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LG Düsseldorf: Angabe des 30-Tage-Bestpreises bei Eindruck einer Preisermäßigung erforderlich

Die Anwendung des § 11 PAngV sorgt seit Inkrafttreten weiterhin für erhebliche Unsicherheiten in der Praxis, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Werbung mit einer Preisermäßigung und zulässigem Preisvergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Das LG Düsseldorf (Urt. v. 17.7.2026 – 38 O 219/25) entschied nun, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden müsse, wenn der Eindruck einer Preisermäßigung entstehe. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Werbung verstehe.

Die Beklagte vertrieb Sanitär- und Einrichtungsprodukte im Onlinehandel. Auf der Produktseite eines Badezimmerspiegels wurde ein Preis von 427,58 € unter einem durchgestrichenen Preis von 952 € dargestellt. Ergänzt wurde die Darstellung durch die Angaben „55 % SOFORT SPAREN“ und „Ersparnis 524,42 €“. Der durchgestrichene Preis war lediglich über eine Fußnote als „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller“ erläutert. Zwei Wochen zuvor hatte die Beklagte denselben Spiegel bereits für 393,98 € angeboten.

Am unteren Ende der Produktseite befanden sich oberhalb des Footers folgende Hinweistexte:

Zwei Wochen zuvor sahen die Preisangaben folgendermaßen aus:

Der klagende Wirtschaftsverband sah darin zum einen eine Irreführung und zum anderen einen Verstoß gegen § 11 PAngV, weil nicht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben wurde.

Das LG Düsseldorf entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die beanstandete Werbung sei nach § 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG irreführend und verstoße gegen § 11 PAngV. Der günstigste Preis der letzten 30 Tage müsse unter Umständen auch angegeben werden müsse, wenn ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Werbung verstehe.

Durchgestrichener Preis vermittelt den Eindruck einer Preissenkung

Nach Auffassung des Gerichts verstehe der Durchschnittsverbraucher die beanstandete Werbung als Ankündigung einer Preisreduzierung des Händlers. Ausschlaggebend sei insbesondere die Kombination aus durchgestrichenem Preis, hervorgehobener Ersparnis und dem Hinweis „SOFORT SPAREN“. Hierzu verwies das Gericht auf bereits ergangene Entscheidungen des LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf.

Das Gericht betont, dass der „Streichpreis“ ein seit Jahrzehnten etabliertes Mittel der Preissenkungswerbung sei. Wer lediglich einen Preisvergleich oder einen UVP-Vergleich kommunizieren wolle, müsse dies klar und unmittelbar deutlich machen.

Die Beklagte hat auf der Produktseite eines rot hervorgehobenen Preises einen durchgestrichenen höheren Preis benannt. Damit hat sie sich eines typischen und klassischen, jedermann geläufigen Mittels der Preissenkungswerbung bedient, dessen Anblick bei dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig sofort und ohne weiteres Nachdenken die Vorstellung einer (Eigen-)Preissenkung auslösen wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2025 - 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 2 d aa mit den dort genannten Nachweisen] und im Instanzenzug nachfolgend OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 [unter II 2 b aa (2) (b) (cc) (1)]; s.a. LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2025 - 38 O 120/25, GRUR-RS 2025, 37977 [unter II 4 c aa]).

Dieser Feststellung steht die Vielseitigkeit von Preiswerbung nicht entgegen. Neben der (Eigen-)Preissenkungswerbung zu beobachtende reine Preisvergleiche oder Werbeformen, die Elemente des Fremdpreisvergleichs und der (Eigen-)Preissenkungswerbung enthalten, ändern nichts daran, dass der „Streichpreis“ das seit Jahrzehnten für die Ankündigung einer Eigenpreisreduzierung verwendete und allen Verbrauchern bekannte Mittel ist, das spontan als solches erkannt wird. Möchte der werbende Unternehmer keine (echte) Preissenkung bekannt geben, sondern Preisvergleiche anstellen und dabei seinem eigenen (unverändert bleibenden) Preis fremde Preise oder Preisempfehlungen gegenüberstellen, liegt es fern, die zu Vergleichszwecken herangezogenen Preise einfach nur durchzustreichen, weil ein Händler nur eigene Preise für ungültig erklären kann und sich bei einem Preisvergleich die Vorteilhaftigkeit des beworbenen Angebots ja gerade aus dem Vergleich mit andernorts geforderten (und damit gültigen) Preisen ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II [unter II 1 c]). Freilich schließt die mit dem „Streichpreis“ spontan verbundene Vorstellung die Nutzung dieses Gestaltungsmittels für andere Werbeformen als die (Eigen-)Preissenkung nicht von vorneherein aus, doch muss ein solcher Gebrauch für den Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar werden. Das ist bei der Werbung der Beklagten, wie nachfolgend weiter ausgeführt werden wird, nicht der Fall.

