In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Seit Einführung der sog. „Button-Lösung“ im Jahr 2012 ist nicht nur der Bestellbutton mit „Kaufen“ o.Ä. zu beschriften, sondern es müssen auch noch einmal bestimmte Informationen wie die wesentlichen Produktmerkmale auf der Check-out-Seite wiederholt werden. Das OLG Rostock (Hinweisbeschl.. v. 5.2.2026 – 2 U 1/25) entschied nun, dass diese Informationen auf der Check-out-Seite selbst dargestellt werden müssen. Eine Verlinkung genüge nicht.
Die Beklagte vertreibt im Fernabsatz über den von ihr unterhaltenen Onlineshop diverse Artikel. Hierunter auch das Produkt „VIP Seidenschal“. Zu diesem Produkt findet sich eine Materialangabe, zwar auf der Produktdetailseite, nicht aber auf der finalen Bestellseite, auf der sich der den Kauf auslösenden Button „Bestellung abschließen“ des Produktes befindet.
Im Einzelnen lief der Kaufvorgang wie folgt ab: Die Beklagte bot den Verbrauchern im Fernabsatz in ihrem Onlineshop unter www.fc-XXX.de unter der Bezeichnung „VIP Seidenschal“ einen Schal zum Preis von 19,90 EUR an. Der Kunde erhielt auf der Produktdetailseite Informationen zum Produkt, neben dem Preis, zu den verfügbaren Größen auch zur Zusammensetzung und zur Pflege. Dem Hinweis zur Zusammensetzung kann entnommen werden, dass das Produkt aus 100% Polyester hergestellt wurde und nicht aus Seide, wie in der Werbung ausgelobt. Legt der Kunde das Produkt über die Schaltfläche „In den Warenkorb“ in den digitalen Warenkorb, erscheint in diesem jedoch nur noch ein Foto des Produkts, der Produktname „VIP Seidenschal“, die gewählte Anzahl und der Preis. Über das Anklicken der Schaltfläche „WEITER ZUR KASSE“ gelangt der Kunde nach Eingabe seiner Daten zur Person, Anschrift und Zahlungsmittel auf die Bestellübersicht, auf der er durch Anklicken des Buttons „Bestellung abschließen“ ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgeben und den Bestellvorgang abschließen konnte. Neben der Abbildung eines Produktfotos finden sich auf der Bestellabschlussseite („BESTELLUNG ABSCHLIEßEN“) damit lediglich die Angaben zur Bezeichnung des Produktes die Anzahl und der Preis.
Der Kläger, ein in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragener Wirtschaftsverband, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2023 ab, da er der Auffassung ist, die Beklagte sei verpflichtet, die für den Verbraucher wesentlichen Eigenschaften der Ware, wozu seiner Ansicht nach das Material des Stoffes gehöre, unmittelbar vor der Bestellung in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung anzugeben, ab. Mit Schreiben vom 12.1.2024 gab die Beklagte eine Teilunterlassungserklärung hinsichtlich ebenfalls abgemahnter anderer Wettbewerbsverstöße, nicht aber hinsichtlich der abgemahnten Nichtangabe des Materials ab.
Das LG Rostock (Urt. v. 7.1.2025 – 6 HK O 28/24) entschied, dass es sich bei der Materialzusammensetzung von Textilien um eine wesentliche Eigenschaft handle, die unmittelbar bevor der Verbraucher eine Bestellung abgibt, noch einmal angegeben werden müsse. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Eine Verlinkung genüge nicht. Entsprechend entschied zuletzt bereits das LG Berlin. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten.
Das OLG Rostock hat sich nun in einem Hinweisbeschluss der Ansicht der Vorinstanz angeschlossen und beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.
Das OLG Rostock sieht in der fehlenden Materialangabe auf der finalen Bestellseite einen Wettbewerbsverstoß, weil Verbraucher wesentliche Informationen nicht rechtzeitig vor Abgabe ihrer Bestellung erhalten haben. Bei Textilien gehöre die Materialzusammensetzung zu den wesentlichen Merkmalen der Ware; sie müsse daher unmittelbar vor dem Klick auf den Bestellbutton klar, verständlich und hervorgehoben bereitgestellt werden. Da die Beklagte diese Information nur auf der Produktdetailseite, nicht aber im Checkout anzeigte, seien die Information nicht rechtzeitig erteilt.
Die beklagte Partei hat sich unlauter verhalten, indem sie Verbraucher nicht rechtzeitig vor dem Abschluss der Bestellungen über Bestandteile angebotener Textilien im Rahmen ihres Internetauftritts informiert hat.
Gem. §§ 3, 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Gem. § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG besteht ein Vorenthalten auch bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung wesentlicher Informationen. Zu den wesentlichen Informationen gehören gem. § 5b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware.
In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Bereitstellung der Informationen konkretisiert § 312j Abs. 2 BGB diese Anforderungen dahingehend, dass bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss. Inhaltlich bestimmt Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, dass dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen sind.
Gegen diese Verpflichtung zur rechtzeitigen Information hat die beklagte Partei verstoßen, indem sie auf ihrer Online-Plattform einen Schal anbot, ohne dass dem Verbraucher unmittelbar vor Aufgabe der zahlungspflichtigen Bestellung Informationen zum Material mitgeteilt wurden. Aufgrund der Konzeption der Webseite der beklagten Partei betrifft dies alle von der beklagten Partei angebotenen Textilien.
