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LG München I: Kündigungsbutton bei Microsoft 365 nicht leicht zugänglich

Paragraphenzeichen vor an einem Laptop tippenden Händen

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Die Umsetzung dieses Kündigungsbuttons stellt die Praxis weiterhin vor Herausforderungen und ist Gegenstand diverser gerichtlicher Verfahren.

Auch das Landgericht München I musste sich mit Fragen rund um den Kündigungsbutton beschäftigen und entschied mit Urteil vom 12.1.2026 (Az.: 3 HK O 13796/24), dass die Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeit für Microsoft-365-Abonnements nicht den Anforderungen des § 312 k Abs. 2 BGB entspreche.

Die Kammer beanstandete sowohl die fehlende „leichte Zugänglichkeit“ der Kündigungsschaltfläche im Sinne von § 312k Abs. 2 S. 4 BGB als auch die technische Ausgestaltung der Bestätigungsseite nach § 312k Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil die Bestätigungsschaltfläche nicht bereits beim erstmaligen Aufruf der Seite sichtbar gewesen sei.

 

Zum Sachverhalt

Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG, ging gegen die Beklagte, die Microsoft Corporation, die über ihre Webseite kostenpflichtige Abonnements für „Mircosoft 365“ anbietet, vor.

Die genannten Abonnements wurden wahlweise als Monats- oder Jahresabonnement mit automatischer Verlängerung angeboten. Unterhalb der Preisangabe befand sich ein Hinweis auf die automatische Verlängerung mit einer hochgestellten Fußnote. In dieser hieß es:

Auf der Microsoft-Konto-Website können Sie Ihr Abonnement online kündigen. Melden Sie sich mit dem Microsoft-Konto an […] und deaktivieren Sie die wiederholte Abrechnung. Nach Ende der verbleibenden Laufzeit läuft ihr Abonnement automatisch aus. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Microsoft Support-Website unter „So kündigen Sie Ihr Microsoft-Abonnement".

Zudem befand sich im Footer der Webseite ein Link mit der Bezeichnung „Abo kündigen“. Nach Anklicken dieses Links wurde der Nutzer auf eine Folgeseite weitergeleitet, auf der erst nach Eingabe bestimmter Pflichtangaben eine Bestätigungsschaltfläche erschien.

Der Kläger sah in der gewählten Gestaltung Verstöße gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312k BGB sowie §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, § 5a Abs. 1 UWG und forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf.

Entgegen der Auffassung des Klägers vertrat die Beklagte die Ansicht, die Unterlassungsanträge seien unbegründet, da der vorgesehene Kündigungsprozess die gesetzlichen Anforderungen erfülle und zudem keine Hinweispflicht und auch keine Irreführung durch Unterlassen bestehe.

 

Kündigungsbutton nicht „leicht zugänglich“

Das Gericht wertete die Klage als zulässig und begründet. In einem ersten Schritt legte es die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen dar.

Konkret müsse die Kündigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 S. 4 BGB „ständig verfügbar und leicht zugänglich“ sein. Zur Auslegung verwies die Kammer ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung:

Das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit soll den Kündigungsvorgang vereinfachen, da laut Gesetzesbegründung Anbieter die Kündigungsmöglichkeit häufig an einer wenig prominenten Stelle der Webseite „verstecken" - wenn sie überhaupt dort auftaucht (BT-Drs. 19/30840,15).

Ziel sei es, dem Verbraucher einen unmittelbaren und leichten Zugang zu den kündigungsbezogenen Informationen zu ermöglichen.

Vor dem Hintergrund, dass eine Kündigung direkt über die Webseite teilweise gar nicht möglich ist oder durch die Webseitengestaltung erschwert wird, soll in Anlehnung an Artikel 246d § 2 Absatz 2 EGBGB es dem Verbraucher ermöglicht werden, durch einen unmittelbaren und leichten Zugang möglichst einfach von den die Kündigung betreffenden Informationen Kenntnis zu erhalten (BT-Drs. 19/27655, S. 38).

