In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Die richtige Darstellung der Energieverbrauchskennzeichnung und die Darstellung von Mindermengenzuschlägen zählen im Onlinehandel zu den häufigen Fehlerquellen. Das LG Hechingen (Urt. v. 23.4.2026 – 5 O 32/25 KfH) stufte die Bewerbung einer Lichtquelle mit der veralteten Energieeffizienzklasse „A++“ und ohne das vorgeschriebene Energielabel als wettbewerbswidrig ein. Einen über einen gut erkennbaren Link erläuterten Mindermengenzuschlag hielt das Gericht dagegen für zulässig.
Die Beklagte betreibt einen Onlineshop für LED-Technik und bot dort ein LED-Leuchtmittel mit der Angabe „Effizienzklasse A++“ an. Ein Energieeffizienzlabel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 war nicht eingebunden.
Zudem erhob die Beklagte bei Bestellungen unter 20 Euro einen Mindermengenzuschlag von 2 Euro. Hierauf wurde über einen auf der Produktseite vorhandenen Reiter „Versand und Preisinformationen“ hingewiesen. Der klagende Wettbewerbsverband hielt sowohl die Energiekennzeichnung als auch die Darstellung des Mindermengenzuschlags für wettbewerbswidrig.
Das LG Hechingen entschied, dass die Verwendung der veralteten Energieeffizienzklasse „A++“ sowie das Fehlen des Energieeffizienzlabels wettbewerbswidrig sei, hielt die Informationen zum Mindermengenzuschlag dagegen für ausreichend.
Seit dem 1.8.2017 gilt die VO (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens zur Energieverbrauchskennzeichnung. Mit dieser Verordnung wurde die Europäische Kommission ermächtigt, für bestimmte Produktgruppen neue Delegierte Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere eine neue Skala einzuführen, die einheitlich von der Energieeffizienzklasse A bis G reicht. Bisher neu geregelt wurden elektronische Displays, Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühlgeräte, Geschirrspüler, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion und Lichtquellen. Seit dem 20.6.2025 gilt diese Pflicht ebenfalls für Smartphones und Tablets.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass seit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 nur noch die Energieeffizienzklassen A bis G verwendet werden dürfen. Die Angabe „A++“ entspreche daher nicht mehr den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben.
Nach Art. 4 b) muss der Händler sicherstellen, dass im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; nach Art. 4 c) muss jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Lichtquellenmodell, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen enthalten. Nach Anhang III dieser Verordnung existieren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch die Energieeffizienzklassen A bis G. Die Verordnung gilt gem. Art. 10 seit 1.09.2021.
Die von der Beklagten angegebene Energieeffizienzklasse A++ entspricht nicht der Delegierten Verordnung 2019/2015, da diese nur noch die Klassen A bis G vorsieht und die Klasse A++ nach der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage ermittelt wurde. Eine Umrechnung in die nach der Verordnung geltenden Klassen ist einem Händler unstreitig nicht ohne weiteres möglich. Auch wurde im Internetshop entgegen Art. 4 b) der Verordnung das Energieeffizienzlabel nicht angegeben.
Die Beklagte argumentierte, die beanstandeten Produkte stammten aus Altbeständen und eine Umrechnung auf die neuen Energieeffizienzklassen sei Händlern regelmäßig nicht möglich. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Der europäische Verordnungsgeber habe die Problematik alter Lagerbestände ausdrücklich geregelt und hierfür lediglich eine Übergangsfrist vorgesehen.
Der Verstoß entfällt nicht dadurch, dass es sich um einen Restposten handelt und die Beklagte als Händlerin keine Zertifizierung nach der seit September 2021 geltenden Verordnung herbeiführen kann. Denn aus der klaren Regelung in Art. 4 e) ergibt sich, dass vorhandene Labels von Lichtquellen binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung durch die neu skalierten Labels so ersetzt werden. Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber das Problem des Umgangs mit vorhandener Ware berücksichtigt und eindeutig dahingehend geregelt hat, dass diese Ware nur noch bis zum Ablauf dieser Übergangsfrist – die bis Mitte 2023 lief − vertrieben werden darf.
Zudem äußerte sich das Gericht zu möglichen Nachhaltigkeitsbedenken. Die Entsorgung funktionierender Leuchtmittel sei zwar in ökologischer Hinsicht problematisch, ändere jedoch nichts an der eindeutigen Vorgabe des Verordnungsgebers, dass nach alter Rechtslage in eine Energieeffizienzklasse eingestufte Leuchtmittel nach Ablauf der 18-monatigen Übergangsfrist nicht mehr vertrieben werden dürfen.
