In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Preisvergleiche gehören zu den beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen. Hierbei muss jedoch die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der ModernisierungsRL eingeführt. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.12.2025 – I-20 U 43/25) entschied nun, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage unter Umständen auch angegeben werden müsse, wenn ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Werbung verstehe.
Die Beklagte bewarb in einem Prospekt ein Waschmittel und fünf Lebensmittel unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.“, dem ein rotes Rechteck mit der Aufschrift „BIS ZU -48% SPAREN.“ folgte. Jedem Artikel war ein weißes liegendes Rechteck mit abgerundeten Ecken (Preiskachel) zugeordnet. Auf den Preiskacheln fanden sich zwei Preisangaben, nämlich in der Mitte eine größere, mit einem Sternchen versehene, und in der rechten unteren Ecke eine kleinere durchgestrichene. An der rechten oberen Ecke wurden die Preiskacheln von einem roten Störer mit Angabe einer prozentualen Reduzierung überlagert. Vor der durchgestrichenen Preisangabe in den Preiskacheln fand sich bei drei Artikeln der Zusatz „UVP“. Beispielsweise lauteten die Preisangaben im Fall eines beworbenen (in zwei Geschmacksrichtungen erhältlichen) Energy Drinks der Marke RED BULL „0.99*“ und „UVP1.29“. Die Prozentangabe lautete „-23%“. Der Sternchenhinweis an den Preisangaben wird unten auf der Prospektseite wie folgt aufgelöst: „Wir bitten um Beachtung, dass diese Artikel nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und daher zu bestimmten Zeiten der Aktion ausverkauft sein können. Alle Artikel ohne Dekoration. Artikel teilweise mit Serviervorschlägen.“

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, sah hierin einen Verstoß gegen § 11 PAngV, hielt die Werbung für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte erfolglos ab.
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 4.4.2025 – 38 O 284/24) entschied, dass die beanstandete Werbung gegen § 11 PAngV verstoße und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Der günstigste Preis der letzten 30 Tage müsse unter Umständen auch angegeben werden, wenn nur ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, ob der Verbraucher die Werbung als Preisvergleichs- und/oder Preissenkungswerbung verstehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die das OLG Düsseldorf nun als unbegründet zurückwies. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die beanstandete Werbung verstoße gegen § 11 PAngV. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Entscheidung veröffentlicht.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den jeweils niedrigsten Preis der letzten Tage anzugeben, da es sich bei der Bewerbung um die Bekanntgabe einer Preisermäßigung i.S.d. § 11 Abs. 1 PAngV gehandelt habe. Für die Beurteilung, wie die streitige Werbung verstanden wird, sei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen.
Die Angabe in der Preiskachel des Energy-Drinks stellt eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV dar. Der Begriff der Preisermäßigung wird in der Preisangabenverordnung nicht definiert und ist im Hinblick auf seine Grundlage in Art. 6a RL 98/6/EG unionsrechtlich nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck auszulegen. Eine Preisermäßigung stellt eine betragsmäßige oder prozentuale Herabsetzung des Gesamt- oder Grundpreises für eine Ware im Vergleich zu einem vorher verlangten Gesamt- oder Grundpreis dar (Schröder WRP 2022, 671; Sosnitza, GRUR 2022, 794).
Für die Frage, wie die streitbefangene Werbung verstanden wird, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört (BGH, Urteil vom 9. September 2021, Az.: I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 Rn. 34 - Influencer II). Richtet sich die Werbung – wie im vorliegenden Streitfall – an alle Verbraucher, gehören auch die Mitglieder des Gerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen, so dass sie aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermögen, wie die streitbefangene Werbung zu verstehen ist. Bei dieser Sachlage bedarf es im All- 18 gemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315 Rn. 18 - Kieferorthopädie wN.).
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass es sich bei reinen Verweisen oder Bezugnahmen auf eine UVP grundsätzlich nicht um Preisermäßigungen i.S.d. § 11 PAngV handle. Die Bezugnahme auf eine UVP sei wettbewerbsrechtlich zulässig, sofern klar sei, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt, diese auf einer ernsthaften Kalkulation beruht und als Verbraucherpreis in Betracht kommt. Irreführend wäre eine falsche oder nicht klar gekennzeichnete UVP. Vorliegend sei unstreitig, dass die angegebene UVP korrekt und vom Hersteller stammt.
