Für die Werbung mit einer Preisersparnis wird häufig die UVP des Herstellers herangezogen. Das LG Köln (Urt. v. 16.7.2025 – 84 O 92/24) entschied nun, dass in einem solchen Fall deutlich gemacht werden müsse, dass es sich um eine Preisgegenüberstellung mit einer UVP handelt, und nicht der Eindruck entstehen dürfe, der eigene geforderte Preis sei reduziert worden.
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, beanstandete eine Bewerbung aus einem Prospekt, die folgendermaßen aussah:
Der Kläger ist der Auffassung, die Bewerbung des „Joghurts mit der Ecke“ verstoße gegen § 11 Abs.1 PAngV und sei daher unlauter. Der Verbraucher sei beim Einkauf von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs nicht besonders aufmerksam, so dass einer erheblichen Anzahl von Verbraucher es entgehen dürfte, dass es sich bei dem gestrichenen Preis gar nicht um den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handle. Zudem verstoße die Beklagte mit der hier beanstandeten Werbung gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 3 PAngV, gegen §§ 3, 5b Abs. 4 UWG, 11 Abs. 1 PAngV, gegen §§ 3, 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie gegen §§ 3, 5 Abs 2 Nr. 2 UWG. Hinsichtlich der Bewerbung der MaxiKings hat die Beklagte den diesbezüglichen Antrag anerkannt.
Das LG Köln entschied nun, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. In der Werbung müsse deutlich gemacht werden, dass es sich um eine Preisgegenüberstellung mit einer UVP handle. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, der eigene geforderte Preis sei reduziert worden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Entscheidung veröffentlicht.
Zunächst hat das Gericht offengelassen, ob die Werbung der Beklagten gegen § 11 PAngV verstößt. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Preisgegenüberstellungen mit einer UVP wie es hier der Fall war würden nicht zwangsläufig von § 11 PAngV erfasst. Hierzu verwies das Gericht auf eine vor Kurzem ergangene Entscheidung des OLG Stuttgart.
Nach Auffassung der Kammer kann dahinstehen, ob § 11 Abs.1 PAngV unmittelbar anwendbar ist, was vor dem Hintergrund, dass hier objektiv keine Bekanntgabe einer Preisreduktion erfolgt, zweifelhaft sein könnte. Denn schließlich bezieht sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach zunächst nur auf die Bekanntgabe von Preisreduktionen. Hingegen fallen Preisgegenüberstellungen nicht zwangsläufig in den Anwendungsbereich von § 11 Abs.1 PAngV, vergl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, Az. 2 U 142/23; GRUR-RS 2025, 4779 ff..
Die beanstandete Werbung sei jedoch nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG irreführend. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es werde hier vorgegeben, es handle sich um eine Preisreduktion, tatsächlich liege nur eine Gegenüberstellung mit einer UVP vor.
Jedenfalls aber liegt eine Irreführung nach § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.1 UWG vor, wenn zugleich vorgegeben wird, es handele sich um eine Preisreduktion, tatsächlich aber eine Gegenüberstellung mit der UVP vorliegt. Insofern ist auch hier wie beantragt zu tenorieren. Die Irreführung liegt nach Auffassung der Kammer in der Kombination von typischen Elementen der Bekanntgabe einer Preisermäßigung und sodann lediglich der Angabe einer UVP.
Sodann legte das OLG Stuttgart noch einmal die Grundsätze für die Werbung mi einer UVP dar.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs.1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über – nachfolgend aufgezählte – Umstände enthält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, zu denen Vorteile, Risiken, Beschaffenheit oder die Ergebnisse von Tests zählen. Eine Irreführung liegt u. a. vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 = GRUR 2020, 1226, Rn. 14, beck-online – LTE-Geschwindigkeit; Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 = GRUR 2024, 1122, Rn. 15, beck-online – klimaneutral).
Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist wettbewerbsrechtlich zwar grundsätzlich zulässig. Sie ist dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 – I ZR 94/01 = GRUR 2004, 246 – Mondpreise; OLG Stuttgart, aaO). Die Werbung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung ist zudem nur dann zulässig, wenn die unverbindliche Preisempfehlung für den Verkehr eine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt und nicht bloß die Funktion hat, dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen (BGH; Urteil vom 28. Juni 2001 – I ZR 121/99 = GRUR 2002, 95, m.w.N.; OLG Stuttgart, aaO).
Die Beklagte habe vorliegend nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine Gegenüberstellung mit einer UVP handle und nicht um eine Preisreduktion. Vielmehr sei die Werbung so angelegt gewesen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher dem Irrtum unterliegen könne, die Beklagte habe ihren Verkaufspreis für das Produkt gesenkt. Dann hätte sie den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage aufführen müssen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts bereits nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich (nur) um die Gegenüberstellung zu einer unverbindlichen Preisempfehlung handelt. Sie hat darüber hinaus auch noch suggeriert, dass hier sogar eine Preisreduktion stattgefunden habe. Die beanstandete Werbung ist so angelegt, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher dem Irrtum unterliegen kann, die Beklagte habe ihren Verkaufspreis für das Produkt gesenkt. In einem solchen Fall hätte die Beklagte jedoch Bezug auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage aufführen müssen. Der Eindruck der Preisreduktion wird insbesondere durch den gestrichenen Preis im Zusammenspiel mit der Prozentzahl, vor die ein Minuszeichen gesetzt wird, hervorgerufen. Hierdurch kann für den situationsbedingt aufmerksamen Leser der Werbung in erster Linie so verstanden werden, dass hier ein reduzierter Preis angeboten wird, ohne dass man der Erwähnung des „UVP“ eine Bedeutung beimisst. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich, dass lediglich eine Abweichung zum UVP transparent gemacht werde und zudem auch noch, dass damit nicht unbedingt eine Preisermäßigung der eigenen Verkaufspreise verbunden sei. Denn bei einem durchgestrichenen Preis geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, den der Händler vor einer Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 3 W 38/22 –, juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ankündigung „-58%“ drucktechnisch als Blickfang konzipiert ist, während die Kennzeichnung „UVP“ nur relativ klein gedruckt darunter zu lesen ist. Nach Auffassung der Kammer gilt insbesondere bei Preisen für Lebensmittel des alltäglichen Lebensbedarfs, die der Verbraucher im Alltag wahrnimmt und mit denen er sich nur in situationsangemessener Kürze beschäftigt, dass hier in erster Linie die Ankündigung einer Preisreduktion erwartet wird. Der Durchschnittsverbraucher pflegt sich – anders als möglicherweise bei größeren Anschaffungen – bei Lebensmitteln nicht vertieft mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller auseinander zu setzen. Vielmehr sind im Rahmen von Werbungen für Lebensmittel die Mitteilungen von Preissenkungen in der Überzahl. Insofern stellt eine Gegenüberstellung mit der unverbindlichen Preisempfehlung eher die Ausnahme dar und müsste nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich gemacht werden. Im vorliegenden Fall wird aber im Gegenteil mit Mitteln der Bewerbung einer Preisermäßigung (Streichpreis und Prozentangabe mit Minuszeichen) gearbeitet und der Schriftzug „UVP“ im Verhältnis dazu nur beiläufig und klein abgedruckt. Damit wird mindestens ein erheblicher Teil der Verbraucher, denen zudem der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage unter Umgehung von § 11 PAngV vorenthalten wird, in die Irre geführt.
Unser Abmahnradar zeigt, dass fehlerhafte Preisangaben regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen sind. Insbesondere nach Inkrafttreten der neuen PAngV gibt es zahlreiche Neuregelungen, die unbedingt umzusetzen sind, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.
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