In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind keine Seltenheit. Doch nicht immer sind sie berechtigt und entsprechen den rechtlichen Anforderungen (v. a. § 13 Abs. 2 UWG). Für solche Fälle sieht § 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der abgemahnten Partei vor.
Zu dieser Thematik hatte vor Kurzem auch das LG München zu entscheiden (Urt. v. 14.10.2025 - 37 O 8548/25). Es urteilte, dass eine Abmahnung die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfülle, wenn der gerügte Verstoß und die tatsächlichen Umstände so konkret bezeichnet seien, dass der Abgemahnte den Vorwurf zweifelsfrei erkennen und prüfen könne. Eine Übermittlung eines Ausdrucks der gegenständlichen Werbung sei hingegen nicht erforderlich, um die Rechtsverletzung in der Abmahnung hinreichend zu bezeichnen.
Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ging gerichtlich gegen die Beklagte, ein im Kosmetik-Bereich tätiges Unternehmen, vor. Letztere habe auf Amazon u. a. für eine Ziegenmilch-Seife unter Angabe des Stückpreises geworben, ohne dabei den gesetzlich geforderten Grundpreis anzugeben. Dies mahnte der Kläger mit Schreiben vom 05.05.2025 ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung der Abmahnkosten (300,00€ zzgl. USt.) auf.
Die Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben ab und machte einen Gegenanspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50€ geltend. Sie war der Auffassung, dass das Abmahnschreiben des Klägers nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genüge, da insbesondere das vorgeworfene Verhalten nicht hinreichend bezeichnet gewesen sei. Konkret fehle die Angabe einer ASIN, ein Link zum streitgegenständlichen Angebot sowie ein Ausdruck des vermeintlichen Verstoßes. Zwar erkannte sie den Anspruch auf Unterlassung der Produktwerbung ohne Grundpreisangabe mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 05.08.2025 an, blieb jedoch bei der Auffassung, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sei und begehrte mittels Widerklage Zahlung von Aufwendungsersatz.
Der Kläger hingegen sah einen Verstoß gegen das UWG gegeben und die Abmahnung als berechtigt sowie hinreichend bestimmt. Anhand der getätigten Angaben (Angabe der URL des Links zur beanstandeten Produktseite, der vollständigen Bezeichnung des Produkts sowie weiterer Angaben zum Preis und Gewicht) sei es der Beklagten möglich gewesen, das betroffene Produkt und die zugehörige Werbung zweifelsfrei zu identifizieren.
Nach Auffassung des LG München seien sowohl Klage als auch Widerklage zulässig, letztere jedoch unbegründet. Das Gericht sprach dem Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 357,00€ für die erfolgte Abmahnung zu. Anspruchsgrundlage sei § 13 Abs. 3 UWG. Danach könne der Abmahnende im Falle einer berechtigten Abmahnung und sofern die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllt seien, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Die Klage erweist sich, soweit nicht bereits anerkannt bzw. für erledigt erklärt, als begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die erfolgte Abmahnung in Höhe von 357,00 € zu.
1. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Hiernach kann der Abmahnende, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Die gegenständliche Abmahnung sei berechtigt gewesen und entspreche den gesetzlichen Anforderungen.
aa) Die streitgegenständliche Abmahnung war berechtigt. Dem Kläger standen Abwehransprüche nach dem UWG bezogen auf die abgemahnte Produktwerbung zu. Diesbezüglich lag ein gemäß §§ 8, 3 Abs. 1, 5a, 5b UWG zu unterlassender Wettbewerbsverstoß vor (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19).
Auf den Abmahngrund, konkret: die fehlende Grundpreisangabe, ging das Gericht ebenfalls ein. Es nahm auf das Irreführungsverbot des § 5a UWG Bezug, nach dem es unlauter sei, einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irrezuführen, indem ihm wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierzu zähle nach § 5b Abs. 1 UWG insbesondere auch die Angabe zum Preis.
Nach § 5a UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierzu zählt nach § 5b Abs. 1 UWG insbesondere auch die Angabe zum Preis (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 26.10.2016 – C-611/14).
Des Weiteren nannte das LG München § 4 PAngV, der die Pflicht eines Unternehmers zur Angabe des Grundpreises enthält. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall jedoch lediglich den Stückpreis, nicht aber den Grundpreis angegeben. Das Vorenthalten dieser Information stufte das Gericht als erheblich ein.
