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LG Bochum: Mindestbestellwert muss in Google Anzeigen angegeben werden

Google Anzeigen bieten nur begrenzten Raum für eigene Gestaltungen und Informationen, trotzdem müssen die Preisangaben vollständig sein. Das LG Bochum (Urt. v. 14.1.2026 – I-15 O 125/25) entschied, dass in der Anzeige selbst bereits darauf hingewiesen werden müsse, wenn der beworbene Preis nur bei Erreichen eines Mindestbestellwertes gelte. Auch ein Platzmangel in den Anzeigenfeldern führe zu keiner anderen Bewertung.

Die Wettbewerbszentrale nahm die Beklagte, eine Onlinehändlerin für Desinfektionsmittel, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Streitgegenstand war eine Google-Anzeige, die ein Produkt zu einem bestimmten Preis zuzüglich Versandkosten bewarb, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Preis nur bei Erreichen eines Mindestbestellwerts galt. Tatsächlich war das beworbene Produkt zu den angegebenen Konditionen allein nicht erhältlich, da ein Mindestbestellwert von 19 € erforderlich war.

Das LG Bochum entschied, dass es irreführend sei, wenn der beworbene Preis nur bei Erreichen eines bestimmten Mindestbestellwerts gilt und darauf nicht in der Anzeige selbst hingewiesen wird.

Kein Rechtsmissbrauch trotz erneutem Vorgehen

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich sei. Sie behauptete, dass er auf Beschwerden von ihren Mitbewerbern hin tätig geworden sei. Auch habe er sie bereits in einem anderen Verfahren vor dem LG Bochum auf Unterlassung in Anspruch genommen – ebenfalls wegen irreführender Werbung in Google Ads. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise durch Hinweise von Mitbewerbern tätig geworden ist, genüge nicht. Auch das frühere Verfahren gegen die Beklagte begründe keinen Missbrauch, da sich die streitgegenständliche Werbung inhaltlich unterscheide.

Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich – anders als die Beklagte meint – nicht der prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8c UWG entgegen. Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. nur BGH, Urteil v. 06.04.2000, I ZR 76/98, GRUR 2000, 1089 [= WRP 2000, 1269]). Davon kann im Einzelfall auszugehen sein, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr im eigenen oder im Verbandsinteresse, sondern als „Werkzeug“ oder „Handlanger“ eines Dritten tätig wird (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2000, I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 [= WRP 2000, 1397]). Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Kläger aufgrund von Beschwerden von Mitbewerbern der Beklagten tätig geworden wäre, läge indes ein Missbrauch nicht vor. Ein Missbrauch liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn der Kläger auf bloße Anregung eines Dritten hin tätig wird (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2000, I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 [= WRP 2000, 1397]).

Aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen des Vorprozesses 1–18 O 13/25, LG Bochum [= WRP 2025, 1096] die Beklagte bereits wegen des streitgegenständlichen Produktes im Zusammenhang mit dem unterlassenen Hinweis auf zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Versandkosten (erfolgreich) auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, kann entgegen ihrer Auffassung ebenfalls keine Rechtsmissbräuchlichkeit des erneuten klägerischen Vorgehens hergeleitet werden, da die im hiesigen Prozess streitgegenständliche Werbung nicht mit derjenigen aus dem Vorprozess vergleichbar ist. Vielmehr enthielt die seinerzeitige Werbung den Hinweis auf den Mindestbestellwert, der nach der Änderung durch die Beklagte entfallen ist.

Irreführung durch Preiswerbung ohne Mindestbestellwert

Die Werbung sei irreführend und damit unzulässig, so das Gericht. Die Werbung vermittelt den Eindruck, das Produkt könne zu dem angegebenen Preis zuzüglich Versandkosten unabhängig von weiteren Voraussetzungen erworben werden. Tatsächlich ist der Kauf zu diesen Konditionen aber nur möglich, wenn ein nicht genannter Mindestbestellwert erreicht wird. Damit enthält die Anzeige täuschungsgeeignete Angaben über Preis und Lieferbedingungen, da dem Verbraucher ein tatsächlich nicht erreichbares Angebot in Aussicht gestellt wird.

Die Werbung der Beklagten durch die streitgegenständliche Anzeige ist dabei gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter ist.

