In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Seit dem 28.5.2022 gelten mit § 5b Abs. 3 UWG neue Informationspflichten bei Bewertungen. Danach muss der Unternehmer darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben. Das LG Karlsruhe (Urt. v. 11.12.2025 – 14 O 41/25 KfH) entschied, dass diese Informationen, ob und wie die Echtheit überprüft wird, dort erfolgen müssen, wo die Bewertungen erstmals angezeigt werden. Dies gelte auch für durchschnittliche Sternebewertungen.
Auf der Website der Beklagten wurden auf den Produktübersichtsseiten von Bekleidungsartikeln bereits Durchschnittsbewertungen in Form von Sternen sowie die Anzahl der Bewertungen angezeigt. Informationen darüber, ob und wie die Beklagte die Authentizität der Bewertungen überprüft, fanden sich jedoch erst nach mehreren Klicks auf der Produktdetailseite.
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Hamburg, sah darin einen Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte argumentierte unter anderem, die bloße Darstellung eines Durchschnittswerts auf der Übersichtsseite stelle keine Verbraucherbewertung im Sinne der Vorschrift dar und sei für die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher nicht relevant.
Das LG Karlsruhe entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die nach § 5b Abs. 3 UWG vorgeschriebenen Informationen zur Echtheitsprüfung von Bewertungen müssen dort erfolgen, wo die Bewertungen erstmals angezeigt werden. Dies gelte auch für Sternebewertungen. Werden auf einer Produktübersichtsseite Sternebewertungen eingeblendet, müsse der Unternehmer dort oder über einen unmittelbar erreichbaren Hinweis darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von tatsächlichen Käufern stammen. Die Verbraucherzentrale hat die Entscheidung veröffentlicht.
Das LG Karlsruhe stellt zunächst klar, dass § 5b Abs. 3 UWG nicht nur die Veröffentlichung einzelner Kundenrezensionen erfasst. Auch die Darstellung einer zusammengefassten Durchschnittsbewertung in Form von Sternen stelle ein Zugänglichmachen von Verbraucherbewertungen dar. Es komme nicht darauf an, ob einzelne Bewertungen oder lediglich ein aus diesen errechneter Durchschnittswert veröffentlicht werden. Bereits die zusammengefasste Sternebewertung basiere auf Verbrauchermeinungen und mache diese für andere Verbraucher nutzbar.
Unerheblich ist dabei, dass auf der Übersichtsseite lediglich ein Durchschnittswert und weder eine Aufschlüsselung über die Verteilung der Bewertungen (vgl. hierzu BGH GRUR 2024, 1345) noch eine Einzeldarstellung der Bewertungen aufgeführt ist, sondern insbesondere Letzteres erst auf der Produktdetailseite dargestellt wird. Das Gesetz unterscheidet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck zwischen Einzeldarstellungen und einer gewichteten Bewertung, ebenso wenig weist die Gesetzesbegründunge eine entsprechende Differenzierung auf (vgl. BT-Drs. 19/27873, 37 S. 36 f.). Auch die Abbildung einer Durchschnittsbewertung, gewonnen aus mehreren Einzelbewertungen, stellt das zugänglich machen von Bewertungen dar, mögen diese auch anders aufbereitet bzw. zusammengefasst sein. Der Gesetzeszweck, den Verbraucher darüber aufzuklären, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, wird bereits von der Darstellung einer Durchschnittsbewertung berührt und nicht erst bei einer aufgeschlüsselten Darstellung (aA wohl OLG Hamburg GRUR 2024, 466 Rn. 57).
Bereits die Anzeige des Durchschnittswerts könne Einfluss auf die Kaufentscheidung ausüben.
Denn bereits in dem Zeitpunkt, indem dem Verbraucher die entsprechende Zusammenfassung der Bewertungen präsentiert wird, wird auf seine Verkaufsentscheidung eingewirkt (vgl. dazu unten). Umgekehrt würde ein Wettbewerber, der lediglich einen Durchschnittswert anbietet, von den Anforderungen des § 5b Abs. 3 UWG befreit, obwohl diese Vorgehensweise noch intransparenter wäre als eine Darstellung der einzelnen Bewertungen ohne die nach § 5b Abs. 3 UWG erforderliche Aufklärung. Im letztgenannten Fall lässt sich bei begründeten Bewertungen in der Regel zumindest ein gewisser Anteil von „Fake“-Bewertungen anhand übertriebener Darstellung etc. identifizieren, diese Möglichkeit ist dem Verbraucher bei einer bloßen Durchschnittsbewertung völlig genommen. Sofern sich Bewertungen lediglich aus Benotungen, Punktevergaben etc. zusammensetzen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb derjenige Wettbewerber privilegiert werden sollte, der die Bewertungen zusammenfasst.