Dies wird ebenfalls aus der Vorschrift des § 4 PAngV ersichtlich. Hiernach hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Die Beklagte hat im Rahmen der Produktbewerbung auf der Verkaufsplattform Amazon lediglich den Stückpreis in Höhe von 16,90 € angegeben, unterließ es jedoch, daneben auch den Grundpreis, angegeben in Kilo bzw. Liter, anzugeben. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information war auch erheblich, da der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen.
Laut dem LG München entspreche das an die Beklagte gerichtete Abmahnschreiben den gesetzlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Das Gericht legte die gesetzlichen Anforderungen wie folgt dar:
Hiernach müssen in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden (1.) der Name oder die Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, (2.) die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, (3.) ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, (4.) die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, und (5.) in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
Diese Angaben seien in dem gegenständlichen Abmahnschreiben enthalten:
Vorliegend wurden in dem Abmahnschreiben unstreitig die erforderlichen Angaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UWG angegeben, während § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG vorliegend nicht einschlägig ist. Darüber hinaus ist auch die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG gewahrt. [...]
Das Gericht verdeutlichte, dass die Abmahnung den Unterlassungsgläubiger in die Lage versetzten solle, den geltend gemachten Verstoß zu erkennen. Es stellte klar, dass es sich hierbei um eine vorprozessuale Handlung handle und bei dieser der strenge Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gelte. Es genüge vielmehr, wenn in dem Schreiben der Sachverhalt genau angegeben und der darin vermeintlich enthaltene Verstoß derart klar und eindeutig bezeichnet werde, dass die abgemahnte Partei die gebotenen Folgerungen ziehen könne.
Durch die Abmahnung soll der Unterlassungsgläubiger in die Lage versetzt werden, den geltend gemachten Verstoß zu erkennen (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11). Da es eine vorprozessuale Handlung ist, gilt nicht der strenge Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht demnach aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2022 – I ZR 205/20). Dafür muss der Abgemahnte nachvollziehen können, welchen konkreten Sachverhalt die abmahnende Person als Verletzungshandlung begreift und welche rechtliche Grundlage das Unterlassungsbegehren stützt. Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 30.11.2015 – 12 O 46/15 KfH).
In seinem Urteil verdeutlichte das Landgericht, dass es für eine hinreichend konkrete Darlegung des Sachverhalts nicht der Angabe aller Einzelheiten des Wettbewerbsverstoßes bedürfe und auch keine Beweismittel benannt werden müssten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es auch nicht erforderlich, einen Link in abrufbarer Form zu übermitteln. Auch müsse der Abmahnung kein Ausdruck der beanstandeten Werbung beigefügt werden, zumal die angegebene URL direkt zu der betreffenden Produktseite führe.
Zur hinreichend konkreten Darlegung des den Unterlassungsanspruch begründenden Sachverhalts müssen jedoch nicht alle Einzelheiten des Wettbewerbsverstoßes angegeben und auch keine Beweismittel benannt werden (vgl. KG, Beschluss vom 04.01.1983 – 5 W 5541/82). Dem entspricht die in dem Schreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) enthaltene Darlegung hinsichtlich des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes. Dem Schreiben ist der Abdruck eines konkreten Links zur Produktwerbung zu entnehmen. Bei Aufrufen der Webseite wird ersichtlich, dass alleiniger Verkäufer des streitgegenständlichen Produkts auf der Verkaufsplattform Amazon die Beklagte selbst ist (vgl. auch Anlage K4). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass ein Link in abrufbarer Form übermittelt wird; vielmehr genügt die Darstellung in einem Dokument, die eine händische Eingabe und somit eine Überprüfbarkeit ermöglicht. Allein aufgrund der Einbettung des direkt zum beworbenen Produkt führenden Links wurde der Beklagten eine zweifelsfreie Identifizierung des ihr vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes ermöglicht. Nicht erforderlich ist die Beigabe eines Ausdrucks der beanstandeten Werbung, zumal die Angabe der URL des Links direkt zur Produktseite führt. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) sowohl das betroffene Produkt konkret bezeichnet, als auch weitere Angaben, etwa zum Preis getätigt. Zudem wird aus der URL des zur Verfügung gestellten Links die sog. ASIN des betroffenen Produkts, vorliegend „…“ ersichtlich.
Bezüglich der Darstellung der Rechtsgrundlage genüge es, dass der Abgemahnte anhand der rechtlichen Ausführungen erkennen könne, woran die abmahnende Partei konkret Anstoß nehme. Laut dem LG München müsse die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht die exakten Konturen des Unterlassungsanspruchs wiedergeben. Auch die vom Kläger in seinem Schreiben genannte falsche Anspruchsgrundlage stehe einer Einstufung als berechtigte Abmahnung vorliegend nicht entgegen, da aus den Ausführungen dennoch deutlich hervorgehe, dass die Verletzungshandlung in einem Unterlassen der Angabe des Grundpreises begründet sei.