Indem die Beklagte das streitgegenständliche Produkt bei Google ohne Hinweis auf den Mindestbestellwert von 19,00 € beworben hat, hat sie gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt. Hiernach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die in Rede stehende geschäftliche Handlung ist irreführend, denn die Werbung hat zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis und die Bedingungen, unter denen das streitgegenständliche Produkt Ware geliefert wird, enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das Angebot der Beklagten suggeriert, dass der Verbraucher das Produkt unabhängig von einem Mindestbestellwert zu dem angegebenen Preis von 5,15 € zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,99 € erwerben könne. Auf das Verhältnis von § 5 UWG zu § 6 PAngV kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten mithin nicht an. Es geht vorliegend nämlich nicht um die in § 6 PAngV geregelten geforderten Preise, die Umsatzsteuer, sonstigen Preisbestandteile (z.B. Gebühren, Abgaben wie etwa eine Kurtaxe, eine Maklerprovision oder Bearbeitungspauschalen jedweder Art), Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, sondern primär um den Umstand, dass dem Verbraucher das streitgegenständliche Produkt zu einem Preis 5,15 € zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,99 € zum Kauf in Aussicht gestellt wird, obwohl er dieses zu den in der Google-Anzeige beworbenen Konditionen, anders als er meinen muss, bei der Beklagten tatsächlich gar nicht erwerben kann, sondern vielmehr weitere Produkte hinzubestellen muss, um den in der Google-Anzeige nicht genannten Mindestbestellwert von 19,00 € zu erreichen.

Fehlende Vergleichbarkeit

Das Gericht stellt klar, dass GoogleAnzeigen wie Preisvergleichslisten zu behandeln seien und deshalb strengen Transparenzanforderungen unterliegen. Durch den fehlenden Hinweis auf den Mindestbestellwert werde die Vergleichbarkeit der Angebote erschwert, da Verbraucher von einem tatsächlich nicht erreichbaren Preis ausgehen. Ein bloßer Hinweis erst im Onlineshop etwa im Warenkorb genüge diesen Anforderungen nicht. Maßgeblich sei vielmehr, dass alle wesentlichen preisbestimmenden Faktoren bereits in der Anzeige selbst erkennbar sein müssen, um eine informierte Vorauswahl zu ermöglichen.

Zugleich erschwert die Beklagte mit der streitgegenständlichen Google-Anzeige, die einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine gleichzusetzen ist (vgl. Urteil des Landgerichts Bochum v. 25.03.2025, Az. 1–18 O 13/25 [= WRP 2025, 1096]) und an die nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 [= WRP 2010, 1498] – Froogle II) regelmäßig strengen Vorgaben unterliegt, in irreführender und damit unlauterer Weise die Vergleichbarkeit ihres Angebotes, indem sie dort nicht auf den Mindestbestellwert von 19,00 € hinweist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unter dem Aspekt einer zu gewährleistenden Vergleichbarbarkeit ihres Angebotes im Rahmen der streitgegenständlichen Anzeige der Hinweis auf den Mindestbestellwert erst auf ihrer mit der Google-Anzeige verlinkten Webseite ihres Onlineshops im dortigen Warenkorb nicht ausreichend.

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 [= WRP 2010, 1498] – Froogle II) strengen Vorgaben:

Hier dürfen z.B. die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine – beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte – elektronische Verknüpfung erreicht werden kann. Die insoweit von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Zudem kann die Angabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil auf Grund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.

Vergleich mit Preissuchmaschinen

Das Gericht stellt Google Anzeigen den klassischen Preisvergleichslisten gleich. Auch hier solle dem Verbraucher ein schneller Überblick verschafft werden, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Der Verbraucher erwarte daher auch hier vollständige und vergleichbare Preisangaben unmittelbar in der Anzeige selbst. Ein fehlender Hinweis auf den Mindestbestellwert führe ebenso wie verschleierte Versandkosten zu einem wettbewerbswidrigen Anlockeffekt, da der beworbene Preis tatsächlich nicht ohne Weiteres realisierbar ist.

Die vorstehenden Ausführungen zu anzugebenden Versandkosten sind auf den von der Beklagten in der Google-Anzeige nicht gegebenen Hinweis auf den Mindestbestellwert nach Auffassung der Kammer zu übertragen.