Auch der Umstand, dass Leuchtmittel, die mit einem Label versehen sind, das nach einer vor September 2021 geltenden Energieklasse zertifiziert wurde, in letzter Konsequenz entsorgt werden müssen, wenn sie nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand in eine Energieeffizienzklasse nach der Delegierten Verordnung Nr. 2019/2015 eingestuft werden können, ändert nichts an dem Verstoß. Dass die Entsorgung funktionierender Leuchtmittel in ökologischer Hinsicht problematisch ist und dem Grundgedanken des Krw-AbfG (Verwertung vor Beseitigung) widerspricht, mag zwar zutreffen. Es ändert jedoch nichts an der eindeutigen Vorgabe des Verordnungsgebers, dass nach alter Rechtslage in eine Energieeffizienzklasse eingestufte Leuchtmittel nach Ablauf der 18monatigen Übergangsfrist entsorgt nicht mehr vertrieben werden dürfen.
Bei den Energiekennzeichnungspflichten handle es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Verstöße können daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen. Eine alte Kennzeichnung könne die Wahrnehmung der Energieeffizienz beeinflussen und den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass ein nach alter Rechtslage mit der Energieeffizienzklasse A++ gekennzeichneter Artikel hinsichtlich der Energieeffizienz günstiger ist als ein mit der aktuellen Energieeffizienzklasse A angebotener Artikel.
Die Regelung über die Angabe der Energieeffizienzklasse stellt zudem eine dem Schutz des Verbrauchers dienende Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar, da sie gewährleisten soll, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklasse der angebotenen Leuchtmittels informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie es anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – I ZR 181/14 –, juris Rn. 13 zur Pflicht zur Angabe von Energieeffizienzklassen bei Fernsehgeräten nach der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010). Zudem kann die Angabe der nicht mehr in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Energieeffizienzklasse A++ den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass ein mit dieser Angabe angebotener Artikel hinsichtlich der Energieeffizienz günstiger ist als ein mit der Energieeffizienzklasse A angebotener Artikel. Er stellt sich daher als irreführende geschäftliche Handlung dar.
Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte geltend macht, dass die Angabe einer veralteten Energieeffizienzklasse keine spürbare Beeinträchtigung i.S.d. §§ 3, 3a UWG begründe. [...]
Die Angabe einer nicht mehr existierenden Energieeffizienzklasse A++ ist nach dem Verständnis des Gerichts eindeutig geeignet, beim nicht über den Wegfall dieser Energieeffizienzklasse informierten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass ein damit ausgezeichnetes Produkt energieeffizienter sei als ein Produkt der Energieeffizienzklasse A.
Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung stellte das LG Hechingen zunächst die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen dar. Danach seien Unternehmer verpflichtet, den Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben. Werden Waren im Fernabsatz angeboten, müsse zudem transparent darüber informiert werden, ob weitere Kosten wie Liefer-, Versand- oder sonstige Zusatzkosten anfallen. Diese Informationen müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein.
Nach § 3 Abs. 1 PAngV hat der Unternehmer den Gesamtpreis anzugeben. Dies ist nach § 2 Nr. 3 PanGV der „Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist“. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 4 PAngV gilt hingegen für die streitgegenständlichen Angebote nicht, da diese Waren nach Stückzahl und nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Werden die Waren wie im vorliegenden Fall zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags angeboten, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV außerdem anzugeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 PAngV sind Angaben, die nach dieser Verordnung gemacht werden müssen „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“; nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 PAngV müssen diese Angaben dem Angebot eindeutig zugeordnet werden. [...]
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Waren des täglichen Gebrauchs auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen. Dieser ist mit den Besonderheiten des Online-Handels vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links”) verbunden sind.
Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Beim Warenangebot im Internet dürfen die Liefer- und Versandkosten grds. auch auf einer gesonderten Internetseite angegeben werden.
Zwar muss der Verbraucher grundsätzlich gezwungen sein, diese Internetseite noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufzurufen. Denn er benötigt die Angaben nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht für Zusatzkosten wie Versandkosten, mit denen der Verbraucher rechnet. Denn den „Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen [...]. Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären [...].
Das LG Hechingen verweist hierzu auf die Rechtsprechung des BGH. Danach sei der durchschnittliche Internetnutzer mit den Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs vertraut und wisse, dass Informationen über Links auf mehreren Seiten bereitgestellt werden können. Für Versandkosten gelte deshalb, dass diese nicht zwingend unmittelbar beim Produktpreis ausgewiesen werden müssen. Vielmehr dürften entsprechende Informationen auch auf einer gesonderten Seite bereitgestellt werden, sofern sie für den Verbraucher ohne weiteres auffindbar seien.
Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss“ (BGH a.a.O. Rn. 31). Dies bedeutet nicht, dass die entsprechende Seite vor Einleitung des Internetvorgangs zwingend aufgerufen werden muss, es genügt, wenn die Information auf einer Seite erkennbar ist, zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird (BGH a.a.O. Rn. 32).
Diese Maßstäbe seien nicht auf klassische Versandkosten beschränkt, sondern gelten ebenso für Mindermengenzuschläge. Solche Zuschläge seien im Onlinehandel weit verbreitet und aus Verbrauchersicht vergleichbar mit erhöhten Versandkosten bei kleinen Bestellmengen.