Das OLG Rostock bestätigt, dass die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks eine wesentliche Information darstelle, weil sie nach der Verkehrsanschauung für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblich sein kann. Wesentlich seien solche Eigenschaften, die nach der Verkehrsanschauung für die Willensbildung des Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsschluss maßgeblich seien. Hierbei müsse eine einzelfallbezogene Betrachtung vorgenommen werden. Für Textilien folge die besondere Bedeutung der Faserangabe zudem aus der TextilkennzeichnungsVO, die eine klare Information vor dem Kauf verlange, damit Verbraucher insbesondere das Verhältnis von Preis und Produkt sachgerecht bewerten können.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei der Angabe des Materials eines Kleidungsstücks, wie einem Schal, um eine wesentliche Information i. S. d. vorstehenden Bestimmung handelt. Gefordert ist nach der gesetzlichen Regelung eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher die für seine Bestellentscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Wesentlich sind solche Eigenschaften des Vertragsgegenstands, die nach der Verkehrsanschauung für die Willensbildung des Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsschluss maßgeblich sind. Inwieweit dies der Fall ist, kann nur jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt werden. Die Wesentlichkeit der Information ist nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf das jeweilige konkrete Geschäft zu beurteilen. Es ist nicht in jedem Fall eine umfassende und detaillierte, sondern eine in doppelter Hinsicht angemessene Information erforderlich. So müssen die Informationen zum einen dem Vertragsgegenstand angemessen sein. Hier ist insbesondere auf den Wert und die Komplexität des Vertragsgegenstands abzustellen. Umso wertvoller und komplexer der Gegenstand ist, desto genauere Informationen sind gefordert. Zum anderen müssen die Informationen auch dem jeweiligen Kommunikationsmittel angemessen sein (vgl. Martens in Hau/Poseck BeckOK BGB, EGBGB, Art. 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 72. Edition, Stand: 01.11.2024, Rn. 11, 12 und 13).
Gemessen an diesen Anforderungen stellt das Material des Schals eine wesentliche Eigenschaft i. S. d. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB dar. Dies ergibt sich unter Heranziehung der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO enthaltenen Bestimmungen. Danach müssen, wenn Textilerzeugnisse Verbrauchern zum Kauf angeboten werden, die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO genannten Informationen dem Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, und zwar auch dann, wenn der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO). Diese gegenüber Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO erweiterte Verpflichtung in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO des ein Textilerzeugnis an einen Verbraucher abgebenden Wirtschaftsakteurs soll sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf solcher Erzeugnisse deren Fasergehalt zutreffend erkennen kann, um mit diesem Wissen eine informationsgeleitete Kaufentscheidung treffen zu können (vgl. Lange/Quednau, Kommentar zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung, 2014, S. 136 und 143). Dieser Auffassung war auch der Gesetzgeber, der diesen Umstand explizit in der Gesetzesbegründung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB aufgeführt hat (BT-Drs. 17/12637, S. 74). Insoweit hat auch der BGH bereits implizit bestätigt, dass es sich bei den Angaben zum Material von Textilien um wesentliche Informationen i. S. d. § 5a UWG handeln kann, wenn das zeitliche Momentum erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – I ZR 7/15 –, Rn. 20, juris).
Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung wird deutlich, dass die Informationen über das Material eines Kleidungsstücks bzw. einer Textilie von erheblicher Bedeutung für seine Kaufentscheidung sind. Insbesondere wird der Verbraucher dadurch in die Lage versetzt für sich zu bewerten, ob Kaufpreis und Produkt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Das OLG Rostock entschied, dass wesentliche Produktinformationen auf derselben Seite erscheinen müssen, auf der der Verbraucher seine zahlungspflichtige Bestellung abschließt. Eine bloße Abrufbarkeit über einen Link – erst recht über eine vorgeschaltete Produktdetailseite – wahrt den erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Bestellbutton nicht. Da die Bestellabschlussseite hier nur Produktfoto, Bezeichnung, Anzahl und Preis enthielt, fehlte nach Ansicht des Gerichts die Materialangabe unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Das Gericht verwies hierbei auf bereits ergangene Entscheidungen des OLG München.
Die streitgegenständliche "Warenkorbansicht" gibt dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe seiner Bestellerklärung keine übersichtliche Auskunft über diese wesentliche Information.
Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung, in der insoweit ausgeführt ist (BT Drucksache 17/7745 S. 10):
"Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. ... Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind."
Auch aus der Richtlinie 2011/83/EU, deren Art. 8 Abs. 2 durch § 312j Abs. 2 BGB umgesetzt wird, ergibt sich, dass die Anzeige der wesentlichen Eigenschaften auf derselben Internetseite zu erfolgen hat, auf der die Bestellung abgeschlossen wird, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits und eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst ist. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU lautet wie folgt:
"Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a, e o und p genannten Informationen hin."
In Art. 6 Abs. 1 a) RL 2011/83/EU, der durch Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umgesetzt wurde, sind wiederum die wesentlichen Eigenschaften der Waren in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren angemessenen Umfang genannt. In Erwägungsgrund 39 der RL 2011/83/EU heißt es hinsichtlich des Ortes der Anzeige:
"Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden."
Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, somit in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall ist (vgl. OLG München, Urteil vom 31. Januar 2019 – 29 U 1582/18 –, Rn. 31 - 37, juris, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 28. November 2019 – I ZR 43/19 –, juris).
Nach den für das Berufungsgericht bindenden unstreitigen Feststellungen des Landgerichts erhält der Verbraucher auf der Bestellabschlussseite neben der Abbildung eines Produktfotos lediglich die Angaben zur Bezeichnung des Produktes, die Anzahl und den Preis. Mithin fehlen Informationen zum Material. Die Möglichkeit über einen Link wieder auf die Produktseite zu gelangen, genügt nicht.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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