LG Berlin: Automatischer Newsletterversand bei Anmeldung im Shop unzulässig

Für das Versenden von Newslettern ist eine ausdrückliche und informierte Einwilligung des Empfängers notwendig. Das LG Berlin (Urt. v. 28.1.2025 – 102 O 62/24) entschied nun, dass eine Verknüpfung von Newsletterversand und Anmeldung im Onlineshop unzulässig sei. Eine solche Einwilligung erfolge nicht ausdrücklich. Erforderlich sei eine zweite, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung.

Die Beklagte ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, welches Bekleidung und Schuhe im Wege des Onlinehandels auch in Deutschland vertreibt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt am 14.4.2024 sowie am 12.5.2024 in sein privates E-Mail Postfach unter der Adresse Werbung für Angebote der Beklagten. Er hatte zuvor am 31.5.2023 eine Registrierung im Onlineshop der Beklagten vorgenommen, in der Folge aber keine Bestellung ausgelöst. Im Zuge dieser Registrierung bei der Beklagten hatte er eine E-Mail erhalten, welche die Aufforderung enthielt: „Bitte bestätigen Sie mit einem Klick auf diesen Link Ihre E- Mail-Adresse, damit wir Ihre Anfrage weiter bearbeiten können.*“ Darunter befand sich ein Button mit der Aufschrift „E-Mail-Adresse bestätigen“. Im weiteren Text der Mail wurde das Sternchen mit dem Hinweis aufgelöst: „Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse, um Sie über Aktionsangebote zu informieren. Dem können Sie jederzeit widersprechen.“

Die vom Kläger, ein in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragener Wettbewerbsverband, geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Sie ist der Ansicht, der Rechtsanwalt habe bei der Verifizierung seiner E-Mailadresse ausdrücklich seine Zustimmung zum Erhalt des Newsletters der Beklagten erteilt, indem er auf den Button „E-Mail Adresse bestätigen“ geklickt habe.

Das LG Berlin folgte der Auffassung des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Die Verknüpfung von Newsletterversand und Anmeldung im Onlineshop sei unzulässig gewesen und die Einwilligung damit nicht ausdrücklich erfolgt.

Keine Einwilligung

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoßen habe. Danach ist eine Werbung per elektronischer Post gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen. Vorliegend sei die Einwilligung hinsichtlich des Newsletters nicht freiwillig erteilt worden, sondern sei voreingestellt gewesen, da sie zwingend mit der Anmeldung im Onlineshop der Beklagten verbunden war. Erforderlich sei eine zweite, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung gewesen.

Die Beklagte hat mit der Versendung der E-Mail vom 12. Mai 2024 gegen § 7 UWG verstoßen. […]

Nach § 7 Abs. 2 UWG sind die dort genannten Maßnahmen der Direktwerbung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie auch bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen. Der Begriff der Einwilligung ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nach Art. 13 I ePrivacy-RL im Sinne der Definition in Art. 2 S. 2 lit. f ePrivacy-RL zu verstehen. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht (vgl. Köhler in Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 7 Rn. 250)

Soweit sich die Beklagte für die von ihr behauptete Zustimmung auf die Eröffnung eines Kundenkontos durch Rechtsanwalt xxxx im März 2023 beruft, konnte von einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden im Hinblick auf den Bezug des Newsletters - anders als die Beklagte meint - nicht ausgegangen werden (§ 7 Absatz 2 UWG). Die entsprechende Einverständniserklärung ist bzw. war nämlich "voreingestellt”, da die Zustimmung des Kunden mit dem Erhalt von Werbung durch die Beklagte zwingend mit der Anmeldung in deren Onlineshop verknüpft war. Meldete er sich an, galt seine Einwilligung zum Newsletterbezug als erteilt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung. Denn es liegt nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären (vgl. auch OLG Jena, MMR 2011, 101). Eine für ein "Opt-In" erforderliche zweite, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung, wurde vorliegend nicht abgegeben (vgl. zu dieser Anforderung auch LG München, WRP 2018, 1138, 1139). Eine solche "Teilung" der Erklärungen war im Rahmen des Anmeldevorgangs von der Beklagten auch nicht vorgesehen, da die Zustimmung zum Erhalt von Werbung nicht entfernt werden konnte.

Ein solches Verständnis von der Bedeutung einer "voreingestellten” Einwilligung entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu derartigen Klauseln, soweit sie als unwirksame AGB qualifiziert wurden. Eine vorgegebene Einverständniserklärung benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie als "Opt-out”-Regelung der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entgegensteht, die ein ausdrückliches vorheriges Einverständnis verlangt (vgl. BGH GRUR 2008, GRUR Jahr 2008, 1010 – Payback).

Ausnahmeregelung für Bestandskundenwerbung greift nicht

Auf die Ausnahmereglung nach § 7 Abs. 3 UWG könne sich die Beklagte nicht berufen, so das Gericht. Danach ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Vorliegend sei es jedoch nicht zu einem Vertragsschluss gekommen, was Voraussetzung für die Ausnahmeregelung sei.

Die in § 7 Abs. 3 UWG vorgesehene Ausnahmeregelung war offensichtlich nicht einschlägig. Danach ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Die Ähnlichkeit muss also im Hinblick auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen gegeben sein (vgl. auch Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 7 Rn. 275, beck-online). Da es zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt xxxxx nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist, fehlte die Grundlage für eine Bewerbung "ähnlicher" Waren.

Fazit

Fehlerhafter Newsletterversand ist häufig ein Grund für Abmahnungen. Für den Versand von Newslettern ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich. Eine Verknüpfung von Anmeldung im Onlineshop und Anmeldung zum Newsletter ist unzulässig, wie nun das LG Berlin entschied. Eine solche Einwilligung erfolgt nicht ausdrücklich. Erforderlich ist eine zweite, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung.

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09.07.25