OLG Frankfurt zur Ausgestaltung des Kündigungsbuttons

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue Vorgaben. Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 5.12.2024 – 6 UKl 4/24) entschied nun, dass die Bestätigungsschaltfläche beim Kündigungsbutton ständig verfügbar sein müsse. Es genüge nicht, wenn sie erst nach Eingabe eines Teils der Daten des Verbrauchers sichtbar werde. Zudem bestehen die Pflicht zur Schaffung einer Speichermöglichkeit und der Bestätigung des Eingangs der Kündigung kumulativ nebeneinander.

Die Beklagte betreibt die Internetseite https://www.meineschufa.de/. Über diese Webseite bietet sie Verbrauchern die Möglichkeit zum Abschluss von kostenpflichtigen Abonnements, so z.B. „meineSchufa kompakt“ für 3,95 € monatlich, „meineSchufa plus“ für 4,95 € monatlich oder „meineSchufa premium“ für 6,95 € monatlich. Am Ende der Webseite (im „Footer“) hält die Beklagte eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag kündigen“ vor. Bei Betätigung dieser Schaltfläche gelangt der Nutzer zu der mit „Vertrag kündigen“ überschriebenen Unterseite https://www.meineschufa.de/de/kuendigen, die wie folgt ausgestaltet ist:

Eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar sichtbar; sie erscheint erst nach Eingabe eines Teils der abgefragten Daten über die als Pflichtfelder ausgestalteten Eingabemasken:

Nach Eingabe der erforderlichen Daten und anschließender Betätigung der Schaltfläche zur Kündigung erscheint ein Hinweis, dass die Beklagte die Kündigung erhalten habe und eine Eingangsbestätigung per E-Mail verschickt wurde. Eine Möglichkeit, die Kündigungserklärung zu speichern, gibt es – jenseits der über den Browser möglichen Speicherung der Internetseite - nicht. Die Beklagte sendet mit Betätigung der Bestätigungsschaltfläche eine E-Mail an die vom Verbraucher angegebene E-Mail-Adresse, die im Anhang eine herunterladbare Zusammenfassung der Kündigungserklärung, insbesondere zu Datum und Uhrzeit, enthält.

Der Kläger, die Verbraucherzentrale NRW, mahnte die Beklagte erfolglos ab. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 312k Abs. 2 S. 4 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG zu. Gem. § 312k Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB seien Unternehmer dazu verpflichtet, im elektronischen Geschäftsverkehr eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, über die Verbraucher eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung abgeben könnten. Diese Schalfläche müsse nach S. 4 der Vorschrift ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Daran fehle es. Weiter schaffe die Beklagte entgegen § 312k Abs. 3 BGB keine Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger der durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung und dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die Bestätigungsschaltfläche müsse ständig verfügbar sein. Es genüge nicht, wenn sie erst nach Eingabe eines Teils der daten des Verbrauchers sichtbar werde. Zudem bestehen die Pflicht zur Schaffung einer Speichermöglichkeit und der Bestätigung des Eingangs der Kündigung kumulativ nebeneinander. Die Verbraucherzentrale NRW hat die Entscheidung veröffentlicht.

Einfache Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher

Zunächst hob das Gericht noch einmal den Sinn und Zweck des Kündigungsbuttons hervor. Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, Kündigungserklärungen genauso leicht abgeben zu können wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge.

§ 312k BGB soll es Verbrauchern erleichtern, im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossene Dauerschuldverhältnisse einfach zu kündigen. Ziel des Kündigungsbuttons ist die Vereinfachung des Kündigungsvorgangs, da Anbieter die Kündigungsmöglichkeit häufig an einer wenig prominenten Stelle der Webseite „verstecken“ – wenn sie dort überhaupt auftaucht (BT-Drs. 19/30840, 15). § 312k soll Verbraucher daher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Kündigungserklärungen – in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge. § 312k konkretisiert die Pflicht des Unternehmers zum Vorhalten einer Kündigungsschaltfläche und macht weitere Vorgaben zur Gestaltung der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden technischen Mittel zur Abgabe der Kündigungserklärung. Es handelt sich beim „Kündigungsbutton“ praktisch um das Gegenstück zum „Bestellbutton“, der in § 312j Abs. 3 BGB geregelt ist.