Diese Anforderungen sind auch auf den hier erhobenen Mindermengenzuschlag zu übertragen:
Dem Unterzeichner ist es aus eigener Erfahrung mit Internetbestellungen bekannt, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Internetshops – wie hier die Beklagte – unterhalb einer bestimmten Bestellsumme einen Mindermengenzuschlag oder erhöhte Versandkosten berechnen und oberhalb einer bestimmten Bestellsumme auf die Erhebung von Versandkosten verzichten. Auch wenn dies nicht bei allen Anbietern der Fall ist, ist dies nach der Erfahrung des Unterzeichners ein weit verbreitetes – und nachvollziehbares – Geschäftsmodell, das offenbar das Ziel verfolgt, den Verbraucher zur Erhöhung des Bestellvolumens zu motivieren. Unabhängig davon, ob ein solcher Mindermengenzuschlag explizit als solcher ausgewiesen wird oder schlicht als (erhöhte) Versandkosten bezeichnet wird, handelt es sich – genau wie bei den Versandkosten – um Zusatzkosten, die gesondert zum Preis für die einzelne Ware nicht auf explizit auf diese, sondern auf die gesamte Sendung erhoben werden. Ob diese Zusatzkosten anfallen, steht daher vor dem Einlegen sämtlicher bestellter Waren in den virtuellen Warenkorb noch gar nicht fest. Da der Verbraucher mit solchen Kosten rechnen muss, genügt es auch bei der Erhebung eines Mindermengenzuschlag, wenn er hierauf durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird.
Auf dieser Grundlage verneinte das LG Hechingen einen Verstoß gegen die PAngV. Der Verbraucher werde durch den in unmittelbarer Nähe zum Preis platzierten Reiter „Versand und Preisinformationen“ ausreichend auf die Möglichkeit weiterer Kosten hingewiesen. Durch Anklicken des Links seien sämtliche relevanten Informationen ohne größeren Aufwand abrufbar. Verbraucher erwarten unter einem solchen Menüpunkt nicht nur Angaben zu Versandkosten, sondern auch Informationen über einen Mindermengenzuschlag, so das Gericht.
Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt:
Wählt man einen Artikel aus, dann findet sich in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe der Link
/ Reiter „Versand und Preisinformationen“, bei dem durch den nach unten gerichteten Pfeil eindeutig erkennbar ist, dass nach Anklicken weitere Informationen angezeigt werden:
Klickt man auf diesen Reiter, werden folgende Informationen angezeigt:
Damit werden sämtliche Informationen zu Zusatzkosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV leicht zugänglich und in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe dargeboten. Im Vergleich zu vielen anderen dem Unterzeichner bekannten Onlineshops sind diese Informationen hier besonders übersichtlich und einfach zu erlangen. Da ein Verbraucher, der regelmäßig Internetkäufe vornimmt, nach der Einschätzung des Gerichts nicht nur mit Versandkosten als solchen, sondern auch mit erhöhten Versandkosten oder Mindermengenzuschlag bei geringen Bestellsummen rechnet, muss er angesichts dieser übersichtlichen Darstellung unter dem Reiter „Versand und Preisinformation“ auch mit Angaben hierzu rechnen. Aufgrund der vorliegend besonders übersichtlichen Darstellung, weil der Reiter mit „Versand und Preisinformation“ überschrieben ist und wegen des Umstandes, dass der Mindermengenzuschlag auf die Versandkosten aufgeschlagen wird, teilt das Gericht die Auffassung des OLG Hamm, dass es nicht ausreichend sei, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich wird, wenn das Wort „Versandkosten“ angeklickt wird (OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2012 – I-4 U 69/12 –, juris Rn. 47) in dieser Pauschalität nicht. Durch diese übersichtliche und leicht zugängliche Darstellung sind die Anforderungen der PAngV hier erfüllt, weshalb das Gericht den vom Kläger geltend gemachten Verstoß nicht sieht.
Das LG Hechingen stellt klar, dass die Bewerbung von Lichtquellen mit der überholten Energieeffizienzklasse „A++“ und ohne Energielabel wettbewerbswidrig ist. Gleichzeitig bestätigt das Gericht, dass ein Mindermengenzuschlag ausreichend transparent dargestellt sein kann, wenn der Verbraucher hierauf über gut sichtbare Versand- und Preisinformationen hingewiesen wird. Zuletzt entschied der BGH, dass eine Bearbeitungspauschale nicht automatisch in den anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen sei. Voraussetzung sei, dass die Pauschale transparent ausgewiesen werde und durch das Erreichen eines sachgerecht bemessenen Mindestbestellwerts vermieden werden könne. Nur wenn die Schwelle faktisch unerreichbar oder die Zahlung der Pauschale praktisch zwingend sei, komme eine andere Bewertung in Betracht.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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