Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das LG Berlin (Urt. v. 27.11.2024 – 97 O 81/23) entschied nun, dass die reine Abfrage des Kundenkennwortes zur Identifizierung auf der Bestätigungsseite zulässig sei.
Die Beklagte bietet Interessenten den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen zur Bereitstellung von Medien an. Bei Abschluss muss der Interessent seine Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift sowie ein von ihm generiertes Passwort angeben. Ob und inwiefern weitere Daten von der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlungsweise erhoben und/oder gespeichert werden, ist streitig. Möchte der Abonnent kündigen, so steht ihm am Fuß jeder Internetseite der Beklagten eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung, bei deren Klicken er auf die Bestätigungsseite der Beklagten weitergeleitet wird. Hierfür ist auf der Bestätigungsseite die Eingabe des Kundenkennwortes erforderlich. Sollte das Passwort dem Abonnenten entfallen sein, kann er auf verschiedenen Wegen bei der Beklagten ein neues generieren.
Der Kläger, die Wettbewerbszentrale, ist der Ansicht, die Ausgestaltung des Kündigungsbuttons bzw. des Kündigungsprozesses verstoße gegen § 312k BGB und verlangte Unterlassung. Die Passworteingabe für die Kündigung unterlaufe den Grundgedanken des Gesetzes, der den Vorhalt einer Kündigungsschaltfläche ohne vorherigen Login verlange. Hierdurch ergebe sich entgegen der Norm und dem Willen des Gesetzgebers eine nicht vorgesehene Kündigungshürde. Die Kündigungsmöglichkeit sei nicht jederzeit verfügbar, bei Erstellung eines neuen Passworts fehle der unmittelbare Zugang. Jedenfalls müsse zugleich die Möglichkeit bestehen, durch Angaben von Namen oder anderen gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Wohnanschrift o.ä. die Kündigung zu erklären, wozu er sich auf Rechtsprechung bezieht. Die vorherige Abmahnung blieb ohne Erfolg.
Das LG Berlin entschied nun, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die reine Abfrage des Kundenkennortes zur Identifizierung auf der Bestätigungsseite sei zulässig.
Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.
Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1.den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2.eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 S. 1 dem den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.
Die wichtigsten Informationen zum Kündigungsbutton haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Das LG Berlin entschied, dass die Beklagte nicht gegen die Vorgaben zur Gestaltung des Kündigungsbuttons verstoße.
Die Beklagte beachtet wie von ihr erfordert die Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr nach §§ 312k f. BGB. Hierzu ist sie verpflichtet, weil sie über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das sie zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, § 312k Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Kündigungsschaltfläche enthält unstreitig die in § 312k Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB genannten Vorgaben und führt den Verbraucher ebenso unstreitig unmittelbar zur Bestätigungsseite, § 312k Abs. 2 S. 3 Halbsatz 1 BGB.
Die Bestätigungsseite erfüllt die weiteren Voraussetzungen der § 312k Abs. 2 S. 3 Halbsatz 2, also Nr. 1 und 2, sowie S. 4 BGB; sie enthält keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers, § 312m Abs. 1 BGB.
Die Abfrage des Passworts diene der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers. Ein Login erfolge damit gerade nicht. Die Gesetzesbegründung fordere, dass die Kündigungserklärung so gestaltet sein muss, dass für den Empfänger erkennbar ist, wer die Kündigung erklärt. Dort würden als Beispiel die Abfragemöglichkeit von Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummern genannt. Solche Nummern seien den Verbrauchern häufig noch weniger präsent als das selbst generierte Passwort. Zudem sei eine Neugenerierung auf verschiedenen Wegen einfach und schnell möglich.
Insbesondere entsprechen die von der Beklagten erforderten Angaben für die Kündigung den Vorgaben der § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 b) und c), S. 4 BGB. Die zwischen den Parteien streitige Passworteingabe dient der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers (Nr. 1 b) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (Nr. 1 c), mit ihr ist kein Einloggen, also keine Weiterleitung auf den Kundenbereich verbunden. Entgegen der Annahme des Klägers schließt die gesetzliche Regelung nicht die Abfrage einer zuvor individuell generierten Dateneingabe wie eines Passworts aus. Soweit er hierzu auf die Gesetzesbegründung verweist, verkennt er, dass demzufolge die Kündigungserklärung so gestaltet sein muss, „dass für den Empfänger erkennbar ist, wer die Kündigung erklärt (…)“, „Die Bestätigungsseite muss den Verbraucher daher nach § 312k Absatz 2 S. 3 Nummer 1 Buchstabe a bis e BGB (…) zur Eingabe der hierfür nötigen Angaben auffordern (…)“ (BT-Drucks. 19/30840 Seite 17). Aus dem anschließenden Text kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe nur allgemeine Angaben erwartet, was eine Identifizierbarkeit des Erklärenden aus der maßgebenden Sicht des Empfängers ohnehin nicht sicher stellen würde. Bei der Identifizierung spricht er zwar allgemeine Daten mit „Typischerweise (…) der Name und die Anschrift (…)“ an, bei der zusammen behandelten Vertragsbezeichnung erwähnt er aber ausdrücklich eine Abfragemöglichkeit von „Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummern“. Diese Daten, die der Gesetzgeber selbst in Verbindung mit dem nachfolgenden Absatz auf Seite 18 für „die zweifelsfreie Zuordnung“ als zulässig erachtet, sind Abonnenten von Dauerschuldverhältnissen häufig noch weniger präsent als das von ihnen selbst generierte Passwort. Derartige Nummern muss der Abonnent entweder aus bei ihm ggf. nach Jahren noch vorhandenen Dateien bzw. schriftlichen Unterlagen heraussuchen oder bei der Beklagten elektronisch bzw. in anderer Weise abfragen. Es stellen sich also auf der Grundlage der Gesetzesbegründung für die Eingabe dieser Nummern die gleichen Folgen ein, die der Kläger bei Abfrage des Passworts für nicht gesetzeskonform erachtet. Ob die individualisierte Dateneingabe zur „eindeutigen Identifizierbarkeit“ oder „eindeutigen Bezeichnung des Vertrags“ geschieht, spielt keine Rolle. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass die Neugenerierung eines Passworts auf verschiedenen Wegen einfach und schnell stattfindet.