Mit der Angabe ‚55% SOFORT SPAREN‘ hat die Beklagte ein weiteres aus der Preissenkungswerbung bekanntes Element in ihre Werbung aufgenommen.

Eindeutige Aufklärung erforderlich

Nach Auffassung des LG Düsseldorf reiche die bloße Fußnoten- oder Randinformation zu einer UVP nicht aus, um die Signalwirkung eines durchgestrichenen Preises zu neutralisieren. Solle ein Streichpreis lediglich einen Preisvergleich und keine Eigenpreissenkung darstellen, müsse dies klar, unmittelbar und blickfangmäßig erläutert werden. Hierzu verwies das Gericht auf die zuletzt vom LG Frankfurt a.M. ergangene Entscheidung zu § 11 PAngV.

Das Gericht betont dabei den hohen Irreführungs- und Sogeffekt klassischer Preissenkungswerbung sowie das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Preisangabenrecht. 

Elemente, die der bereits durch die Angabe des Streichpreises ausgelösten (und durch die weiteren Angaben bestärkten) Vorstellung, die Beklagte habe ihren Preis für den Spiegel abgesenkt, entgegenwirken und den Gesamteindruck der Darstellung dahin prägen könnten, dass der Durchschnittsverbraucher die Preisangaben zuverlässig nicht als Bekanntgabe einer Eigenpreissenkung, sondern als bloßen UVP-Vergleich wahrnimmt, enthält die Produktseite nicht.

Um die von einem durchgestrichenen Preis ausgehende Signalwirkung (vgl. dazu jüngst LG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. Juli 2026 - 3-12 O 92/25, kostenfrei abrufbar unter verbraucherzentrale-bawue.de/media/34463/download [unter II 1 d]) so weit zurücktreten zu lassen, dass eine Streichpreisangaben enthaltende Werbung von dem maßgeblichen, oben unter II 2 beschriebenen Durchschnittsverbraucher nicht als (regelmäßig besondere Sogwirkung auslösende) Preissenkungswerbung wahrgenommen, sondern bei der dem Durchschnittsverbraucher eigenen unbefangen Betrachtung zuverlässig als (bloßer) Preisvergleich erkannt wird, muss der von der Werbung hervorgerufene Gesamteindruck durch entsprechende Erläuterungen geprägt werden, die hinreichend klar formuliert sind und am Blickfang teilhaben [...]. Die große Anziehungskraft von Preissenkungswerbung mit ihrem hohen Irreführungspotential (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II [unter II 1]; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur [unter II 4 b]) und die Zielsetzung des harmonisierten Preisangabenrechts, zwecks Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus für eine verbesserte Unterrichtung der Verbraucher zu sorgen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV/Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG [Rn. 23 f.]), sprechen dafür, an die Beseitigung der Signalwirkung des durchgestrichenen Preises keine zu laxen Maßstäbe anzulegen (zum Klarheitsgebot in der Preiswerbung s.a. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24 - Jacobs Krönung [unter B II 3 a bb (2) sowie B II 3 a cc (1) und (3)]). Auch das allgemeine Irreführungsverbot fordert Angaben zu Preisen, die klar und verständlich sind, damit sie der Verbraucher sofort eindeutig erfassen kann und sich ihren Sinngehalt nicht erst erschließen muss, indem er in der Werbung verteilte Informationen zusammensucht und in Überlegungen dazu eintritt, ob die Werbung tatsächlich so gemeint ist, wie sie auf den ersten Blick wirkt.

Ob der Hinweis „UVP“ neben dem Streichpreis für sich genommen vom Durchschnittsverbraucher zuverlässig verstanden werde und die Annahme einer Preisermäßigung ausschließen könne, konnte das Gericht offenlassen.

Ob zur Beseitigung der Signalwirkung eines durchgestrichenen Preises bereits der Zusatz „UVP“ neben dem Streichpreis ausreicht (in diese Richtung OLG Köln, Urteil vom 15. Mai 2026 - 6 U 92/25, GRUR-RS 2026, 9951 [unter II 2 b bb (2)]), erscheint zweifelhaft (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2025 - 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 2 d bb (2) (c) und (d)]; s. zur Diskussion des Verständnisses von Preiswerbung mit UVP-Vergleichen auch Wasner, GRUR-Prax 2026, 384, und die dort angeführten Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur, sowie Pres, WRP Heft 11/2025, S. I). Die Verbreitung einer Werbepraxis - etwa der oftmals zu beobachtenden Versuche, bloße UVP-Vergleiche als echte Preissenkung erscheinen zu lassen (vgl. Wasner, GRUR-Prax 2026, 384) - ist kein Argument für ihre Zulässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - I ZR 24/23 - Corona-Prophylaxe [unter B II 6]). Zudem ist fraglich, ob die Abkürzung „UVP“ und der Begriff der „unverbindlichen Preisempfehlung“ (noch) Teil der maßgeblichen Gesamtwahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers ist - also (vgl. oben unter II 2) vernünftigerweise bei allen Verbrauchern als bekannt vorausgesetzt werden kann - und der Durchschnittsverbraucher sich ihrer Bedeutung bewusst ist (zweifelnd OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 [unter II 2 b aa (2) (b) (aa)]; Wasner, GRUR-Prax 2026, 384; s.a. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. Juli 2026 - 3-12 O 92/25, kostenfrei abrufbar unter verbraucherzentrale-bawue.de/media/34463/download [unter II 1 c cc (1)] unter Bezugnahme auf eine ihm vorgelegte Verkehrsbefragung, der zufolge nur 64,5% die Abkürzung „UVP“ korrekt verstehen).

Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil die Beklagte auf der angegriffenen Produktseite weder die Abkürzung „UVP“ noch den Begriff der „unverbindlichen Preisempfehlung“ verwandt hat. Außerdem steht der durchgestrichene Preis ebenso ohne Erläuterung für sich allein wie die Angaben „55% SOFORT SPAREN“ und „Ersparnis 524,42 €“. Mit anderen Worten fehlen in der Werbung klare Hinweise, die dem Verbraucher signalisieren, dass es sich bei ihr trotz der darin eingesetzten, für Preissenkungswerbung typischen Mittel überhaupt nicht um eine solche handelt.

Fußnotenhinweis genügt nicht zur Klarstellung

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass der Streichpreis über ein Sternchen als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers erläutert wurde. Das Gericht hielt dies nicht für ausreichend. Verbraucher hätten keinen Anlass, die Fußnote zu lesen, wenn die blickfangmäßig hervorgehobenen Angaben bereits für sich verständlich erscheinen.

Nach Ansicht des Gerichts müsste ein Unternehmer, der trotz Streichpreis nur einen UVP-Vergleich kommunizieren will, dies deutlich, klar und am Blickfang selbst erläutern.

Mit anderen Worten fehlen in der Werbung klare Hinweise, die dem Verbraucher signalisieren, dass es sich bei ihr trotz der darin eingesetzten, für Preissenkungswerbung typischen Mittel überhaupt nicht um eine solche handelt.

Eine abweichende Beurteilung ist nicht wegen des hinter die Streichpreisangabe gesetzten Asterisk („*“) und seiner Auflösung am Ende der Seite gerechtfertigt. Das gilt schon deshalb, weil die dem Verbraucher als Preissenkungswerbung entgegentretenden Blickfangangaben aus sich heraus ohne weiteres verständlich sind und der Verbraucher deshalb - sollte er das Fußnotenzeichen überhaupt wahrnehmen - keinen Anlass hat, den zugehörigen Fußnotentext zu suchen und zu lesen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2025 - 38 O 120/25, GRUR-RS 2025, 37977 [unter II 4 c bb] mit den dort genannten Nachweisen). Tatsächlich wird denn auch der durch die Blickfangangaben hervorgerufene Eindruck, die Beklagte habe den von ihr verlangten Preis herabgesetzt, in dem Fußnotentext nicht ergänzt, präzisiert, konkretisiert oder erläutert, sondern (wozu solche Hinweistexte nicht dienen) letztlich vollständig zurückgenommen. Dies geschieht mit den Worten „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller“ zudem in einer Weise, deren Verständlichkeit noch größeren Bedenken begegnet, als dies bei der überkommenen Formulierung „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ der Fall ist.

Preisermäßigung aus Verbrauchersicht zu beurteilen

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage nicht nur dann entstehe, wenn tatsächlich eine Preissenkung vorgenommen werde. Entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehr die Preisdarstellung verstehe.

Danach kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer tatsächlich eine Preisermäßigung vorgenommen hat. Ausreichend ist, wenn er - nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers - den Eindruck einer solchen erweckt (vgl. auch Abschnitt 1.1 sowie Abschnitt 3 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/02). Folglich sind bloße Preisvergleiche, die - was in der Werbepraxis nicht selten zu beobachten ist (vgl. Wasner, GRUR-Prax 2026, 384) - als Preissenkung erscheinen, (auch) nach den Regeln über die Angabe des „vorherigen“ Preises zu beurteilen (vgl. Abschnitt 3 der gerade genannten Leitlinien).

Auf der von dem Kläger angegriffenen Produktseite wird nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers eine Preisermäßigung bekanntgegeben. Die Preisangaben sind, wie oben unter II 3 b festgestellt, als Preissenkungswerbung aufgemacht und werden von dem Referenzverbraucher entsprechend verstanden werden.

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04.08.26