In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Betreiber von Online-Marktplätzen haften für Markenverletzungen ihrer Händler grundsätzlich als Störer. Das OLG Hamburg (Urt. v. 27.8.2026 – 5 U 58/25) entschied nun, dass die Betreiberinnen der Plattform wish.com für den Vertrieb gefälschter Produkte als jedoch Täterinnen haften, weil sie sich die Angebote der Drittanbieter zu eigen gemacht haben. Außerdem verstießen sie gegen die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht und gegen die Anbieterkennzeichnung.
Die Klägerin stellt elektrische Hairstyling-Produkte wie Glätteisen, Lockenstäbe und Haartrockner her und vertreibt sie unter der Unionsmarke „GHD“. Im Jahr 2019 stellte sie auf wish.com zahlreiche mit „ghd“ gekennzeichnete Angebote fest, bei denen es sich nach ihrem Vortrag um Produktfälschungen handelte. Zwischen Oktober 2019 und November 2021 meldete sie insgesamt 142 Angebote über das von der Plattform bereitgestellte System zur Meldung von Schutzrechtsverletzungen und ließ außerdem sechs Testkäufe durchführen.
Die auf der Plattform tätigen Händler traten nicht unter ihren Unternehmensnamen, sondern unter Pseudonymen auf. Teilweise fehlten weitere Anbieterinformationen vollständig, teilweise fanden sich Angaben nur in chinesischen Schriftzeichen. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit den Händlern war nicht möglich. Der seit 2021 vorgesehene Kontaktweg führte vielmehr zu einem von den Plattformbetreiberinnen bereitgestellten Chatbot.
Das LG Hamburg (Urt. v. 27.05.2025 – 312 O 37/22) hatte die Plattformbetreiberinnen lediglich als Störerinnen zur Unterlassung und zur Offenlegung bestimmter Händlerdaten verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin insbesondere eine Verurteilung als Täterinnen, weitergehende Auskunftsansprüche, die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Das OLG Hamburg hielt das zuvor erlassene Versäumnisurteil aufrecht und gab den Anträgen weitgehend statt.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass ein Plattformbetreiber nicht bereits deshalb als Täter hafte, weil er die technische Infrastruktur für fremde Angebote bereitstelle. Entscheidend sei vielmehr, ob er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Angebote übernehme oder zumindest den zurechenbaren Eindruck erwecke, sich mit ihnen zu identifizieren, sich den Inhalt damit also zu eigen mache. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers. Das Gericht betont, dass bei der Annahme eines Zueigenmachens grundsätzlich Zurückhaltung geboten sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich die in Anspruch genommene Person die von einem Dritten vorgenommene Benutzung zu eigen, wenn die in Anspruch genommene Person nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Handlung eines Dritten übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihr. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (zum UrhG: BGH GRUR 2010, 616 Rn. 23 – marionskochbuch.de; zum UWG: BGH GRUR 2020, 543 Rn. 16 – Kundenbewertungen auf Amazon; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 8 Rn. 2.27). Konkret geht es bei der Haftung unter dem Gesichtspunkt des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ darum, ob derjenige, der einen äquivalent kausalen Beitrag für eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch einen Dritten geleistet hat, aus normativen Gründen für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2021, 1303 Rn. 24 – Die Filsbacher).
Bei der Annahme eines Zueigenmachens ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH GRUR 2009, 1093 Rn. 19 – Focus Online; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 8 Rn. 2.27; J. B. Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., vor § 14 Rn. 33). Der Betreiber einer Internet-Plattform, der sich erkennbar darauf beschränkt, den Nutzern lediglich eine Handelsplattform zur Verfügung zu stellen, macht sich die Angebote der Nutzer nicht zu eigen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 22 – Stiftparfüm). Wenn Angebote der Veräußerer in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme des Plattformbetreibers eingestellt werden, handelt es sich im Grundsatz nicht um eigene Angebote des Plattformbetreibers (vgl. zum UWG: BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH GRUR 2011, 152 Rn. 31 – Kinderhochstühle im Internet; zum Markenrecht: BGH GRUR 2004, 860, 862 – Internet-Versteigerung). Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (vgl. EuGH GRUR 2020, 637 Rn. 43 – Coty Germany).
