In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Kundenbewertungen gehören zu den wichtigsten Verkaufsargumenten auf Online-Marktplätzen. Das OLG Köln (Beschl. v. 18.5.2026 – 6 W 30/26) entschied nun, dass die Weiterverwendung einer Amazon-ASIN und der hierzu gehörenden Kundenbewertungen irreführend sei, wenn sich das Produkt in einem wesentlichen Bestandteil geändert hat.
Die Parteien vertreiben Balkon-Solaranlagen über Amazon. Die Antragstellerin beanstandete, dass die Antragsgegnerin ein Solaranlagen-Komplettpaket weiterhin unter derselben ASIN anbot, obwohl der ursprünglich enthaltene Wechselrichter der Marke „A.“ durch einen Wechselrichter der Marke „B.“ ersetzt worden war. Dadurch wurden weiterhin mehrere hundert Kundenbewertungen angezeigt, die zumindest teilweise für die frühere Produktkonfiguration abgegeben worden waren.
Das LG Köln (Beschl. v. 10.3.2026 – 31 O 62/26) hielt den Vortrag für nicht ausreichend glaubhaft gemacht und verneinte zudem die geschäftliche Relevanz der beanstandeten Bewertungen. Das OLG Köln sah dies anders und erließ die begehrte einstweilige Verfügung.
Die Weiterverwendung einer Amazon-ASIN und der hierzu gehörenden Kundenbewertungen sei irreführend, wenn sich das Produkt in einem wesentlichen Bestandteil geändert hat.
Das OLG Köln entschied, dass eine Irreführung vorliege, wenn Bewertungen für ein anderes Produkt verwendet werden als für dasjenige, das aktuell beworben wird. Dabei hob das Gericht die besondere Bedeutung von Kundenbewertungen für Kaufentscheidungen auf Online-Plattformen hervor.
Es kann eine Irreführung über die Eigenschaften eines Angebots darstellen, wenn es mit Kundenbewertungen beworben wird, die unter anderen Umständen abgegeben worden sind (vgl. zur Übernahme von Facebook-"Likes" von Restaurants bei Wechsel des Systemkonzepts OLG Frankfurt, 14. 6. 2018, 6 U 23/17, WRP 2018, 1107 Rn. 9). Kundenbewertungen sind auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketing. Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.
Die Antragsstellerin habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den ursprünglich angebotenen Wechselrichter tatsächlich ausgetauscht hatte. Maßgeblich sei dabei insbesondere, dass mehrere Kundenbewertungen ausdrücklich den früheren Wechselrichtertyp erwähnten und die Antragsgegnerin hierzu keinen substantiierten Gegenvortrag leisten konnte.
Das Gericht stellt klar, dass es sich bei dem Wechselrichter nicht um eine bloß untergeordnete technische Komponente handle. Vielmehr sei dieser für die Verkehrsauffassung ein wesentlicher Bestandteil des Produkts. Die Wettbewerbswidrigkeit beruhe nicht nur auf einem Verstoß gegen die Amazon-Richtlinien.
Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen wesentlichen Bestandteil einer Solarkraftanlage, dessen Typ daher bereits auch in der Produktbezeichnung in der Anlage LHR 6 genannt wird. Jedenfalls der Produktname oder die Bezeichnung, unter der er vertrieben wird, haben sich geändert, was auch nach den Richtlinien ausreicht, um die Vergabe einer neuen ASIN erforderlich zu machen. Unabhängig von den Richtlinien ist es aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, mit Produktbewerbungen zu werben, wenn sie sich auf ein Angebot beziehen, das in einem wesentlichen Bestandteil geändert worden ist (vgl. Senat, 13. 4. 2018, 6 U 166/17, juris Rn. 41, zur Werbung mit Produkttests). Deshalb verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, wonach die rein schuldrechtlichen Vorgaben von Amazon als Plattformbetreiber nicht durch das Lauterkeitsrecht gleichsam verdinglicht werden dürften. So liegt der Streitfall nämlich nicht, weil sich die Unzulässigkeit der Bewerbung nicht aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Richtlinien, sondern aus der Enttäuschung der Verkehrsauffassung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und damit einem spezifisch lauterkeitsrechtlichen Tatbestand ergibt.
Besonders deutlich positioniert sich das Gericht bei der Frage der wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Anders als das LG Köln misst das Gericht der Anzahl der angezeigten Bewertungen erhebliches Gewicht bei.
Die Zahl der Bewertungen stellt kein solches Merkmal mit einer nur unwesentlichen Bedeutung dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise – zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören – ist die Zahl der zu einem Angebot abgegebenen Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Bewertungen sprechen für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Zuverlässigkeit der Bewertungen. Geringere – zweistellige – Zahlen gewährleisten dies nicht und sind überdies anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen. Dementsprechend wird in den Angeboten auf der Plattform amazon.de die Zahl der Bewertungen auch regelmäßig und an prominenter Stelle aufgeführt.
Es komme nicht auf die konkret identifizierten Bewertungen an, sondern auf die insgesamt erzeugte Fehlvorstellung:
Es kommt daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass lediglich zwölf Bewertungen den Wechselrichter "A." namentlich benennen, und dass diese Bewertungen als solche nicht geeignet sind, das Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Entscheidend ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zu dem Angebot mit dem Wechselrichter ‚A.‘ abgegeben worden sind und daher nicht für die Bewerbung des Angebots mit dem Wechselrichter ‚B.‘ hätten verwendet werden dürfen.
Der Beschluss des OLG Köln stärkt die Aussagekraft von Kundenbewertungen auf Online-Marktplätzen. Werden wesentliche Bestandteile eines Produkts ausgetauscht, dürfen frühere Bewertungen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zur Bewerbung des neuen Angebots genutzt werden.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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