Zwar stellt der bloße Verweis bzw. die bloße Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung grundsätzlich keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV dar (vgl. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, PAngV § 11 Rn. 9; OLG 19 Stuttgart GRUR-RR 2025, 215). Dabei dürfte wohl auch weiterhin davon auszugehen sein, dass ein ausreichend großer Anteil der angesprochenen Verkehrskreise weiß, dass die Abkürzung „UVP“ für die üblicherweise vom Hersteller einer Ware vorgegebene „unverbindliche Preisempfehlung“ steht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az. I ZR 217/07, GRUR 2007, 603; weiterhin davon ausgehend OLG Stuttgart GRURRR 2025, 215 – Heimtrainingsgerät; LG Ingolstadt, GRUR-RS 2025, 26377), auch wenn insbesondere jüngeren Verkehrsteilnehmern diese Abkürzung und der damit im Zusammenhang stehende Begriff heute nicht mehr ohne weiteres geläufig sein dürfte.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die bloße Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Sie ist nur dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14. November 2002, Az.: I ZR 94/01, GRUR 2004, 246 – Mondpreise?; BGH, Urteil vom 3. März 2016, Az.: I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Regelmäßig irreführend ist zudem eine unrichtige Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (BGH, Urteil vom 24. Mai 2000, Az.: I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 – Irreführende Werbung über Elektronikartikel).
Auf derartige Irreführungsaspekte, die allein die Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung des beworbenen Energy-Drinks als unlauter qualifizieren würden, hat der Kläger seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch jedoch nicht gestützt. Vielmehr ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig, dass der von der Beklagten in der Werbung für den Energy-Drink als „UVP“ angegebene Preis nicht zu beanstanden und vom Hersteller so angegeben worden ist.
Vorliegend verstehe der durchschnittliche Verbraucher die Werbung jedoch als Preisermäßigung und nicht als bloße Bezugnahme auf die UVP des Herstellers. Dies folgt insbesondere daraus, dass die UVP durchgestrichen ist – ein typisches Mittel der Preissenkung. Aufgrund der Gesamtaufmachung werde der kleingeschriebene Zusatz „UVP“ vom Verbraucher vielfach nicht wahrgenommen. Die Angabe reiche nicht aus, um klarzustellen, dass keine Reduzierung des Eigenpreises beworben wird.
Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Bezugnahme bzw. einen Verweis auf den vom Hersteller für den beworbenen Energy-Drink empfohlenen Verkaufspreis, sondern die Preisangabe stellt sich für den Durchschnittsverbraucher aufgrund der Art der werblichen Gestaltung der für den Energy-Drink geltenden Preiskachel und der zu berücksichtigenden weiteren werblichen Aufmachung der Prospektseite als Preisermäßigung dar.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die „UVP” für den Energy-Drink nicht lediglich dem beworbenen Preis von 0,99 € gegenübergestellt wird, sondern der UVP-Preis durchgestrichen ist. Durchgestrichene Referenzpreise werden vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden, sofern keine abweichende Erläuterung erfolgt (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 8 – Durchgestrichener Preis II). Die in kleiner Schrifttype und nicht in rot gedruckte und in der unteren rechten Ecke positionierte Angabe „UVP” werden erhebliche Teile des Verkehrs bei flüchtiger Durchsicht des Prospekts schon nicht wahrnehmen, auch wenn ihnen die Abkürzung „UVP” allgemein geläufig ist. Zudem tritt die Angabe „UVP” aufgrund ihrer graphisch im Vergleich zu dem in wesentlich größerer Schrifttype gedruckten, roten und mittig auf der weißen Kachel platzierten Angebotspreis und der roten Kachel mit der Angabe der prozentualen Reduzierung unauffälligen Gestaltung derart zurück, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt wird. Die Angabe „UVP” ist somit nicht geeignet, den „Streichpreis” dahingehend zu erläutern, dass ausnahmsweise keine Preissenkungen im Sinne einer Reduzierung des Eigenpreises beworben wird.