Für ein Zueigenmachen spreche jedoch die einheitliche, angebotsübergreifende Präsentation der Waren. Verschiedene Angebote wurden teilweise mit identischen Texten und Produktbildern dargestellt, während der Hinweis auf den jeweiligen Dritthändler nur unauffällig erschien. Die verwendeten Händlernamen bestanden vielfach lediglich aus Pseudonymen oder nichtssagenden Buchstaben- und Zahlenkombinationen. Aus Sicht der am Kauf von Haarpflegegeräten interessierten Verbraucher entstehe der Eindruck, dass die Beklagten unter der Marke „Wish“ die Verantwortung für die vertriebenen Produkte übernehmen.
Das Gericht stützt seine Wertung auf die Gesamtschau folgender Umstände:
In der Gesamtschau wird aus Sicht des angesprochenen, am Kauf von Haarpflegegeräten interessierten Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, der Eindruck erweckt, dass die mittäterschaftlich handelnden Beklagten (unter der Marke „Wish“) die Verantwortung für die auf www.wish.com vertriebenen Produkte übernehmen, sie sich also die Angebote zu eigen machen.
Dass an einzelnen Stellen ein Händlername angegeben war, genüge danach nicht für eine hinreichend klare Trennung zwischen Plattform und Verkäufer. Maßgeblich sei nicht die formale Erwähnung eines Drittanbieters, sondern der Gesamteindruck, den ein durchschnittlicher Kunde während der Produktsuche, des Vertragsschlusses und der anschließenden Vertragsabwicklung gewinne.
Die Verwendung des Zeichens „Wish“ reicht zwar für sich genommen nicht aus, weil es sich um einen Herkunftshinweis für die Dienstleistung des Plattformbetriebs handelt. Bei den Angeboten fällt aber darüber hinaus eine angebotsübergreifende, einheitliche Präsentation der Waren auf. So werden verschiedene Angebote teilweise mit identischem Text und teilweise auch mit identischen Produktbildern beworben (Schriftsatz der Klägerin vom 26.02.2026, S. 17 ff., Bl. 76 ff. der Berufungsakte). […]
In der Gesamtschau ist von einem Zueigenmachen durch die Beklagten auszugehen.
Die Plattformbetreiberinnen konnten sich nach Auffassung des OLG Hamburgs auch nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Anbieter (Art. 14 E-Commerce-RL bzw. § 10 TMG, heute Art. 6 DSA) berufen. Diese Haftungsprivilegierungen setzen grundsätzlich eine neutrale Rolle voraus, bei der sich das Verhalten des Diensteanbieters auf rein technische, automatische und passive Vorgänge beschränkt.
Eine solche Neutralität verneinte das Gericht aufgrund der umfassenden Einbindung in Präsentation, Suche, Werbung, Preisbildung, Kundenkommunikation, Versand und Retouren. Auch die Umsatzbeteiligung sowie die Möglichkeit, Supportleistungen bereitzustellen und nicht abgeholte Retouren auf eigene Rechnung weiterzuverkaufen, sprechen für eine aktive Rolle.
Auf die für Plattformbetreiber geltenden Privilegierungen (nach der Rechtslage im Jahr 2019: Art. 14 der RL 2000/31/EG/§ 10 TMG, aktuell: Art. 6 DSA (Verordnung (EU) 2022/2065)) können sich die Beklagten nicht berufen und zwar ungeachtet der Frage, ob diese Privilegierungen auch bei Unterlassungsansprüchen zur Anwendung kommen (vgl. OLG Frankfurt a.M. LMuR 2024, 119 Rn. 58 m.w.N.; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 534 f.). Die Privilegierung findet keine Anwendung, wenn der Inanspruchgenomme eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (vgl. EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 120 – Google France und Google; zu Art. 6 DSA: BGH GRUR 2024, 1809 Rn. 44 – Manhattan Bridge; OLG Frankfurt a.M. LMuR 2024, 119 Rn. 60; Radtke in BeckOK InfoMedienR, 52. Ed., Art. 6 DSA Rn. 18). Die Privilegierung setzt voraus, dass die Rolle des in Anspruch genommenen Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (vgl. zum Markenrecht: EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 114 – Google France und Google; zum Urheberrecht: EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 107 – YouTube und uploaded). Für eine aktive Rolle als Handlungen über die bloße Bereitstellung hinaus können u.a. die redaktionelle Bearbeitung, Hilfestellungen beim Marketing und der Optimierung von Inseraten (EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 113 ff. – L’Oréal/eBay) oder die Wahl eines gefahrgeneigten Geschäftsmodells ohne Ergreifung der erforderlichen technischen Sorgfaltsmaßnahmen sprechen (vgl. zum Urheberrecht EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 84, 106 ff. – Youtube und uploaded). Der BGH hat auch in der Schaltung von Anzeigen über AdWords (BGH GRUR 2015, 485 Rn. 56 – Kinderhochstühle im Internet III) sowie in der Bewerbung von eingestellten Angeboten und die Erhebung von Verkaufsgebühren durch einen Online-Marktplatz (zum Urheberrecht: BGH GRUR 2024, 1809 Rn. 44 ff. – Manhattan Bridge) eine aktive Rolle erblickt (vgl. auch Radtke in BeckOK InfoMedienR, 52. Ed., Art. 6 DSA Rn. 7.1 f.).
