In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue Vorgaben. Das LG München I (Urt. v. 14.07.2026 – 33 O 14294/25)entschied nun, dass sowohl die parallele Verwendung der Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ als auch die verpflichtende Abfrage eines Kündigungsgrundes bei der ordentlichen Kündigung und die mehrstufige Darstellung des Kündigungsformulars gegen die Vorgaben des § 312k BGB verstoßen.
Die Beklagte, die kostenpflichtigen Laufzeitverträge über PayTV anbietet, betreibt die Internetseite www.sky.de, deren unteres Ende sich sie folgt darstellt:

Unter dem Trennstrich unten, im Footer, befindet sich dabei die Rubrik „Infos zur Kündigung“, in der 3. Spalte unter der Überschrift „Infos“ befindet sich die Rubrik „Abo beenden“ und in der 4. Spalte unter der Überschrift „Schnellzugriff“ findet sich die Rublik „Infos zu Kündigung“. Die Ru brik „Abo beenden“ ist mit folgender Schaltfläche verknüpft:

Nach Auswahl einer der drei genannten Kündigungsarten wird eine weitere Schaltfläche mit Eingabeoptionen sichtbar. Bei Anklicken der Kündigungsart „Teilkündigung“ wird mithin folgende Schaltfläche sichtbar:


Bei Auswahl der Kündigungsart „Außerordentliche Kündigung“ wurde ein Pflichtfeld zur Angabe des Kündigungsgrundes angezeigt. Bei Auswahl der Kündigungsart „Reguläre Kündigung“ wurde ein Feld „Kündigungsgrund“ mit einem Drop-Down-Menü als Pflichtfeld abgefragt.
Das Anklicken der Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ führt auf eine Seite, die als Kündigungsmöglichkeiten Telefon-, Chat- und WhatsApp Optionen nennt, ohne auf die Möglichkeit einer einfachen Kündigungserklärung hinzuweisen:

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale NRW, sah mehrere Verstöße gegen die Vorgaben des Kündigungsbuttons nach § 312k BGB. Insbesondere beanstandete sie, dass die Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ nebeneinander verwendet wurden und dadurch Verbraucher über den tatsächlichen Kündigungsweg im Unklaren gelassen würden. Darüber hinaus hielt die Klägerin sowohl die verpflichtende Abfrage eines Kündigungsgrundes bei ordentlichen Kündigungen als auch den mehrstufigen Aufbau des Kündigungsformulars für rechtswidrig. Nach ihrer Auffassung darf ein Kündigungsgrund nur bei außerordentlichen Kündigungen abgefragt werden, während die Bestätigungsseite samt Kündigungsschaltfläche jederzeit vollständig und unmittelbar verfügbar sein müsse.
Das LG München I entschied nun, dass sowohl die parallele Verwendung der Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ als auch die verpflichtende Abfrage eines Kündigungsgrundes bei der ordentlichen Kündigung und die mehrstufige Darstellung des Kündigungsformulars gegen die Vorgaben des § 312k BGB verstoßen. Die Verbraucherzentrale NRW hat die Entscheidung veröffentlicht.
Das LG München entschied dass die vorliegende Gestaltung gegen § 312k Abs. 2 S. 2 BGB verstoße. Durch die gleichzeitige Verwendung der Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ werde für Verbraucher nicht hinreichend deutlich, welche davon den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsweg eröffnet. Es handle sich nicht um eine hinreichende klare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche
Die Gestaltung des streitgegenständlichen Internetauftritts der Beklagten unter sky.de verstößt gegen § 312k Abs. 2 BGB.
Die parallele Existenz der Schaltfelder „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ verstößt gegen § 312k Abs. 2 S. 2 BGB, der eine eindeutige Formulierung der Kündigungsschaltfläche fordert.
Streitgegenstand ist nach ausdrücklicher Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht die isolierte Bezeichnung des Kündigungsbuttons mit den Worten „Abo beenden“.