Hinsichtlich der Angabe der rechtlichen Grundlage, auf die das Unterlassungsbegehren gestützt wird, müssen die Ausführungen in der Abmahnung nicht in jeder Hinsicht zutreffend sein, damit die Abmahnung berechtigt ist. Auch muss die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht die ex-akten Konturen des Unterlassungsanspruchs wiedergeben. Allerdings muss der Abgemahnte anhand der rechtlichen Ausführungen erkennen können, woran die abmahnende Partei in rechtlicher Hinsicht konkret Anstoß nimmt. Auch diesem Erfordernis wird die Abmahnung vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) gerecht. Zwar führt der Kläger eine falsche Anspruchsgrundlage an, doch wird aufgrund der Ausführungen deutlich, dass die Verletzungshandlung in einem Unterlassen der Angabe des Grundpreises begründet ist. Für die Beklagte war demnach auch ersichtlich, woran der Kläger als abmahnende Partei konkret Anstoß nimmt.
Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass das Abmahnschreiben des Klägers den gesetzlichen Anforderungen entspreche und berechtigt sei. Der Kläger könne daher Ersatz für seine Aufwendungen in Höhe von 357,00€ verlangen.
Die von der Beklagten erhobene Widerklage hingegen sei - so das Gericht - unbegründet. Das Abmahnschreiben der Klägerin sei berechtigt gewesen und erfülle die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG scheide daher aus. Auch ein Erstattungsanspruch nach § 678 BGB aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag sei zu verneinen.
Die Widerklage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beklagten und Widerklägerin steht gegen den Kläger und Widerbeklagten kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für erforderliche Rechtsverteidigungskosten in Höhe von
540,50€ nebst Zinsen aufgrund unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung zu.1. Die Abmahnung vom 05.05.2025 [...] erweist sich, wie oben dargelegt, als berechtigt. Insbesondere entspricht sie, wie aufgezeigt, den in § 13 Abs. 2 UWG genannten Anforderungen. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG scheidet demnach aus.
2. Auch ein Erstattungsanspruch nach § 678 BGB aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet vorliegend aus. Zwar kann ein derartiger Anspruch im Falle einer unberechtigterweise erfolgten Abmahnung grundsätzlich bestehen (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 89). Doch fehlt es vorliegend, wie oben dargelegt, bereits an der Voraussetzung einer unberechtigten Abmahnung.
Abschließend wies das Gericht zudem darauf hin, dass im Hinblick auf die Kostenentscheidung
§ 93 ZPO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. An einer Veranlassung zur Klageerhebung fehle es zwar bspw. wenn sich die Beklagte gegen einen unschlüssig begründeten Anspruch wende, dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, da die Abmahnung hinreichend bestimmt gewesen sei.
Das Urteil des LG München zeigt ein weiteres Mal die Abmahnfähigkeit fehlender Grundpreisangaben, beschäftigt sich jedoch darüber hinaus detailliert mit den Anforderungen, denen eine Abmahnung genügen muss.
Konkretisierungen lassen sich insbesondere hinsichtlich des Merkmals des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG – der Angabe der Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände – entnehmen. So genüge es für eine hinreichende Bezeichnung der Rechtsverletzung in einer Abmahnung, wenn der konkrete Link zu der beanstandeten Werbung, die Produktbezeichnung sowie weitere Identifikationsmerkmale in dem Schreiben benannt werden. Der strenge Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelte nicht für vorprozessuale Handlungen und die Übermittlung eines Ausdrucks der Werbung sei nicht erforderlich. Zudem müsse der Link nicht in abrufbarer Form geteilt werden, vielmehr genüge die Darstellung in der Weise, dass eine händische Eingabe und eine Überprüfung möglich sei.
Auch das OLG Thüringen setzte sich in seinem Urteil vom 19.11.2025 – 1 U 244/25 mit den Anforderungen an eine Abmahnung und potentiellen Gegenansprüchen auf Ersatz der für Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der abgemahnten Partei im Falle einer unberechtigten Abmahnung auseinander. Es urteilte, dass ein solcher Anspruch auch dann bestehen könne, wenn der Abmahnende in seiner Abmahnung keine Angaben zum Aufwendungsersatz tätigte. § 13 Abs. 5 S. 2 UWG führe in einem solchen Fall nicht zu einer Deckelung des Anspruchs des Abgemahnten „auf Null“.