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OLG Celle: „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ als Bestellbutton unzulässig

Seit Einführung der sog. „Button-Lösung“ im Jahr 2012 ist nicht nur der Bestellbutton mit „Kaufen“ o.Ä. zu beschriften, sondern es müssen auch noch einmal bestimmte Informationen wie die wesentlichen Produktmerkmale auf der Check-out-Seite wiederholt werden. Das OLG Celle (Beschl. v. 29.5.2026 – 13 U 21/26) entschied, dass die Formulierung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ für den Bestellbutton nicht genüge und die wesentlichen Produktmerkmale auf der Check-out-Seite selbst dargestellt werden müssen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nahm die Betreiberin eines Internetshops auf Unterlassung in Anspruch. Streitgegenstand waren die Gestaltung des Buchungsprozesses für ein Online-Seminar sowie die dort eingesetzte Widerrufsbelehrung.

Im letzten Schritt des Buchungsvorgangs erschien ein Overlay-Fenster mit der Schaltfläche „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“. Zudem wurden dort nach Auffassung des Klägers nicht alle wesentlichen Merkmale der gebuchten Leistung dargestellt. Die Widerrufsbelehrung enthielt mehrere Musterbelehrungen für unterschiedliche Vertragstypen, ohne klarzustellen, welche davon im konkreten Fall gelten sollte.

Das LG Hildesheim (Urt. v. 29.1.2026 – 11 O 5/25) hatte der Klage stattgegeben. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Das OLG Celle entschied, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB genüge, da der Zusatz „weiter zur Zahlung“ den Eindruck erwecke, dass noch keine verbindliche Bestellung abgegeben werde. Zudem müssen die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor Abgabe der Bestellung auf der Checkout-Seite selbst dargestellt werden; eine frühere Anzeige im Bestellprozess reiche nicht aus. Außerdem müssen Verbraucher ohne rechtliche Vorkenntnisse erkennen können, welche Regelungen auf ihre Bestellung Anwendung finden.

Zusätzliche Hinweise auf dem Bestellbutton sind unzulässig

Das Gericht entschied, dass die verwendete Beschriftung des Bestellbuttons nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genüge. Maßgeblich sei allein der Wortlaut auf der Schaltfläche. Der zusätzliche Hinweis auf einen weiteren Zahlungsschritt könne Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass noch keine rechtsverbindliche Bestellung abgegeben werde.

Die Beschriftung des Bestellbuttons in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2, Bl. 29 LGA), mit dessen Betätigung der Verbraucher nach der Intention der Beklagten ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgibt, entspricht nicht der zwingenden Vorgabe des § 312j Abs. 3 BGB.

Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. […]

Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung „… und weiter zur Zahlung“ gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich „mit nichts anderem“ bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - „ausschließlich“ mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (s.a. BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 27, wonach mehr als drei Wörter mit dem Schutzzweck der Norm im Regelfall nicht vereinbar seien). Der Zusatz, der auf den weiteren Bestellprozess hinweist, ist danach per se unzulässig.

Angabe der wesentlichen Merkmale auf der Check-out-Seite

Zudem genüge auch die Darstellung der angebotenen Leistung nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB. Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung informiert werden. Bei einem Online-Seminar zählen hierzu insbesondere Termin und Dauer der Veranstaltung. Dabei genügt es nicht, wenn diese Informationen lediglich an früherer Stelle des Bestellprozesses angezeigt wurden.

Die Gestaltung des Bestellvorgangs (Anlage K 2) entspricht auch nicht § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

Nach diesen Regelungen muss der Unternehmer dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung stellen.

In zeitlicher Hinsicht („unmittelbar bevor (…)“) weicht die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB von § 312j Abs. 1 BGB ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden sollen (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 14). Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht schon der Beginn des Bestellprozesses (aaO mwN).

Danach müsste im Streitfall in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2), in dem der Verbraucher nach dem Konzept der Beklagten seine rechtsverbindliche Bestellung durch Betätigen des Bestellbuttons abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften des zu buchenden Online-Seminars informiert werden. Hierzu zählt ohne weiteres das Datum und der Zeitraum, zu dem das Seminar stattfinden soll. Dabei ist nach dem Vorstehenden ohne Belang, dass die Beklagte diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt des Bestellprozesses einmal mitgeteilt hatte. Hierdurch wird das zeitliche Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.

Mehrere Widerrufsbelehrungen ohne Zuordnung sind nicht transparent

Einen weiteren Wettbewerbsverstoß sah das Gericht in der Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung. Die Beklagte hatte mehrere Widerrufsbelehrungen für unterschiedliche Vertragstypen gemeinsam dargestellt, ohne deutlich zu machen, welche Regelung für die konkrete Buchung eines Online-Seminars gilt. Die Vorinstanz hatte bereits entschieden, dass es gegen das Transparenzgebot verstoße, dass die Widerrufsbelehrung zahlreiche Informationen zum Bestehen eines Widerrufsrechts bei (1) Verträgen über die Lieferung von Waren, (2) Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, (3) Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen und (4) Teil- und Ratenzahlungsverträgen enthalte.

Jedenfalls ist der Unterlassungsantrag zu 2 deshalb begründet, weil die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erforderliche Information über das Widerrufsrecht (Anlage K 3) entgegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht in klarer und verständlicher Weise erfolgt.

Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll. Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die „Lieferung digitaler Inhalte“ oder eine „Dienstleistung“ geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen. Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung.

Fazit

Das OLG Celle zeigt noch einmal, welche strengen Anforderungen an die Gestaltung des Check-outs bestehen. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist nach §312j Abs. 3 BGB bei Verbraucherverträgen die Bestellsituation so zu gestalten, dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchten. Diese Voraussetzung ist nur gewahrt, sofern der Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Zusätzliche Hinweise auf dem Bestellbutton sind unzulässig. Zudem müssen nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar vor Abgabe der Bestellung u.a. noch einmal die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung angegeben werden. Diese Informationen müssen auf der Check-out-Seite selbst angegeben werden. Dies hatten zuletzt auch das OLG Hamburg, das OLG Rostock und das LG Berlin entschieden. Zudem müssen Verbraucher ohne Schwierigkeiten erkennen können, welche Widerrufsbelehrung für ihren Vertrag gilt.

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04.09.26