Aus den unter (bb) genannten Umständen folgt, dass die Beklagten keine reinen Vermittler sind, sondern in Bezug auf die Inhalte auf www.wish.com eine aktive Rolle spielen. Zudem erhält die Beklagte zu 1) eine Umsatzbeteiligung (Anlage K 11). Auch die Möglichkeiten der Beklagten zu 1), nach eigenem Ermessen Support bereitzustellen (Anlage K 8), Preise selbst zu gestalten und nicht abgeholte Retouren auf eigene Rechnung zu verkaufen, sprechen für eine aktive Rolle. Auch die mittäterschaftlich handelnde Beklagte zu 2) hat insoweit eine aktive Rolle inne.
Auf die Ausnahme in Art. 6 Abs. 3 DSA komme es nicht ergänzend an, weil sie nach ihrem Wortlaut nur die verbraucherschutzrechtliche Haftung betreffe.
Auf die in Art. 6 Abs. 3 DSA neu eingefügte Ausnahme, die das Zueigenmachen von Informationen mit Blick auf Online-Verkaufsplattformen konkretisiert und von dem Anwendungsbereich der Privilegierung ausnimmt (vgl. Radtke in BeckOK InfoMedienR, 52. Ed., Art. 6 DSA Rn. 56) – allerdings nur bezogen auf „die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen“ – kommt es nicht ergänzend an.
Gegenüber der bloßen Störerhaftung gelte ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Wer sich fremde Angebote zu eigen mache, könne sich nicht darauf beschränken, erst nach einer konkreten Meldung des Rechtsinhabers tätig zu werden. Vielmehr müsse der Plattformbetreiber prüfen, ob als Originalprodukte angebotene Waren rechtmäßig in den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt seien.
Im konkreten Fall wurden angebliche Markenprodukte zu Preisen angeboten, die erheblich unter den Preisen der Originalwaren lagen. Ein Glätteisen, das im Original 262 Euro kostete, wurde auf der Plattform für 35 Euro angeboten. Auch das eigene Programm zur Verifizierung authentischer Markenprodukte wertete das Gericht als Anhaltspunkt dafür, dass den Betreiberinnen das allgemeine Fälschungsrisiko bekannt war.
Die Maßnahmen, die die Beklagten zur Verhinderung von Markenrechtsverletzungen auf ihrer Plattform ergriffen haben, schließen ein Verschulden nicht aus. Macht sich ein Plattformbetreiber die Inhalte der Drittanbieter zu eigen, muss er bereits proaktive Prüfungen durchführen und darf sich nicht auf die Reaktion auf Verletzungsmeldungen beschränken. Die Möglichkeit für Drittanbieter, eine Auszeichnung als Anbieter „authentischer Markenprodukte“ zu erhalten, die Möglichkeit für Markeninhaber, an einem Markenpartnerprogramm teilzunehmen, und die Möglichkeit der Sperrung von Händlern sowie der Verhinderung der erneuten Anmeldung gesperrter Händler genügen hierfür nicht.
Außerdem spricht der Umstand, dass die Beklagten ein Programm zur Verifizierung „authentischer“ Markenprodukte anbieten, die nicht verifizierten Produkte aber jedenfalls bis zu einer Verletzungsmeldung durch den Berechtigten nicht von der Plattform nehmen, bereits unabhängig von einer Inkenntnissetzung durch den Rechtsinhaber für eine Kenntnis der Beklagten davon, dass über ihre Plattform rechtsverletzende Produkte vertrieben werden.
