In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Jahrelang gehörte der IDO‑Verband zu den bekanntesten Abmahnern im Online‑Handel. Seit dem 1.12.2022 dürfen Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Der IDO hatte es bisher nicht auf diese Liste geschafft. Das OVG NRW (Urt. v. 6.5.2026 – 4 A 3451/25) entschied nun, dass er auch weiterhin nicht eingetragen wird.
Der IDO hatte im April 2021 und erneut im Februar 2023 aufgrund des Anti-Abmahn-Gesetzes beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gestellt. Diese ist mittlerweile Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Die genauen Voraussetzungen der Eintragung regelt die QEWV. Beide Anträge hatte das Bundesamt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb nun auch in zweiter Instanz erfolglos. Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht, das Gericht hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Hinweis: Der BGH hat bereits bestätigt, dass die fehlende Eintragung des IDO beim Bundesamt für Justiz einen wichtigen Grund für die Kündigung einer dem IDO gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung darstelle. Der BGH entschied zudem, dass der IDO wegen der mangelnden Eintragung nicht mehr aus Unterlassungstiteln vollstrecken dürfe.
Falls auch Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Unsere Partnerkanzlei schaut sich an, ob eine Kündigung in Ihrem Fall in Betracht kommt und spricht diese dann auch gerne für Sie aus. Diese Möglichkeit besteht bei allen Legal Products.
Das OVG NRW verneinte die Eintragungsvoraussetzungen insbesondere deshalb, weil nicht gesichert sei, dass der Kläger seine Ansprüche künftig primär zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen verfolgt. Nach Einschätzung des Gerichts sprechen die bisherige Tätigkeit und mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten dafür, dass die Durchsetzung von Wettbewerbsansprüchen überwiegend der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen diente. Diese gewichtigen Zweifel an einer nicht gewinnorientierten Verbandsarbeit seien weder durch das aktuelle Vorbringen noch durch den Umgang des Klägers mit früheren Missbrauchsvorwürfen ausgeräumt worden. Bereits zuvor hatten viele Gerichte in dem Umstand, dass die Tätigkeit des IDO vorwiegend der Gebührenerzielung diene und den Geschäftsführern und Mitarbeitern hohe Vergütungen zufließen, ein Indiz für Rechtsmissbrauch gesehen (zuletzt OLG Köln, OLG Celle,
Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht. Es erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zum einen hatten gerade in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen, der Kläger habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, sind auch durch seine Angaben über seine jüngere Tätigkeit und seine Reaktionen auf die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe nicht gesichert ausgeräumt.
Nach Auffassung des Senats sei nicht gesichert, dass der Kläger seine satzungsmäßigen Aufgaben künftig unabhängig von finanziellen Interessen wahrnehmen könne. Die gesetzliche Neuregelung zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch ziele gerade darauf ab, formale Rechtsverstöße nicht zum Geschäftsmodell werden zu lassen und deshalb die Anforderungen an abmahnbefugte Verbände bewusst zu verschärfen. Entsprechend müsse ein Verband positiv nachweisen, dass er seine Klagebefugnis nicht vorrangig zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen nutzt – eine Darlegungs‑ und Beweislast, die der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt habe.
Der Senat konnte zum anderen nicht feststellen, dass der Kläger zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht. Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspricht sowohl verfassungsrechtlichen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann der IDO Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.