Die Prospektseite enthalte zudem sowohl Preisreduzierungen gegenüber der UVP als auch gegenüber vorherigen eigenen Preisen. Diese „Durchmischung“ führe dazu, dass der Durchschnittsverbraucher bei flüchtigem Durchblättern nicht erkenne, welche Art der Preisreduzierung jeweils vorliegt, da die Preiskacheln sich nur durch die kleine Angabe „UVP“ unterscheiden. Die Argumentation der Beklagten, der Verbraucher nehme Produkte isoliert wahr, überzeuge nicht, da erfahrungsgemäß die gesamte Seite überflogen wird und mehrere Produkte gleichzeitig Interesse wecken können.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise für diese Produkte beziehen, sondern sich bei den Produkten Funny Frisch Chipsfrisch, Ariel-Waschmittel und Monte-Joghurt die Preisreduzierung jeweils im Vergleich zum vorherigen Aldi-Preis gilt. Bei einer solchen “Durchmischung” wird der Durchschnittsverbraucher, der den Prospekt flüchtig durchblättert, nicht bemerken, dass einige der Preisreduzierungen auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers und andere den vorherigen AldiPreis betreffen, zumal sich die Preiskacheln lediglich durch die kleingedruckte Angabe „UVP”, ansonsten in ihrer Gestaltung aber überhaupt nicht unterscheiden.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Verbraucher werde beim Durchblättern des Prospekts seine Aufmerksamkeit nur auf das Produkt lenken, das ihn interessiere und deshalb die Produkte quasi „einzeln” wahrnehmen mit der Folge, dass er die anderen Produkte, die mit einer Eigenpreissenkung beworben werden, gar nicht zur Kenntnis nehme und somit auch keine Verwirrung über die Werbung mit Preisreduzierungen gegen dem UVP-Preis und dem Eigenpreis eintreten könne, überzeugt dies nicht. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher beim Durchblättern eines Werbeprospekts die gesamte Seite „abscannt” und dabei die einzelnen Produkte und deren graphisch in besonderer Weise hervorgehobenen Preiskacheln – wenn auch flüchtig – wahrnimmt. Zudem mag er sich für mehrere Produkte auf einer Seite interessieren, von denen eines mit einer Eigenpreisreduzierung und das andere mit einer Preisreduzierung gegenüber dem UVP beworben wird.
Die Gestaltung der Prospektseite verstärke den Eindruck einer Preisermäßigung: Die rote Kachel mit prozentualer Preisreduzierung, die Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ und die Angabe „BIS zu -48% SPAREN“ seien typische Elemente von Preissenkungswerbung und nicht bloß informatorische Hinweise auf UVP. Der räumliche Zusammenhang mit „ORIGINAL ALDI-PREIS“ vermittle zusätzlich, dass die Preise gegenüber früheren Aldi-Preisen gesenkt wurden. Verbraucher gingen nicht zwingend davon aus, dass es sich um einmalige Aktionsware ohne vorherigen Aldi-Preis handelt, da Aldi seit Jahren ein breites Markensortiment führe. Die Prospektseite selbst zeige, dass mehrere beworbene Markenartikel zuvor bei Aldi erhältlich waren.
Ein weiteres Merkmal, das den Gesamteindruck der angegriffenen Bewerbung und damit das Verständnis des Verbrauchers prägt, ist die auf einer roten Kachel oberhalb der Preisangabe positionierte Angabe einer prozentualen Preisreduzierung. Diese Angabe ist ein weiteres typisches Element für eine Preisreduzierung, wie es der Verbraucher kennt und gewöhnt ist und das gerade nicht typisch für eine informatorische Gegenüberstellung von Preis und Herstellerpreisempfehlung ist.
Ein zusätzliches Element, das den Gesamteindruck der Prospektseite, auf der sich die streitbefangene Werbung für den Energy-Drink befindet, maßgeblich prägt und für das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers von den Angaben auf der Preiskachel beeinflusst, sind die prominente Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.” und die übergeordnete rote Preiskachel „BIS zu -48% SPAREN.” Beide Angaben, die zudem im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe „ORIGINAL ALDI-PREIS” stehen, erwecken den Eindruck, dass die Preise für diese Produkte gegenüber den zuvor bei Aldi verlangten Preisen weiter gesenkt worden seien und der Verbraucher nunmehr beim Kauf dieser Produkte – im Vergleich zu seinen vorherigen Einkäufen bei Aldi – noch mehr sparen könne, weil die beworbenen Produkte in der Aktionswoche günstiger angeboten werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden auch nicht deshalb bei den beworbenen Markenartikeln zwingend davon ausgehen, dass es sich um Markenartikel in Form von Aktionsware handelt, die ansonsten nicht bei Aldi erhältlich ist und für die es daher keinen früheren „Aldi-Preis” gibt mit der Folge, das sich die angegebene prozentuale Preisreduzierung denknotwendigerweise auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beziehen muss.
Auch wenn – wie die Beklagte einwendet – Aldi weiterhin einen hohen Anteil an Produkten unter Eigenmarken anbietet, ist dem Verbraucher bekannt, dass Aldi seit einigen Jahren auch über ein umfassendes Markensortiment verfügt. Dieses Markensortiment besteht nicht ausschließlich aus Aktionsartikeln, die nur einmal im Jahr in einer Aktionswoche angeboten werden, sondern es gibt eine große Anzahl von Markenartikeln, die jedenfalls auch über längere Zeiträume oder immer wiederkehrend im Sortiment von Aldi zu finden sind.