Bestätigungsschaltfläche muss ständig verfügbar sein

Vorliegend sei die Bestätigungsschaltfläche nicht ständig verfügbar, da sie bei Aufruf der Seite nicht sichtbar ist, sondern erst, nachdem der Verbraucher einen Teil seiner Daten eingegeben hat. Diese Ausgestaltung verstoße gegen § 312k BGB.

Die Beklagte hält die Bestätigungsschaltfläche nicht ständig verfügbar und nicht unmittelbar und leicht zugänglich, da diese bei Aufruf der Bestätigungsseite für den Verkehr nicht sichtbar ist. Diese taucht nämlich überhaupt erst auf, wenn der Besucher einen Teil seiner persönlichen Daten eingegeben hat. Nach dem Wortlaut der Norm stellt dies einen Verstoß gegen § 312k 2 BGB dar. Der Gesetzgeber hat insoweit vorgesehen, dass die Bestätigungsschaltfläche jederzeit für den Besucher erkennbar und zugänglich sein soll. Bei der Beklagten erscheint der Button jedoch erst nach Eingabe der Daten. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass im Ergebnis die „ständige Verfügbarkeit“ hier im Ergebnis auch erreicht werden, da der Verkehr im Ergebnis hier auch nur seine Kündigungsdaten eingeben müsse und letztlich nur die Reihenfolge geändert sei (Dateneingabe – Button vs. Button-Dateneingabe), trägt dies nicht. Denkbar ist insoweit nämlich, dass der Verkehr durch das Fehlen der Schaltfläche abgehalten wird, seine Daten überhaupt einzugeben, da bei ihm der Eindruck erweckt wird, mangels Buttons dieses Formular gar nicht „abschicken“ zu können. Der Verkehr ist insoweit nämlich gewohnt, bei Aufruf eines Formulars bereits eine entsprechende Schaltfläche vorgefunden – und sei es in Form eines „ausgegrauten“ Feldes, dass erst nach Eingabe der Daten aktiviert wird und angeklickt werden kann.

Regelung zum Kündigungsbutton verstößt nicht gegen VRRL

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass die Vorgaben nach § 312k BGB zum Kündigungsbutton gegen die VerbraucherrechteRL 2011/83/EU (VRRL) verstoßen. Diese stehe der Regelung wegen ihrer Vollharmonisierung entgegen. Diese Ansicht teilt das Gericht nicht. § 312k BGB betreffe die Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers, die nicht in den Regelungsbereich der VRRL fallen.

Soweit die Beklagte meint, aufgrund der durch die Verbraucherrechterichtlinie und die E-Commerce-Richtlinie erfolgten Vollharmonisierung sei die Regelung des § 312k BGB nicht mit EU-Recht vereinbar, teilt der Senat dies nicht. Zu Recht weist die Beklagte zwar auf die Vollharmonisierung hin, die „strengere“ Regelungen in den Mitgliedsstaaten grundsätzlich unzulässig macht. Die Norm ist aber nicht richtlinienwidrig. Zwar hat die RL 2011/83/EU (VerbraucherrechteRL), die gem. Art. 2 Nr. 3 auch für die Gas- und Stromlieferung gilt, gem. Art. 4 zu einer weitgehenden Harmonisierung des Vertragsrechts geführt. Diese Harmonisierung gilt aber nur für den Regelungsbereich der Richtlinie. Die RL 2011/83/EU befasst sich nur mit den vorvertraglichen Informationsverpflichten und dem Vertragsschluss einschließlich der dabei bereitzustellenden Informationen und des Widerrufsrechts und der Widerrufsfolgen. Soweit sie die Vertragsbeendigung anspricht, betrifft dies lediglich die Vertragsbeendigung aus Gewährleistungsrechten. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten werden durch die Richtlinien jedoch nicht geregelt. Die Vorschrift des § 312k BGB gilt nicht für Widerrufsrechte oder für gewährleistungsrechtlich begründete Kündigungen (BT-Drs. 17/30840, 17; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., BGB § 312k Rn. 8).

Da insoweit ein acte claire vorliegt, war der Senat auch nicht nach Art. 267 III AEUV zur einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet oder zur Zulassung der Revision verpflichtet.

