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LG Frankfurt a.M.: Durchgestrichene UVP kann Angabe des 30-Tage-Bestpreises erfordern

Die Anwendung des § 11 PAngV sorgt seit Inkrafttreten weiterhin für erhebliche Unsicherheiten in der Praxis, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Werbung mit einer Preisermäßigung und zulässigem Preisvergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 3.7.2026 – 3-12 O 92/25) entschied nun, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage unter Umständen auch angegeben werden müsse, wenn ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Werbung verstehe.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nahm die Samsung Electronics GmbH auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Haushalts- und Unterhaltungselektronikprodukte des Samsung-Konzerns und bot diese unter anderem über die Plattform eBay an.

Im Juli 2025 bewarb Samsung auf eBay verschiedene Produkte, darunter eine Waschmaschine, Smart-TVs und einen Projektor. In den Angeboten wurde jeweils ein aktueller Verkaufspreis einem höheren, durchgestrichenen Preis gegenübergestellt. Dieser Referenzpreis war als „UVP“ (unverbindliche Preisempfehlung) bezeichnet. Teilweise wurde zusätzlich eine prozentuale Ersparnis ausgewiesen.

Auf der eigenen Webseite warb die Beklagte nicht mit einer UVP, sondern nur mit einem durchgestrichenen Preis („Ab 899,00 €“) mit den Worten „Spare 450,00 €“:

Ebenfalls auf Ebay bewarb die Beklagte Smart-TVs und einen Projektor, wobei auch hier durchgestrichene, als UVP benannte Preise den Verkaufspreisen gegenübergestellt wurden:

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 11 PAngV und machte geltend, die Werbung vermittle dem Verbraucher den Eindruck einer Preisreduktion. Da der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht angegeben wurde, seien die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Samsung berief sich dagegen insbesondere darauf, dass lediglich auf Herstellerpreisempfehlungen Bezug genommen werde. Eine UVP sei gerade kein früherer Eigenpreis des Händlers, weshalb § 11 PAngV nicht einschlägig sei.

Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die beanstandete Werbung verstoße gegen § 11 PAngV. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Entscheidung veröffentlicht.

Erfasst § 11 PAngV Werbung mit einer UVP?

Das LG Frankfurt a.M. stufte die beanstandete Werbung als wettbewerbswidrig ein und bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV.

Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass umstritten sei, ob Werbung unter Bezugnahme auf einer UVP überhaupt in den Anwendungsbereich des § 11 PAngV falle. Während Teile der Rechtsprechung und Literatur dies grundsätzlich verneinen, folgt das Gericht jedoch der Auffassung, dass eine Bezugnahme auf die UVP die Anwendung der Vorschrift nicht von vornherein ausschließe. Vielmehr sei anhand der konkreten Werbung im Einzelfall zu prüfen, ob aus Verbrauchersicht eine Preisermäßigung beworben werde. Hierzu verwies das Gericht auf bereits ergangene Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Düsseldorf.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 I, III Nr. 3, §§ 3 I, 3a UWG i.V.m. § 11 PAngV bzw. gem. §§ 3 I, 5a I, 5b IV UWG i. V. m. § 11 PAngV.

§ 11 I PAngV sieht vor, dass derjenige, der gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekanntgibt, den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Teilweise wird vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 11 I PAngV schon nicht eröffnet sei, wenn auf eine UVP verwiesen werde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, Az. 2 U 142/23, - Heimtrainingsgerät -, juris; vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11 PAngV Rn. 9).

Die Gegenmeinung schließt eine Eröffnung des Anwendungsbereichs bei Bezugnahme auf eine UVP nicht per se aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, Az. I-20 U 43/25, - Deine Marken noch günstiger -, juris = GRUR-RR 2026, 106); vgl. Buchmann/Sauer WRP 2022, 538 Rn. 53).

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Meinung an und ist der Auffassung, dass eine Einzelfallbetrachtung geboten ist. Auch die Gesetzesbegründung streitet nicht unbedingt für die erstgenannte Meinung. Dort heißt es auf Seite 40 unten (BRDrs. 669/21): Händler können daher unter Beachtung der Vorgaben des UWG weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen, wobei aber klar ersichtlich sein muss, dass es sich nicht um eine Ermäßigung des eigenen Preises handelt.