Darüber hinaus ergibt sich dies schon aus der streitgegenständlichen Prospektseite: Bei den dort beworbenen Lebensmitteln handelt es sich sämtlich – wie sich schon aus der Überschrift ergibt – um „Markenartikel”. Jedenfalls drei dieser Markenartikel waren aber offensichtlich schon vor dem beworbenen Aktionszeitraum bei Aldi im Sortiment vorhanden, wie sich aus dem Umstand, dass eine Aldipreis (bzw. Eigenpreis-)Reduzierung beworben wird, ergibt.
Die Bewerbung im Rahmen einer Wochenaktion verstärke den Eindruck einer Preissenkung gegenüber früheren Preisen, da Aktionswerbung ein typisches Element von Preisreduzierungen sei. Erfolglos führte die Beklagte eine Entscheidung des LG Ingolstadt an. Das hatte in einem anderen Fall entschieden, dass es sich bei einer Werbung mit einer durchgestrichenen UVP und einer prozentualen Ersparnis nicht zwingend um eine Werbung mit einer Preisermäßigung handeln müsse mit der Folge, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage nicht angegeben werden müsse. Die Entscheidung sei jedoch nicht übertragbar, so das OLG Düsseldorf, weil dort die Werbung nicht in einem Umfeld mit gemischten Preisreduzierungen und blickfangartigen Aussagen wie „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ und „BIS ZU -48% SPAREN“ erfolgte.
Schließlich trägt der Umstand, dass die Bewerbung im Rahmen einer Wochenaktion („Montag, 11.11 – Samstag 16.11.”) erfolgt, ein weiteres Indiz zu dem Gesamteindruck bei, dass es sich bei den beworbenen Preisreduzierungen um solche handelt, die sich auf die zuvor bei Aldi für diese Produkte verlangten Preise beziehen. Denn bei einer Wochenaktions-Werbung handelt es sich um ein weiteres typisches Element der Preissenkungswerbung.
Soweit die Beklagte sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 30. September 2025 (Az.: 1 HK O 194/24, GRUR-RS 2025, 26377) berufen hat, in der das Landgericht in einer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandeten Preisangabe einen zulässigen Preisvergleich mit der UVP des Herstellers für Elektrogeräte gesehen hat, ist diese Wertung auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar. Zwar ist schon fraglich, ob die Auffassung des Landgerichts Ingolstadt, der Umstand, dass der Betrag der UVP durchgestrichen sei, signalisiere lediglich, dass die UVP aktuell nicht als Verkaufspreis beim Händler gelte, sondern als Vergleichsmaßstab für den beworbenen Preisvorteil diene, zutreffend ist. Jedenfalls aber war die im dortigen Verfahren angegriffene Werbung mit der durchgestrichenen UVP-Angabe nicht in ein werbliches Umfeld mit anderen Produkten, bei denen eine Reduzierung des Preises nicht im Vergleich zur UVP dieser Produkte, sondern auf den vorherigen Eigenpreis beworben wurde und auch nicht mit den im vorliegenden AldiProspekt prominent auf der oberen Prospektseite herausgestellten Angaben („DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.“, „BIS ZU -48% SPAREN.“) vergleichbare Werbeaussagen blickfangmäßig verwendet wurden.
Der Einwand der Beklagten, Verbraucher seien an Werbung mit Preisreduzierungen gegenüber der UVP gewöhnt und könnten diese richtig einordnen, greife nicht. Eine weit verbreitete unlautere Praxis durch Wettbewerber werde dadurch nicht zulässig, so das Gericht.
Auch der von der Beklagten unter Vorlage zahlreicher Werbeprospekte anderer Discounter bzw. Supermarkt-Ketten erhobene Einwand, der angesprochene Verkehr sei an die angegriffene Bewerbung mit einer Preisreduzierung gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gewöhnt und könne diese deshalb zutreffend einordnen, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Denn der Umstand, dass eine unlautere Werbepraxis weit verbreitet ist, führt nicht dazu, dass sie als zulässig anzusehen wäre. Im Übrigen rechtfertigt die unlautere Praxis anderer Wettbewerber nicht die Schlussfolgerung, der angesprochene Verkehr sei in der Lage, zu unterscheiden, ob ein einzelnes Produkt mit einer Reduzierung des Eigenpreises oder einem Preis unterhalb der UVP des Herstellers beworben wird, wenn die unzulässige Bewerbung eine solche Unterscheidung gerade nicht zulässt.