 

Parallele zu den Anforderungen an das Impressum

Zur Konkretisierung der Anforderungen der ständigen Verfügbarkeit und leichten Zugänglichkeit zog das Gericht zudem Parallelen zur Rechtsprechung und Literaturauffassung zur Impressumspflicht nach § 5 DDG. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 12.2.2004 – 29 U 4564/03) führte die Kammer an, Pflichtinformationen müssten:

an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Leichte Erkennbarkeit besteht bei der Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung [...]

 

Konkrete Gestaltung der Webseite genügt nicht den Anforderungen

Im nächsten Schritt setzte sich das Gericht mit der konkreten Ausgestaltung der Webseite auseinander. Die Kündigungsschaltfläche sei nicht unmittelbar sichtbar gewesen. Vielmehr habe der Verbraucher zunächst mehrere Bildschirmseiten (16 Seiten) durchscrollen müssen, um zum Footer der Seite und dem darin enthaltenen Link „Abo kündigen“ zu gelangen. Dieser sei zwischen einer Vielzahl weiterer Verlinkungen platziert worden.

Vor diesem Hintergrund führte die Kammer aus, dass die Platzierung nicht den Anforderungen an eine ständige Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit entspreche. Ob bereits ein erst nach Scrollen über mehrere Bildschirmseiten auffindbarer Link einen Verstoß begründe, könne dahinstehen. Jedenfalls aus der Gesamtgestaltung der vorliegenden Webseite folge, dass die Kündigungsschaltfläche nicht leicht wahrgenommen werden könne. Nach Auffassung des Gerichts werde der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher die Kündigungsmöglichkeit dort suchen, wo die Laufzeit und automatische Verlängerung dargestellt würden. 

Es kann dahingestellt bleiben, ob [...] nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass die Kündigungsschaltfläche erst durch Scrollen über mehrere Bildschirmseiten aufzufinden ist, es an der leichten Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche fehlt.

Jedenfalls folgt aus der Gesamtgestaltung der Webseite, dass die Kündigungsschaltfläche nicht einfach und leicht wahrgenommen werden kann.

So wird ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher eine Kündigungsmöglichkeit dort suchen, wo die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen d.h. hier die Laufzeit bzw. die Beendigung des Abonnements thematisiert werden.

Durch die Gestaltung des Klammerzusatzes (automatische Abonnements-Verlängerung) und der dazugehörigen Fußnote werde jedoch der Eindruck erweckt, die Kündigung sei ausschließlich über das Nutzerkonto möglich. Dazu führte das Gericht aus:

Vorliegend wird dem Verbraucher im oben genannten Klammerzusatz mitgeteilt, dass sich die Abonnements automatisch verlängern. Der Verbraucher wird deshalb annehmen, dass sich wie allgemein üblich - weitere Erläuterungen und insbesondere auch die Möglichkeit, die automatische Verlängerung zu verhindern, in der Fußnote finden. Hat der Verbraucher durch weiteres Scrollen durch die Webseite die Auflösung der Fußnote aufgefunden, wird sein Informationsbedürfnis durch die Information, dass eine Kündigung nach Anmeldung in seinem Account auf einer gesonderten Webseite möglich ist, befriedigt sein.

Weiter gab das Gericht an, es sei anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher beim Auffinden der Fußnote nicht nur sein Informationsbedürfnis als erfüllt ansehen werde, sondern zudem davon ausgehen könne, dass die dort erteilten Hinweise abschließend seien.

Der Verbraucher wird aber auch annehmen, dass diese Information abschließend ist, was auch durch die - auch im Original - unterstrichene Formulierung im Klammerzusatz: So kündigen Sie Ihr Microsoft-Abonnement suggeriert wird.

Da die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nach § 312k BGB dem Durchschnittsverbraucher unbekannt sei, werde er keinen Anlass sehen, auf der umfangreichen Webseite weiter nach einer zusätzlichen Kündigungsschaltfläche zu suchen. Diese könne er zudem leicht übersehen, da sie zwischen zahlreichen Links nicht ins Auge falle.

Der durchschnittliche Verbraucher, dem die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit des § 312k BGB unbekannt sein wird, wird deswegen keinen Anlass haben, auf der umfangreichen Webseite mit einer Vielzahl von Bildschirmseiten nach einer weiteren Kündigungsmöglichkeit zu suchen. Auch im Übrigen wird die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher durch ihre Platzierung in der letzten Zeile des Footers neben anderen Links und unter dem Block mit Links zu anderen Themen nicht ins Auge fallen.  