Vorliegend enthält die Eingangsseite (s.o.) drei Felder, die sich mit dem Thema Vertragsbeendigung/Kündigung befassen. In der Rubrik Infos findet sich an zweiter Stelle die Zeile „Abo beenden“, daneben findet sich sowohl im Footer, an dritter Stelle in der ersten Zeile, wie auch in der Rubrik „Schnellzugriff“, dort an 5. Stelle eine Zeile „Infos zur Kündigung“. Die beiden Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ sind auf unterschiedliche Seiten verlinkt.
Mangels einfacher Kündigungsmöglichkeit über die Seiten „Infos zur Kündigung“ kann nur die Schaltfläche „Abo beenden“ den Kündigungsbutton iSv § 312 k Abs. 2 BGB darstellen.
Die parallele Zurverfügungstellung von zwei unterschiedlichen Schaltflächen, die beide gegenüber dem Verbraucher den Eindruck erwecken, sich mit dem Thema Kündigung/Vertragsbeendigung zu beschäftigen, ohne deutlich zu machen, dass nur die Schaltfläche „Abo beenden“ der Kündigungsbutton ist, stellt keinen hinreichende klare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche iSv § 312k Abs. 2 S. 2 BGB dar. Es fehlt es an der erforderlichen Präzision der Angabe (OLG Schleswig, GRUR-RR 2026, 272). Bereits die unterschiedliche Wortwahl „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ lässt den Verbraucher perplex zu rück, was mit dieser unterschiedlichen Wortwahl gemeint sein könnte. Denn, wie auch die Beklagtenseite ausführt, besteht an sich kein semantischer Unterschied zwischen „Abo beenden“ und „Kündigung“, beides zielt auf ein Vertragsende hin.
Zudem verstoße die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ gegen § 312k Abs. 2 BGB, weil sie bei Verbrauchern die Erwartung wecke, sämtliche relevanten Informationen zur Vertragsbeendigung bereitzustellen. Tatsächlich werden dort jedoch lediglich alternative Kontaktwege wie Telefon, Chat oder WhatsApp erläutert, während die Möglichkeit der elektronischen Kündigung über den Kündigungsbutton unerwähnt bleibt.
Auch der Hinweis auf der Zielseite, die genannten Kündigungswege seien nur „unter anderem“ verfügbar, genügt dem Gericht nicht. Da weder auf den eigentlichen Kündigungsbutton verwiesen noch erläutert werde, wo weitere Kündigungsmöglichkeiten zu finden seien, werde die Orientierung des kündigungswilligen Verbrauchers erschwert statt erleichtert.
Das Vorhalten der Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ verstößt gegen § 312k Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese Schaltfläche entgegen des aufgrund ihrer Bezeichnung „Infos zur Kündigung“ erwartbaren Inhalts nicht zu einer Kündigungsschaltfläche iSv § 312k Abs. 2 S. 1 BGB führt.
Anhand der Bezeichnung „Infos zur Kündigung“ muss der angesprochene Verkehrskreis davon ausgehen, dass sich dort alle für die Kündigung relevanten Informationen finden. Dies ist aber nicht der Fall, da ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung nicht enthalten ist. Der Button „Infos zur Kündigung“ stellt lediglich die Möglichkeiten der Kündigung über Telefon, Chat oder WhatsApp vor.
Zwar weist die Beklagtenseite zu Recht darauf hin, dass auf der verlinkten Seite selbst ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kündigungsmöglichkeiten nicht abschließend ausgeführt sind; so heißt es dort „Um zu kündigen, kannst du uns unter anderen wie folgt kontaktieren“. Diese zutreffende Klarstellung erscheint aber andererseits erst bei Anklicken des Links auf der Eingangsseite; d.h. die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ macht gerade nicht deutlich, dass es nur um einige, ausgewählte Infos zur Kündigung geht. Darüber hin aus führt auch der Zusatz „unter anderem“ zur Verwirrung des Verbrauchers und der von § 312k BGB sanktionierten Erschwerung der Kündigung, da dem Kündigungswilligen gerade nicht gesagt wird, welche anderen Kündigungsmöglichkeiten es wo gibt. Eine Verlinkung oder auch nur ein Hinweis auf den Kündigungsbutton unter „Abo beenden“ findet sich hier nämlich nicht.