Abgabe der Kündigungserklärung muss speicherbar sein

Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 dem Verbraucher den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Das Gericht stellte klar, dass der Unternehmer beide Verpflichtungen erfüllen müsse – nach Abs. 3 bestehe die Verpflichtung zur Schaffung einer Speichermöglichkeit; kumulativ dazu müsse der Unternehmer nach Abs. 4 den Eingang der Kündigung auf elektronischem Wege in Textform unmittelbar bestätigen. Die Möglichkeit, einen Screenshot aufzunehmen oder die browsereigene Speicherfunktion genügen hierfür nicht.

§ 312k Abs. 3 und 4 BGB enthalten zwei funktional ähnliche Vorgaben zur Dokumentation der Kündigung. Abs. 3 soll sicherstellen, dass der Verbraucher bereits die Abgabe der Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren kann. Die Dokumentation muss also als Beweis taugen, dass die Kündigung tatsächlich erklärt wurde. Laut Gesetzesbegründung kann dies etwa durch eine herunterladbare Zusammenfassung des Inhalts der mittels der Kündigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung geschehen, die insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Betätigung der Schaltfläche dokumentiert (BT-Drs. 19/30840, 18). Die allgemeine Möglichkeit, einen Screenshot anzufertigen, soll nicht genügen (Buchmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, 2022, § 7 Rn. 52; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k). Gleiches gilt auch für die Möglichkeit, mit der browsereigenen Speicherfunktion die Internetseite als Ganzes zu speichern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Pflichten des § 312k BGB den Unternehmer treffen; er muss sicherstellen, dass eine Dokumentation in der nach Abs. 3 definierten Weise erfolgen kann. Bei der Speicherfunktion des Internet-Browser handelt es sich jedoch um eine auf Seiten des Verbrauchers vorhandene Möglichkeit, die nicht durch den Unternehmer sichergestellt wird, sondern durch den Verbraucher vorgehalten wird. Schon gesetzessystematisch kann sich der Unternehmer für die Erfüllung eigener Verpflichtungen nicht auf die Handlungen Dritter berufen; dies gilt erst recht, wenn die Dritten gerade die sind, die durch § 312k BGB geschützt werden sollen.

Soweit die Beklagte auf die von der Beklagten unmittelbar nach Kündigungsabgabe versandte Zusammenfassung per email verweist, ist diese nicht geeignet, die gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Das Gesetz sieht nämlich beide Verpflichtungen vor. Nach § 312k III BGB besteht die Verpflichtung zur Schaffung einer Speichermöglichkeit; kumulativ dazu muss der Unternehmer nach § 312k IV BGB auf elektronischem Wege in Textform die Kündigung unmittelbar bestätigen.

Fazit

Das OLG Frankfurt a.M. hat noch einmal klargestellt, dass die Bestätigungsschaltfläche beim Kündigungsbutton ständig verfügbar sein müsse. Es genüge nicht, wenn sie erst nach Eingabe eines Teils der Daten des Verbrauchers sichtbar werde. Zudem bestehen die Pflicht zur Schaffung einer Speichermöglichkeit und der Bestätigung des Eingangs der Kündigung kumulativ nebeneinander.

Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass die aus § 312k BGB resultierende Verpflichtung, eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, nicht auf die eigene selbst betriebene Website begrenzt ist.

Mittlerweile mehren sich die Entscheidungen zur Ausgestaltung. Sowohl das OLG Nürnberg, das OLG Düsseldorf, das LG München I als auch das LG Köln entschieden bereits, dass der Kündigungsbutton ohne Login erreichbar sein müsse. Zudem hat das LG Hamburg klargestellt, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen müsse.

In einem anderen Verfahren entschied das LG München I, dass es nicht genüge, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem weiteren Klick sichtbar wird. Zudem reiche es nicht aus, wenn er in kleinerer Schrift als die übrige Webseite gehalten und im Gegensatz zum Button zu den Angeboten nicht farblich hinterlegt sei.

Zuletzt entschieden das OLG Koblenz, das LG Koblenz und das LG Frankfurt, dass das Zurverfügungstellen weiterer Kündigungsmöglichkeiten dem gesetzlichen Kündigungsbutton nicht entgegenstehe. Ebenfalls ist die aus § 312k BGB resultierende Verpflichtung, eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, nicht auf die eigene selbst betriebene Website begrenzt ist, wie das OLG Hamburg entschied. Zudem vertritt das OLG Hamburg die Auffassung, dass § 312k BGB so auszulegen sei, dass er nur auf solche Fälle Anwendung finde, bei denen es sich gerade für Verbraucher um ein Dauerschuldverhältnis handle.

16.01.25