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OLG Hamburg: Werbung in der Bestellbestätigung ohne Einwilligung unzulässig

Für den Versand von Werbung per E-Mail ist grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 19.3.2026 – 15 W 32/25) stellte nun klar, dass dieser Grundsatz auch dann gelte, wenn die Werbung die Bestelleingangsbestätigung eingebettet wird. Bereits die Einbindung eines Newsletter-Hinweises und eines Hinweises auf Klimaschutzprojekte stellen unzulässige Werbung dar.

Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller bestellte im September 2025 online Kontaktlinsen bei der Antragsgegnerin. An seine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse erhielt er anschließend eine Bestellbestätigung. Diese enthielt neben den Bestellinformationen einen Hinweis auf den Newsletter des Unternehmens mit einem Anmeldelink sowie einen Hinweis auf unterstützte Klimaschutzprojekte.

Wenig später erhielt er zudem eine Kundenzufriedenheitsbefragung. Der Antragsteller sah beide E-Mails als unerlaubte Werbung an und verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung.

Das LG Hamburg gab dem Antrag hinsichtlich der Kundenzufriedenheitsbefragung statt, lehnte ihn jedoch bezüglich der Bestellbestätigung ab. Gegen diese teilweise Zurückweisung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

Auch notwendige Bestellbestätigungen dürfen keine unzulässige Werbung enthalten

Das OLG Hamburg stellte klar, dass die Antragsgegnerin gem. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Versendung einer Bestellbestätigung an den Antragsteller gesetzlich verpflichtet war, nachdem dieser bei ihr eine Bestellung tätigte. Diese Verpflichtung sei auch nicht auf Verbraucherverträge beschränkt. Diese gesetzliche Pflicht zur Übersendung einer Bestellbestätigung berechtige jedoch nicht dazu, die Nachricht mit Werbung anzureichern. Zwar müsse der Kunde mit einer Bestellbestätigung rechnen und diese zur Kenntnis nehmen. Dies gelte jedoch nicht für darin enthaltene Werbeinhalte.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Versendung einer Bestellbestätigung an den Antragsteller gesetzlich verpflichtet war, nachdem dieser bei ihr eine Bestellung tätigte. Diese Verpflichtung ist auch nicht auf Verbraucherverträge beschränkt (Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 312i Rn. 7). Der Antragsteller musste daher mit einer entsprechenden E-Mail-Nachricht der Antragsgegnerin rechnen und diese zur Kenntnis nehmen. Er musste aber nicht auch darin enthaltene Werbung zur Kenntnis nehmen, in deren Erhalt er nicht eingewilligt hatte. Bei den Hinweisen auf den Newsletter der Antragsgegnerin und die Unterstützung von Klimaschutzprojekten handelt es sich um Werbung.

Unterlassungsanspruch aus dem BGB, nicht aus dem UWG

Das Gericht korrigiert zunächst die verfahrensrechtliche Einordnung des LG Hamburg. Das OLG sieht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht als wettbewerbsrechtlichen Anspruch an, obwohl die Maßstäbe des § 7 UWG herangezogen werden. Anspruchsgrundlage seien vielmehr §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.

Es handelt sich entgegen der Annahme des Landgerichts hier nicht um eine Wettbewerbssache im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG, denn der Kläger stützt seinen Anspruch auf das BGB und nicht auf das Lauterkeitsrecht. Dass im Rahmen des hier allein in Rede stehenden Anspruchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auch die Grundsätze des § 7 UWG heranzuziehen sind (vgl. BGH NJW 2017, 2119 Rn. 12 ff.), ändert daran nichts, denn die geltend gemachte und allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage entstammt dem BGB und nicht dem UWG (s. dazu auch OLG Frankfurt a.M., GRUR-RS 2020, 28049 Rn. 13, ebenfalls zu E-Mail-Werbung).

Keine Einwilligung und keine Berufung auf § 7 Abs. 3 UWG

Die Antragsgegnerin konnte nach Auffassung des Senats weder eine Einwilligung des Antragstellers darlegen noch die Voraussetzungen des sogenannten Bestandskundenprivilegs nach § 7 Abs. 3 UWG glaubhaft machen.

Allerdings hat die für eine Einwilligung darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin nicht substanziiert vorgetragen, dass, wann und wie der Antragsteller seine Einwilligung erteilt habe [...]. Auch die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 UWG sind schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erfüllt.

Damit bestätigt das Gericht, dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine wirksame Einwilligung beziehungsweise die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG beim werbenden Unternehmen liegt.

Dringlichkeit trotz nur geringfügiger Beeinträchtigung

Obwohl der konkrete Eingriff nach Ansicht des Senats nur von geringer Intensität war, bejahte das Gericht einen Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ausschlaggebend war die fortbestehende Wiederholungsgefahr nach Zurückweisung der Abmahnung.

Denn dann sind jederzeit und wiederholt erneute Rechtsverletzungen konkret zu befürchten. Die hier noch in Rede stehende Rechtsverletzung ist zwar nicht schwerwiegend, im Gegenteil hat sie den Antragsteller in seinen Interessen inhaltlich nur geringfügig und zeitlich nur punktuell berührt. Nichts anderes würde für künftige gleichartige Rechtsverletzungen gelten. Aber auch konkret drohende geringfügige Rechtsverletzungen durch einen uneinsichtigen Schuldner müssen nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden, allemal wenn mit jederzeitiger und mehrfacher Wiederholung zu rechnen ist.

Streitwert bei einzelnen Werbe-E-Mails deutlich reduziert

Das OLG Hamburg hält bei einzelnen unerwünschten Werbe-E-Mails außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses regelmäßig lediglich Streitwerte bis zu 1.000 Euro für angemessen. Für das Beschwerdeverfahren setzte der Senat den Streitwert sogar nur auf 300 Euro fest.

Zudem ist für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin erstinstanzlich mitgeteilt hat, sie werde an die vom Antragsteller verwendete E-Mail-Adresse keine weiteren E-Mails versenden. Damit entfällt zwar nicht die Wiederholungsgefahr, aber der Angriffsfaktor stellt sich als geringer dar. Überdies geht es im Beschwerdeverfahren nur um Werbung in einer Bestellbestätigung, welche dort auch keineswegs dominant platziert ist, und damit um ein deutlich weniger gefährliches bzw. schädliches Verhalten als bei der unvermittelten Zusendung einer reinen Werbe-E-Mail, so dass der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 300,00 € zu bemessen ist. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Art der vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzung bzw. der damit für ihn einhergehende Grad der Beeinträchtigung so gering ist, dass ein Streitwert von 1.000,00 € oder mehr auch für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem noch zwei E-Mails der Antragsgegnerin in Streit standen, nicht angezeigt ist.

Fazit

Das OLG Hamburg bestätigt, dass Bestellbestätigungen im E-Commerce nicht als Werbeträger genutzt werden dürfen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht erfüllt sind. Auch ein scheinbar beiläufiger Hinweis auf einen Newsletter oder auf unternehmerisches Engagement im Bereich Klimaschutz kann als Werbung eingestuft werden.

16.09.26