Daher gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kriterien der leichten Zugänglichkeit nicht erfüllt seien.

 

Rechtliche Anforderungen gelten auch bei vermeintlich „einfacheren“ Kündigungsmöglichkeiten

Die Beklagte hatte argumentiert, die Kündigung über das Nutzerkonto stelle keine nennenswerte Hürde dar und sei sogar praktikabler.

Dem erteilte das Gericht eine klare Absage:

Die Frage, ob die - nach Anmeldung im Account - zur Verfügung gestellte Kündigungsmöglichkeit eine einfachere als die gesetzliche ist oder den Verbraucher gar „besser stellt", kommt es nicht an, weil die gesetzlichen Anforderungen - die keineswegs nur „formaler Natur" sind - auf jeden Fall einzuhalten sind.

 

Vorhalten eines Bestätigungsbuttons bereits bei Datenabfrage erforderlich

In einem nächsten Schritt beanstandete das Gericht den Kündigungsprozess bzw. dessen technische Umsetzung.

Nach § 312k Abs. 2 BGB müsse die Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die sowohl die Dateneingabe als auch eine Bestätigungsschaltfläche enthalte.

Die Kammer folgte der obergerichtlichen Rechtsprechung und stellte fest,

dass die Verknüpfung der beiden Vorgaben in [§ 312k Abs. 2] Nr. 1 und Nr. 2 mittels des Wortes „und" richtigerweise nur so verstanden werden kann, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss.

Die Schaltfläche müsse daher bereits bei erstmaligem Aufruf der Bestätigungsseite sichtbar sein. Eine erst nach einer weiteren Dateneingabe erscheinende Bestätigungsschaltfläche genüge hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Zur Begründung verwies das Gericht auf die Gefahr einer stufenweisen Gestaltung:

Andernfalls bestünde auch in der Tat die Gefahr, dass der Verbraucher durch eine Mehrzahl hintereinander folgender Abfragen in Gestalt einer „scheibchenweisen“ Hinführung zur Bestätigungsschaltfläche von der Ausübung seines Kündigungsrechts abgehalten wird, weil ihm nicht klar sein wird, wie viele Abfragen noch folgen werden.

Zudem könne beim Verbraucher der Eindruck entstehen, das Formular könne mangels sichtbaren Buttons grundsätzlich nicht abgesendet werden. 

Das Gericht gab dem Kläger im Ergebnis Recht und sprach ihm einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnungspauschale gem. § 13 Abs. 3 UWG - in Höhe von 243,81 € brutto - zu.

 

Fazit

Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Auch aus der Rechtsprechung lassen sich zunehmend Anhaltspunkte für die konkrete Gestaltung ableiten. So haben bspw. auch das OLG Köln und das OLG Frankfurt entschieden, dass die Bestätigungsschaltfläche beim Kündigungsbutton ständig verfügbar sein müsse.

Sowohl das OLG Nürnberg, das OLG Düsseldorf, das LG München I als auch das LG Köln entschieden bereits, dass der Kündigungsbutton ohne Login erreichbar sein müsse. Das LG Berlin hingegen hält die reine Abfrage des Kundenkennwortes zur Identifizierung auf der Bestätigungsseite für zulässig. Zudem hat das LG Hamburg klargestellt, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen müsse.

Das OLG Koblenz, das LG Koblenz und das LG Frankfurt entschieden, dass das Zurverfügungstellen weiterer Kündigungsmöglichkeiten dem gesetzlichen Kündigungsbutton nicht entgegenstehe. Ebenfalls ist die aus § 312k BGB resultierende Verpflichtung, eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, nicht auf die eigene selbst betriebene Webseite begrenzt ist, wie das OLG Hamburg entschied. Zudem vertritt das OLG Hamburg die Auffassung, dass § 312k BGB so auszulegen sei, dass er nur auf solche Fälle Anwendung finde, bei denen es sich gerade für Verbraucher um ein Dauerschuldverhältnis handle.

 

21.04.26