Preisermäßigung aus Verbrauchersicht zu beurteilen

Das Gericht stellt zunächst klar, dass der Begriff der „Preisermäßigung“ in § 11 PAngV nicht definiert und deshalb unionsrechtskonform anhand von Art. 6a der Preisangabenrichtlinie auszulegen sei. Danach liege eine Preisermäßigung vor, wenn ein aktueller Preis als Herabsetzung eines zuvor verlangten Gesamt- oder Grundpreises erscheine.

Ob dies der Fall sei, beurteile sich nach Auffassung des Gerichts aus Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Entscheidend sei dabei nicht die Absicht des Werbenden, sondern der Gesamteindruck der Werbung und die Frage, wie der angesprochene Verkehr die Preisdarstellung tatsächlich verstehe.

Der Begriff der Preisermäßigung wird in der Preisangabenverordnung nämlich nicht definiert und ist im Hinblick auf seine Grundlage in Art. 6a RL 98/6/EG unionsrechtlich nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck auszulegen. Eine Preisermäßigung stellt eine betragsmäßige oder prozentuale Herabsetzung des Gesamt- oder Grundpreises für eine Ware im Vergleich zu einem vorher verlangten Gesamt- oder Grundpreis dar (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106).

Für die Frage, wie die streitbefangene Werbung verstanden wird, ist gemäß § 3 IV S. 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106 m.w.N.). Dabei ist der Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106 m.w.N.), während er sich bei höherpreisigen und für einen längeren Gebrauch bestimmten Waren etwas ausführlicher mit Werbung und Preisen und deren Gestaltung auseinandersetzen wird.

Durchgestrichene UVP wird als Preissenkung verstanden

Das LG Frankfurt a.M. gelangt zu dem Ergebnis, dass Verbraucher die konkrete Werbung trotz des Zusatzes „UVP“ als Preisermäßigungswerbung wahrnehmen. Maßgeblich sei der Gesamteindruck: Der durchgestrichene Referenzpreis vermittle aus Sicht der Verbraucher den Eindruck, der bislang verlangte Preis sei reduziert worden, sodass eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV vorliege.

Besonders hebt das Gericht hervor, dass durchgestrichene Preise typischerweise als Zeichen einer Preissenkung verstanden werden und die Kennzeichnung als „UVP“ diesen Eindruck nicht ausreichend korrigiere. Dies gelte umso mehr, als nach einer von Samsung selbst vorgelegten Verkehrsbefragung nur rund zwei Drittel der Verbraucher die Abkürzung „UVP“ zutreffend einordnen konnten und auf der Samsung-Website sogar ausdrücklich mit einer Ersparnis („Spare 450,00 €“) geworben wurde.

Hier führt der Gesamteindruck der streitgegenständlichen Werbung dazu, dass der Verbraucher jeweils die durchgestrichene Preisangabe als Reduzierung des zuvor für dieses Produkt verlangten Preises und damit als Preisermäßigung im Sinne des § 11 I PAngV ansieht, auch wenn dem durchgestrichenen Preis die Angabe „UVP“ vorangestellt ist, und auch wenn es sich bei den streitgegenständlichen Haushalts- und Elektronikwaren nicht um Produkte des täglichen Bedarfs handelt.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass die bloße Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Sie ist nur dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002, Az.: I ZR 94/01, GRUR 2004, 246 - Mondpreise?; BGH, Urteil vom 3. März 2016, Az.: I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Regelmäßig irreführend ist zudem eine unrichtige Bezugnahme auf eine unverbindliche Seite 8/9 Preisempfehlung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000, Az.: I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 - Irreführende Werbung über Elektronikartikel).

