shopbetreiber

BGH: Geringe Anforderungen an die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn der Mangel innerhalb von einem Jahr auftritt. Der BGH entschied nun in zwei Fällen (Urt. v. 6.5.2026 – VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23), dass diese Vermutung bereits dann greife, wenn sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel zeige. Es genüge, dass dieser Zustand auch auf einen dem Verkäufer zurechenbaren Umstand zurückzuführen sein kann; andere mögliche Ursachen seien unerheblich, es sei denn, ausschließlich nicht zurechenbare Umstände kommen in Betracht.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 kaufte der Versicherungsnehmer der Klägerin bei einem Händler ein gebrauchtes Auto und versicherte es vollkasko. Kurz nach der Übergabe brannte das Fahrzeug vollständig aus; die Versicherung zahlte den Schaden und verlangt nun vom Verkäufer Schadensersatz aus übergegangenem Recht.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger einen gebrauchten Motorroller, der nach seiner Darstellung bereits am Tag nach der Übergabe wegen eines Defekts am Vorderrad einen Unfall verursachte. Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück und verlangt u.a. Rückzahlung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

In beiden Fällen hatten die Klagen vor den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil nicht bewiesen werden konnte, dass schon bei Übergabe ein Sachmangel vorlag. Außerdem lehnten die Gerichte jeweils eine Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF ab, sodass die Käufer die Mangelhaftigkeit selbst beweisen mussten.

Rechtlicher Hintergrund

Die Fälle betrafen noch die bis zum 31.12.2021 geltende Rechtslage. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Beweislastumkehr für einen Zeitraum von sechs Monaten. Mit Umsetzung des neuen Kaufrechts seit dem 1.1.20222 wurde die Beweislastumkehr auf ein Jahr verlängert.

§ 477 Beweislastumkehr

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang. […]

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat in beiden Verfahren den Revisionen der Kläger stattgegeben, die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH haben die Berufungsgerichte die Voraussetzungen der Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF falsch bewertet und deshalb zu Unrecht verneint. Die Urteile sind noch nicht im Volltext veröffentlicht; der BGH hat jedoch bereits eine Pressemitteilung herausgegeben.

Niedrige Anforderungen an Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF greife bereits dann, wenn der Käufer nachweisen könne, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe ein Mangel gezeigt hat. Dafür reiche es aus, dass ein für den Käufer nachteiliger Zustand auftritt, der möglicherweise auf einen vom Verkäufer zu verantwortenden Fehler zurückzuführen ist.

Es ist dabei unerheblich, ob daneben auch andere Ursachen denkbar sind, die nichts mit dem Verkäufer zu tun haben. Nur wenn ausschließlich solche anderen Ursachen in Betracht kommen, liegt keine relevante Mangelerscheinung vor und die Beweislastumkehr greift nicht.

Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.

Alternative Ursachen für Beweislastumkehr unbeachtlich

Im Verfahren VIII ZR 73/24 stelle der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung dar, da es sich um einen für den Käufer nachteiligen Zustand handelt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls auch auf einen technischen Defekt zurückzuführen sein könne. Ein solcher Defekt würde – sofern er bereits bei Übergabe vorlag – die Gewährleistungshaftung des Verkäufers begründen.

Entsprechend liege im Verfahren VIII ZR 257/23 in den während der Fahrt aufgetretenen Pendelschwingungen des Motorrollers ebenfalls eine Mangelerscheinung. Denn auch hier komme nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Unwucht am Vorderrad eine Ursache in Betracht, die – bei Vorliegen im Zeitpunkt der Übergabe – eine Haftung der Verkäuferin auslösen würde.

Unerheblich sei in beiden Fällen, dass daneben auch andere, dem Verkäufer nicht zurechenbare Ursachen möglich seien. Diese stehen dem Eingreifen der Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF nicht entgegen.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers.

Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der - sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben - die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.

Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB aF in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.

Beweislastumkehr gilt auch für die Ursache

Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat der BGH außerdem klargestellt, dass sich die Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF auch auf den Ursachenzusammenhang erstreckt. Es werde also zugunsten des Käufers vermutet, dass ein (unterstellter) Mangel bereits bei der Übergabe den Geschehensablauf in Gang gesetzt hat, der zur Mangelerscheinung – hier zum Unfall – geführt hat.

Damit greife die Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den weiteren Verfahren müssen nun die Verkäufer beweisen, dass die Ursache erst nach der Übergabe entstanden ist und ihnen nicht zugerechnet werden kann. Gelinge dieser Gegenbeweis nicht, sei davon auszugehen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag und für die eingetretenen Schäden ursächlich war; anschließend seien nur noch die übrigen Voraussetzungen der Ansprüche zu prüfen.

Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der - unterstellt - mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.

Demnach greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände - zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.

29.05.26