Bei der Werbung der Beklagten mittels einer Anzeige bei google.de handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert. Allerdings wird die Anzeige der Beklagten auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt. Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung. Dabei steht – ebenso wie bei Preissuchmaschinen – der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen. Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass in gegenübergestellten Google-Anzeigen regelmäßig der Grundpreis angegeben wird. Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll. Dementsprechend werden in gegenübergestellten Google-Anzeigen wie in einer Preissuchmaschine regelmäßig die Versandkosten angezeigt. Daher rechnet der Verbraucher z.B. nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt. In entsprechender Weise rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der beworbene Preis nur bei Erreichen eines Mindestbestellwertes von 19,00 € im Rahmen einer Bestellung realisiert werden kann.

Platzmangel keine Ausrede

Besonders deutlich wird das Gericht beim Argument des Platzmangels in Google-Anzeigen. Hiermit versuchte sich die Beklagte zu verteidigen. Wenn eine Plattform nicht ausreichend Raum für alle wesentlichen preisrelevanten Angaben biete, dürfe sie für entsprechende Preiswerbung schlicht nicht genutzt werden. Die unterlassene Angabe des Mindestbestellwerts ist nach Auffassung des Gerichts auch geschäftlich relevant im Sinne von § 3 UWG. Sie könne dazu führen, dass das Angebot der Beklagten im Vergleich zu Wettbewerbern günstiger erscheint und Verbraucher gezielt zum Anklicken der Anzeige bewegt werden.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf einen Mindestbestellwert sei aufgrund des limitierten Platzangebotes in Google-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben bei Forderung eines Mindestbestellwertes schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.05.2023 – 6 W 28/23, MMR 2024, 434 [= WRP 2023, 1243]; LG Bochum, Urteil v. 25.03.2025, Az. 1–18 O 13/25 [= WRP 2025, 1096]).

Die beanstandete Werbung und die fehlende Angabe zum Mindestbestellwert ist geschäftlich relevant und geeignet, die Interessen von Verbrauchern wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG). Die Nichtberücksichtigung des Mindestbestellwertes kann dazu führen, dass das Angebot der Beklagten preisgünstiger als die Angebote von Mitbewerbern, die dem Verbraucher ebenfalls in Zusammenschau mit der Google-Anzeige der Beklagten präsentiert werden (…), erscheint. Die Nutzer können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Beklagten statt mit dem Angebot eines Mitbewerbers zu befassen. Die Irreführung ist damit geeignet, Verbraucher zum Anklicken der Google-Anzeige zu animieren, was zum unmittelbaren Weiterleiten zum Online-Shop der Beklagten führt, und sie insofern zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Denn ein Verbraucher, der lediglich eine 500 ml-Flasche des streitgegenständlichen Produkts erwerben möchte, würde das Angebot der Beklagten typischerweise nicht in Betracht ziehen, wenn er wüsste, dass er, um das Produkt bei der Beklagten erwerben zu können, Waren im Wert von mindestens 19,00 € bei ihr kaufen muss. Dass er diesen Umstand erst später im Onlineshop der Beklagten erfährt, ist – wie schon ausgeführt – nicht ausreichend; der entsprechende Hinweis wird zu spät erteilt. Bereits das Anklicken der Werbung auf Google stellt, vergleichbar dem Betreten eines Ladengeschäfts, eine geschäftliche Entscheidung dar. Mithin hätte der Hinweis auf den Mindestbestellwert zur Vermeidung einer Irreführung des Verbrauchers bereits in der Google-Anzeige platziert werden müssen.

Fazit

Das LG Bochum stellt klar, dass es irreführend ist, wenn der in Google Ads beworbene Preis nur bei Erreichen eines bestimmten Mindestbestellwerts gilt und darauf nicht in der Anzeige selbst hingewiesen wird. Wird ein Mindestbestellwert verschwiegen, erscheint das Angebot günstiger, als es tatsächlich ist, und entfaltet eine unzulässige Anlockwirkung. Platzmangel in der Anzeige ist keine Entschuldigung – in diesem Fall dürfe das Werbeformat schlicht nicht genutzt werden. Entsprechend entschied bereits das LG Osnabrück.

27.05.26