Das Gericht leitet aus § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB im Umkehrschluss ab, dass bei einer ordentlichen Kündigung kein Kündigungsgrund verpflichtend abgefragt werden dürfe. Da die Kündigung im Streitfall erst nach Auswahl eines Eintrags im Feld „Kündigungsgrund“ abgesendet werden konnte, handle es sich um eine unzulässige Pflichtinformation.
Dass im Drop-down-Menü auch die Option „kein Grund“ vorgesehen war, ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei, dass Verbraucher überhaupt zu einer Auswahl gezwungen wurden, obwohl hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Zudem stehe eine nachträgliche Anpassung der Website dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Aus § 312k Abs. 2 S. 1 a) ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der ordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund nicht zwingend abgerufen werden darf und keine Pflichtangabe sein kann (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312k Rn. 16; Stiegler VuR 2021, 448, unter Verweis auf die Gesetzesgenese).
So war es aber hier. Eine finale Bearbeitung, bzw. das Abschicken der Kündigung war nur möglich, wenn im Drop-Down Menu „Kündigungsgrund“ ein Kündigungsgrund angeklickt worden war. Damit wurde der Kündigungsgrund zu einer unzulässigen Pflichtangabe.
Daran ändert nichts, dass im Drop-Down Menu an letzter Stelle der Text „kein Grund“ angeklickt werden konnte. Denn einerseits waren die einzelnen Optionen des Drop-Down Menus nicht unmittelbar iSv § 312k Abs. 2 S. 4 BGB zugänglich, da erst das Menu angeklickt werden musste. Andererseits wurde hier generell ein Datum abgefragt, für das keine gesetzliche Auskunftspflicht bestand.
Dass die Internetseite der Beklagten insoweit zwischenzeitlich geändert wurde, lässt die Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht entfallen.
Das LG München I sieht zudem in der zweigeteilten Darstellung des Kündigungsformulars einen Verstoß gegen § 312k BGB. Nach Auffassung des Gerichts müsse der Link auf den Kündigungsbutton unmittelbar zu einer vollständigen Bestätigungsseite führen, damit Verbraucher von Beginn an erkennen können, welche Angaben für die Kündigung erforderlich sind. Die Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass die Abfrage der Daten und die Schaltfläche gleichzeitig erscheinen müssen. Das Gericht verwies auch auf bereits ergangene Entscheidungen des LG München I und des OLG Köln, dass die Bestätigungsseite aus einer „einheitlichen Webseite“ bestehen müsse. Eine solche Gestaltung schaffe zusätzliche Hürden und Unklarheiten und sei daher geeignet, kündigungswillige Verbraucher von der Ausübung ihres Kündigungsrechts abzuhalten.
Das Anzeigen der Kündigungsschaltfläche nach Anklicken der Schaltfläche "Abo beenden" in zwei Tranchen, verstößt ebenfalls gegen § 312k Abs. 2 BGB, da der Link nicht unmittelbar zu der gesamten Kündigungsseite führt. (LG München I, GRUR-RS 2026, 3316). Aus dem Wortlaut des § 312k BGB ergibt sich, dass eine einheitliche Anzeige erforderlich ist, damit der Kündigungswilige von vornherein erkennen kann, welche Angaben er für seine Kündigung zu machen hat. Die hier streitgegenständliche Aufspaltung in zwei Teile - zunächst die Abfrage der Kündigungsart und danach die Abfrage der bzw. Eingabe der relevanten daten - schafft Unklarheit diesbezüglich und ist insoweit geeignet, den kündigungswilligen Vertragspartner von seiner Kündigung abzuhalten (OLG Köln, GRUR-RR 2025, 121).
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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