwingend in den Gesamtpreis einbezogen werden müssen.
Zudem hebt der BGH unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung hervor, dass die Einbeziehung einer nur unter bestimmten Voraussetzungen anfallenden Bearbeitungspauschale in den Verkaufspreis Verbraucher sogar zu Fehlvergleichen verleiten könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Pauschale abhängig vom Bestellwert variiere oder erst bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfalle.
Eine gesonderte und transparente Ausweisung der Bearbeitungspauschale ermögliche demgegenüber einen sachgerechten Preisvergleich und versetze Verbraucher in die Lage, den tatsächlich zu zahlenden Gesamtbetrag selbst zu ermitteln. Im Streitfall hat der BGH daher einen Verstoß gegen Preisangaben- und Lauterkeitsrecht verneint, da die Pauschale hinreichend klar angegeben gewesen sei und bereits ab einem Bestellwert von 29 Euro entfiel.
Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Ge samtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 26 - Staubsaugerservice).
Die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses bietet den Verbrauchern im Sinne der vorstehend genannten Regelungsziele der Richtlinie 98/6/EG die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 27 f. - Staubsaugerservice).
Danach ist im Streitfall mit dem Berufungsgericht ein Verstoß des Beklagten gegen §§ 5a und 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PAngV zu verneinen. Die Pauschale ist nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, weil sie nicht unklar angegeben ist, sondern sich ihre Höhe hinreichend deutlich aus der angegriffenen Angabe ergibt. Eine Unklarheit ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Beklagte eine je nach Bestellwert gestaffelte Bearbeitungspauschale vorgesehen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Mindestbetrags so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Vielmehr entfällt die Bearbeitungspauschale ab einem Bestellwert von 29 €.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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