Auf dieser Grundlage sprach das Gericht der Klägerin neben Unterlassung auch Ansprüche auf Auskunft über Verkaufsmengen, Umsätze, Provisionen und Entgelte zu und stellte die Schadensersatzpflicht für die seit dem 1.1.2018 erfolgten markenrechtsverletzenden Vertriebshandlungen fest.
Unabhängig vom Markenrecht bejaht das Gericht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 3a UWG i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB. Die Parteien seien Mitbewerber, die Vorschriften zur Widerrufsbelehrung und zur Anbieterkennzeichnung seien Marktverhaltensregelungen, und die Verstöße seien geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
Die Händlerangebote verstießen zunächst gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung. Die Informationen waren lediglich über eine aus drei Links bestehende Klickstrecke mit den Bezeichnungen „Shopbewertungen & Info“, „Shop Info“ und „Rücktrittsrecht“ erreichbar. Diese Gestaltung führe den Verbraucher nach Auffassung des Gerichts nicht transparent zu den erforderlichen Informationen über sein Widerrufsrecht.
Hinzukomme, dass Name und Anschrift des Unternehmers fehlten. Die bloße Abrufbarkeit der Belehrung auf einer gewöhnlichen Webseite genüge zudem nicht für die erforderliche Bereitstellung auf einem dauerhaften Datenträger in Textform, weil die Information dadurch nicht in unveränderlicher, textlich verkörperter Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelange.
Vorliegend ist die Belehrung über drei Klicks erreichbar (s. Anlage K 86: „Shopbewertungen & Info“, „Shop Info“, „Rücktrittsrecht“). Die Bezeichnungen der Links sind nicht geeignet, den Verbraucher zu den Informationen über sein Widerrufsrecht zu leiten. Der Verbraucher erkennt nicht, dass sich hinter einem Link auf Informationen zum „Shop“ ein Hinweis auf das Widerrufsrecht befindet. Auch ist die Verwendung des Begriffs „Rücktrittsrecht“ unzutreffend. Außerdem fehlt es an einer Angabe von Namen und Anschrift (s. Anlage K 48).
Auch reicht die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer „einfachen“ Webseite nicht aus, um das Erfordernis der Übermittlung in Textform zu erfüllen, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt (vgl. BGH NJW 2014, 2857 Rn. 19; Martens in BeckOK BGB, 78. Ed., Art. 246 EGBGB Rn. 30; Busch in BeckOGK, Stand 01.07.2023, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 44; Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., Art. 2 P2B-VO Rn. 65).
Das OLG Hamburg verlangte keine manuelle Vorabkontrolle jedes einzelnen Angebots. Die technisch verantwortliche Plattformbetreiberin müsse jedoch strukturelle und technische Maßnahmen treffen, die die Händler zur Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten anhalten. Hierfür kommen insbesondere verpflichtende Eingabefelder und entsprechende Vorgaben in den Händlerbedingungen in Betracht.
Die Plattform dürfe ein strukturell defizitäres Informationssystem nicht allein mit dem Hinweis auf die Eigenverantwortung der Händler fortführen. Entscheidend sei, dass sie die technischen Voraussetzungen des Angebotsprozesses kontrollierte und deshalb Möglichkeiten hatte, die Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung verbindlich vorzusehen.
Wie sich aus der Anlage K 44 ergibt, ist die „Shop-Info“ der Dritthändler stets gleich gestaltet und es wird auf die Richtlinie der Beklagten zum „Rücktritt“ verlinkt. Auch ist in den Händler-AGB (Anlage K 8) geregelt, dass „Shop-Richtlinien“ der Gestattung der Beklagten bedürften und dass die Bedingungen und Richtlinien von „Wish“ Vorrang haben. Die ungenügende Belehrung über das Widerrufsrecht stellt hiernach einen systematischen Verstoß gegen Art. 246a § 1 EGBGB dar. Auch wenn die Beklagte zu 1) den Inhalt der Widerrufsbelehrungen nicht händisch überprüfen kann, ist sie verpflichtet, strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, die die Dritthändler, deren Angebote sich die Beklagten zu eigen machen, dazu anhalten, der Pflicht zur Widerrufsbelehrung zu genügen. Hierzu stehen der Beklagten zu 1) auch Möglichkeiten zur Verfügung. Sie kann technische Maßnahmen ergreifen, die dazu führen, dass der jeweilige Händler eine Widerrufsbelehrung bereitstellt. Auch kann die Beklagte zu 1) die Händler in den Händlerbedingungen dazu verpflichten, Widerrufsbelehrungen bereitzustellen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Auch die Angaben zur Identität der Händler genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ein Pseudonym reiche nicht aus, wenn Verbraucher daraus weder den Namen noch die Anschrift oder eine unmittelbare elektronische Kontaktmöglichkeit des Vertragspartners entnehmen können.