Es reiche nicht aus, wenn die Informationen erst auf einer späteren Produktdetailseite erscheinen. Die Angaben müssen bereits mit dem erstmaligen Zugänglichmachen der Bewertung verfügbar sein. Das Gericht stellt dabei auf den weiten Begriff der geschäftlichen Entscheidung ab. Dieser umfasse nicht nur die Kaufentscheidung selbst, sondern bereits die Entscheidung, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu beschäftigen.
Die Beklagte hat die nach § 5b Abs. 3 UWG erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig erteilt. Die Informationen müssen mit dem Zugänglichmachen der Verbraucherbewertungen erteilt werden (vgl. Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 5b UWG (Stand: 12.11.2025) Rn. 75). Die Beibringung der Information erst auf der Produktdetailseite genügt diesen Anforderungen nicht.
Eine Information erreicht den Verbraucher nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (vgl. GRUR 2016, 1076 Rn. 29 m.w.N.). Dem gleichzusetzen ist, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer Verbraucherbewertung näher mit einem Einzelprodukt auseinandersetzt. Die Grundsätze aus BGH GRUR 2010, 248 Rn. 32 (Kamerakauf im Internet), wonach bei der Bewerbung eines Produkts im Internet mit einem Testergebnis die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein muss, sind entsprechend heranzuziehen.
Damit hat die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten, vgl. § 5b Abs. 3, 5a Abs. 1 UWG. 3.
Das Gericht bejaht ferner die wettbewerbliche Relevanz des Verstoßes. Die Beklagte hatte argumentiert, die Information über die Echtheitsprüfung von Bewertungen sei für die Entscheidung der Verbraucher nicht von maßgeblicher Bedeutung. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zudem verwies das Gericht auf die eigene Praxis der Beklagten, die wohl durch die Platzierung auf der Übersichtsseite selbst davon ausgehe, dass eine Sternebewertung bereits auf der Übersichtsseite die Entscheidung der Verbraucher beeinflusse.
Das Vorenthalten dieser Informationen ist dazu geeignet, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall – eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH GRUR 2019,82 Jogginghosen Rn. 32 m.w.N.).
Dieser sekundären Darlegungslast hat die Beklagte nicht entsprochen. Der Vortrag beschränkt sich auf das Bestreiten der klägerischen Darstellung sowie allgemeine Erwägungen zum Verkaufsverhalten. Die in Anlage B 3 vorgelegte Studie verhält sich bereits nicht zu den Auswirkungen von Bewertungen auf das Kaufverhalten. Demgegenüber verweist Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5b Rn. 4.2 auf eine Umfrage des Digitalverbands Bitkom e. V. von 2019, wonach mehr als jeder zweite Online-Shopper Kundenrezensionen für eine wichtige Entscheidungshilfe hält. Überdies dürfte die Beklagte selbst davon ausgehen, dass bereits die Aufführung der Sternebewertungen auf der Übersichtsseite zur Entscheidungsfindung beiträgt. Andernfalls ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagte den zusätzlichen Aufwand betreibt, die Bewertungen bereits dort zu platzieren, dazumal nach eigenen Angaben die Abweichungen der Bewertungszahl zwischen Übersichts- und Detailseite auf technische Probleme zurückzuführen sind, die ohne Aufführung auf beiden Seiten bereits nicht entstehen könnten.
Mit seiner Entscheidung konkretisiert das LG Karlsruhe die Anforderungen des § 5b Abs. 3 UWG für Onlinehändler. Die Entscheidung stellt klar, dass auch aggregierte Sternebewertungen Verbraucherbewertungen im Sinne der Vorschrift sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Echtheitsprüfung bereits dort bereitgestellt werden müssen, wo die Bewertung erstmals erscheint.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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