Trotz der Abfrage des Kennwortes zur Identifizierung seien die Kündigungsschaltfläche und die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Verbraucher sich unter Umständen ein neues Passwort generieren muss.
In dieser Gestaltung liegt ebenso wenig ein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite sind ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. Nach der Gesetzesbegründung ist diese Regelung an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG angelehnt, „Verbraucher müssen somit jederzeit und ohne sich hierfür zunächst auf der Webseite anmelden zu müssen auf die beiden Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen können“ (BT-Dr. 19/30840 Seite 18). Dies ist bei der Gestaltung (…) der Fall. Eine etwaige Neugenerierung eines Passworts ändert nichts an der ständigen Verfügbarkeit sowie der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Bestätigungsseite. Selbst wenn man wie der Kläger durch die Neugenerierung des Passworts eine Einschränkung dieser Vorgaben sehen wollte, dienen sie wie oben ausgeführt der eindeutigen Identifizierbarkeit bzw. eindeutigen Bezeichnung des Vertrags und haben keinen anderen Ablauf als bei einzugebenden (Vertrags-)Nummern zur Folge.
Der Kläger verwies auf bereits ergangene Entscheidungen des OLG Düsseldorf, LG Köln, LG Koblenz und OLG Koblenz. Diesen habe jedoch jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, so das LG Berlin. Teilweise war dort die Bestätigungsseite erst nach dem Login mit den entsprechenden Anmeldedaten erreichbar. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass jede Verwendung eines Passworts zur Identifizierung unzulässig sei.
Der vom Kläger angeführten Rechtsprechung liegen jeweils andere Sachverhalte zugrunde. Bei der im Beschlussweg ergangenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln war die Bestätigungsseite abweichend von vorliegender erst nach Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort erreichbar (vgl. GRUR-RS 2022, 29690). Eine Verallgemeinerung im Sinne der Untersagung jeder Verwendung eines Passworts auf der Bestätigungsseite kann hieraus, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht gefolgert werden (vgl. zu den Grenzen der Verallgemeinerung BGH, GRUR 2021, 1395 Rn. 13 [= WRP 2021, 1450] – Hohenloher Landschwein m.w.N.). Das vom Kläger ferner angeführte Urteil des Landgerichts Koblenz (GRUR-RS 2023, 9803) wies die Klage ohnehin ab, die Berufung hatte allein deshalb Erfolg, weil von zwei zur Verfügung gestellten Kündigungsmöglichkeiten die nicht gesetzeskonforme, die ein Einloggen in das Kundenkonto erforderte, gegenüber der gesetzeskonformen hervorgehoben war (OLG Koblenz BeckRS 2024, 26895 Rn. 13 und 16 bis 21). Bei dem im Termin vom Kläger angesprochenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 2024, 2767, Rn. 14 [= WRP 2024, 1110]) war die Bestätigungsseite gesetzeswidrig nicht eine einzige Webseite, sondern aufgespalten in mehrere; bezeichnend ist vielmehr, dass der dortige Verband die Abfrage des Passworts nicht als eigenen Streitgegenstand angriff.
Mittlerweile mehren sich die Entscheidungen zur Ausgestaltung. Sowohl das OLG Nürnberg, das OLG Düsseldorf, das LG München I als auch das LG Köln entschieden bereits, dass der Kündigungsbutton ohne Login erreichbar sein müsse. Zudem hat das LG Hamburg klargestellt, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen müsse.
Das OLG Köln hatte klargestellt, dass die Bestätigungsschaltfläche beim Kündigungsbutton ständig verfügbar sein müsse. Entsprechend entschied zuletzt bereits das OLG Frankfurt.
In einem anderen Verfahren entschied das LG München I, dass es nicht genüge, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem weiteren Klick sichtbar wird. Zudem reiche es nicht aus, wenn er in kleinerer Schrift als die übrige Webseite gehalten und im Gegensatz zum Button zu den Angeboten nicht farblich hinterlegt sei.
Zuletzt entschieden das OLG Koblenz, das LG Koblenz und das LG Frankfurt, dass das Zurverfügungstellen weiterer Kündigungsmöglichkeiten dem gesetzlichen Kündigungsbutton nicht entgegenstehe. Ebenfalls ist die aus § 312k BGB resultierende Verpflichtung, eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, nicht auf die eigene selbst betriebene Website begrenzt ist, wie das OLG Hamburg entschied. Zudem vertritt das OLG Hamburg die Auffassung, dass § 312k BGB so auszulegen sei, dass er nur auf solche Fälle Anwendung finde, bei denen es sich gerade für Verbraucher um ein Dauerschuldverhältnis handle.