Die Pflicht zur Offenlegung des konkreten Verkäufers entfalle auch dann nicht, wenn sich der Plattformbetreiber dessen Angebot zu eigen mache. Der unmittelbar handelnde Händler bleibe neben dem Plattformbetreiber für eigene Rechtsverstöße verantwortlich. Verbraucher müssen seine Identität deshalb zuverlässig feststellen können.
Das Gericht verlangte auch insoweit keine umfassende, anlasslose Prüfung sämtlicher Angaben. Von der technisch verantwortlichen Plattformbetreiberin könne aber erwartet werden, dass sie bei der Angebotserstellung Pflichtfelder für die erforderlichen Händlerdaten vorsehe und die Händler in den Nutzungsbedingungen über ihre Informationspflichten belehre.
Vorliegend sind trotz des Umstands, dass sich die Beklagten die Angebote der Händler zu eigen machen, für jedes Angebot die genannten Angaben zu machen. Sinn und Zweck der Pflicht zur Offenbarung der Identität des Unternehmens ist es, dem Verbraucher eine zuverlässige Möglichkeit der Identifikation des Unternehmers zu geben, insbesondere im Falle eines Rechtsverstoßes (vgl. Schirmbacher in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., Art. 246a EGBGB Rn. 16). Da der unmittelbar Handelnde auch bei einem Zueigenmachen durch einen Dritten neben dem Dritten für Rechtsverstöße haftet (vgl. J. B. Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., vor § 14 Rn. 33; vgl. auch Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 24), ist auch seine Identität zu offenbaren.
Vorliegend ist jeweils nur ein Pseudonym angegeben, das den Anforderungen an die Angabe der Identität des jeweiligen Drittanbieters nicht entspricht. In der „Shop-Info“ findet sich allenfalls eine „Geschäftsadresse“ in chinesischen Schriftzeichen (Anlagen K 44, K 76).
Angesichts der systematischen Beschränkung der Händlerangaben auf Pseudonyme ist jedenfalls von einer Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht der Beklagten auszugehen.
Den Plattformbetreiber trifft vorliegend eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Zwar würde eine umfassende und anlassunabhängige Pflicht zur Prüfung aller Verkaufsangebote auf die Einhaltung der Impressumspflicht einen großen technischen und organisatorischen Aufwand erfordern und zu einer den Betrieb unverhältnismäßig gefährdenden Garantiehaftung führen. Von der Beklagten zu 1) als für den technischen Ablauf Verantwortliche kann allerdings verlangt werden, dass bei der Erstellung der Angebote Felder vorgesehen sind, in denen die erforderlichen Angaben zu machen sind. Auch kann sie in ihre Nutzungsbedingungen eine Belehrung über die Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufnehmen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 433, 436; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 8 Rn. 2.13a).
Das Urteil verdeutlicht, dass die Haftung eines Online-Marktplatzes nicht von seiner formalen Bezeichnung als Vermittler abhängt. Entscheidend ist der tatsächliche Gesamtauftritt gegenüber den Kunden. Wer Händlerangebote einheitlich präsentiert, die Verkäuferidentität in den Hintergrund treten lässt und zugleich Kommunikation, Zahlung, Preisbildung, Versand oder Retouren maßgeblich steuert, kann die Schwelle von einer neutralen Plattform zum täterschaftlich verantwortlichen Anbieter überschreiten.
Macht sich die Plattform fremde Angebote zu eigen, kann sie sich zudem nicht auf reaktive Meldesysteme beschränken, sondern muss proaktiv prüfen. Zugleich muss sie strukturell sicherstellen, dass Händler Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung korrekt bereitstellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Hamburg hat die Revision für die markenrechtlichen Ansprüche zugelassen, weil die Frage der Beschwer bei Verurteilung als Störer und die Täterhaftung von Plattformbetreibern grundsätzliche Bedeutung haben.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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