Die Klägerin behauptet zwar hier, dass die streitgegenständlichen „UVPs“ gar nicht existiert hätten bzw. nicht marktgerecht seien. Dies kann hier allerdings offenbleiben, denn vorliegend handelt es sich gerade nicht um eine bloße Bezugnahme bzw. einen Verweis auf den vom Hersteller für die beworbenen Produkte jeweils empfohlenen Verkaufspreis, sondern die Preisangabe stellt sich für den Durchschnittsverbraucher aufgrund der Art der werblichen Gestaltung und der zu berücksichtigenden weiteren werblichen Aufmachung der Online-Angebote als Preisermäßigung dar.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die "UVP" für das jeweilige Produkt nicht lediglich dem beworbenen Preis gegenübergestellt wird, sondern der UVP-Preis durchgestrichen ist. Durchgestrichene Referenzpreise werden vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden, sofern keine abweichende Erläuterung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2016, 521 Rn. 8 - Durchgestrichener Preis II). Die in derselben Schriftgröße und - zumindest anders als bei der Werbung für die Waschmaschine (Anlage K 1) nicht in rot - gedruckte Angabe "UVP" werden erhebliche Teile des Verkehrs nicht zwingend wahrnehmen. Es ist schon zweifelhaft, ob der durchschnittliche Verbraucher die Abkürzung „UVP“ überhaupt kennt. Nach der von der Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung (Anlage B 5, Bl. 241 ff. d.A.) verstehen nur 64,5 % die Abkürzung korrekt in dem Sinn, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handele. Die Angabe "UVP" ist somit nicht geeignet, den „Streichpreis" dahingehend zu erläutern, dass ausnahmsweise keine Preissenkung im Sinne einer Reduzierung des Eigenpreises beworben wird.

Dies wird dadurch untermauert, dass die Werbung zumindest für die Waschmaschine auf der eigenen Internetseite www.samsung.com der Konzerngruppe der Beklagten (Anlage K 2) keinerlei Hinweis darauf enthält, dass es sich bei dem Preis von EUR 899,- um eine „UVP“ handelt. Dort ist vielmehr von „Spare 450,00 €“ die Rede.

Streichpreis hat Signalwirkung

Das LG Frankfurt a.M. widerspricht ausdrücklich einer Entscheidung des LG Ingolstadt. Das LG Ingolstadt hatte entschieden, dass es sich bei einer Werbung mit einer durchgestrichenen UVP und einer prozentualen Ersparnis nicht zwingend um eine Werbung mit einer Preisermäßigung handeln müsse mit der Folge, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage nicht angegeben werden müsse. Das LG Frankfurt a.M. hingegen hält einen durchgestrichenen UVP-Preis nicht lediglich für einen neutralen Vergleichsmaßstab, sondern für ein starkes Signal einer Preissenkung, das Verbraucher typischerweise als Reduzierung eines zuvor geltenden Preises verstehen.

Zudem könne sich ein Unternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich Vertriebsgesellschaft innerhalb eines Konzerns zu sein. Da Verbraucher die Angebote als Angebote von „Samsung“ wahrnehmen und regelmäßig keine Kenntnis von konzerninternen Zuständigkeiten haben, gingen sie davon aus, dass Samsung seinen eigenen Preis gesenkt habe. Weil der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht angegeben wurde, nahm das Gericht einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV an.

Das anderslautende - nicht rechtskräftige - Urteil des LG Ingolstadt vom 30.09.2025, Az. 1 HKO 1943/24, juris (=Anlage B 4), überzeugt die Kammer nicht. Das LG Ingolstadt ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass der UVP-Preis durchgestrichen ist, in der Vorstellung der Verbraucher nicht dazu führe, dass die UVP als nicht mehr gültig oder bestehend angesehen werde, sondern dahingehend verstanden werde, dass die UVP keine Gültigkeit als Kaufpreis, sondern lediglich als Bezugspreis für den im Rahmen der Darstellung durchgeführten prozentualen Vergleich habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Argumentation der Signalwirkung des „Durchgestrichenen“ nicht hinreichend Rechnung trägt (kritisch auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106, juris Rn. 61).

Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf zurückziehen, bloße Vertrieblerin zu sein. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher ein Angebot von „Samsung“ erblickt, bei dem der UVP-Preis durchgestrichen ist. Der Klägerin ist darin Recht zu geben, dass der Verbraucher die Samsung-Konzernverflechtungen ebenso wenig kennt wie den Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine „reine Vertriebsgesellschaft“ handele, die „keinen bestimmenden Einfluss“ habe. Die Beklagte bezeichnet sich selbst als „Samsung Deutschland“, von der der Verbraucher „direkt vom Hersteller“ kauft (Anlage K 3). Die eigene Internetseite von Samsung lautet www.samsung.com. Vor diesem Hintergrund muss der Verbraucher davon ausgehen, dass „Samsung“ seinen eigenen UVP-Preis gesenkt hat. Dann liegt eine Preisermäßigung vor, ohne dass die in § 11 I PAngV genannte Voraussetzung erfüllt wäre, dass der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der hier ermittelten Preisermäßigung angewendet hat. Ein Verstoß gegen § 11 I PAngV liegt also vor.

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06.07.26