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BGH zum Kündigungsbutton: Werbung auf Bestätigungsseite unzulässig

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Der BGH (Urt. v. 16.7.2026 – I ZR 200/25) entschied nun, dass die Bestätigungsseite keine Informationen zu Kündigungsalternativen oder Angeboten enthalten dürfe.

Die Beklagte bietet unter ihrer Webseite den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. Im Footer der Startseite stellt sie eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ bezeichnete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken wurden die Verbraucher auf die im Folgenden abgebildete Bestätigungsseite weitergeleitet:

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv, beanstandete diese Ausgestaltung. Sie bemängelte, dass die Kündigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftet sei und die Bestätigungsseite neben den für die Kündigung notwendigen Angaben auch eine hervorgehobene Werbung für ein bloßes Pausierenlassen des Fitnessvertrags enthalte, was den Verbraucher von einer Kündigung ablenke. Es handle sich um ein sogenanntes Dark Pattern im Sinne des Art. 25 DSA, das mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit und leichten Zugänglichkeit (§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB) nicht vereinbar sei.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.9.2025 - I-20 UKl 1-25

Den Antrag der Beklagten hinsichtlich der Bestätigungsschaltfläche hatte die Beklagte anerkannt. Hinsichtlich der übrigen Ausgestaltung der Bestätigungsseite entschied das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.9.2025 – I-20 UKl 1/25), dass kein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB vorliege. Das Gesetz schließe nicht aus, dass auf der Bestätigungsseite weitere Elemente angezeigt werden dürfen. Bei der Beurteilung können auch die Maßstäbe des Art. 25 DSA hinsichtlich Dark Patterns Anwendung finden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die nun vor dem BGH Erfolg hatte.

Der BGH entschied, dass es gegen § 312k BGB verstoße, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthalte. Die Bestätigungsseite diene allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext veröffentlicht, der BGH hat jedoch bereits eine Pressemitteilung herausgegeben.

Rechtlicher Hintergrund

Kündigungsbutton

Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.

Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

  1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
    a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
    b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
    c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
    d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
    e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
  2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 S. 1 dem den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.

Die wichtigsten Informationen zum Kündigungsbutton haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Dark Patterns

Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste wie z. B. Online-Plattformen oder Suchmaschinen. Dabei werden Anbieter digitaler Dienste u.a. in die Pflicht genommen, Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte zu treffen. Der DSA sieht zudem in Art. 29 ff. umfangreiche Pflichten für B2C-Marktplätze vor. Er gilt seit dem 17.2.2024 und ist Grundlage des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das das TMG abgelöst hat.

Art. 25 DSA bestimmt Anforderungen an die Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle:

(1) Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.

(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die Verordnung (EU) 2016/679 fallen.

(3) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung von Absatz 1 auf eine bestimmte Praxis herausgeben, insbesondere in Bezug darauf,

a) dass bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,

b) dass der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird,

c) dass das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes schwieriger als das Verfahren zur Anmeldung bei diesem Dienst gestaltet wird.

Die Vorgabe gilt für Online-Plattformen. Hierbei handelt es sich nach Art. 3 i) DSA um einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen. Klassische Beispiele für Online-Plattformen sind soziale Netzwerke und Online-Marktplätze.

Verstoß gegen § 312k BGB

Der BGH entschied, dass die Bestätigungsseite ausschließlich die § 312k Abs. 2 S. 3 BGB vorgesehenen Angaben zur Kündigung sowie die Bestätigungsschaltfläche enthalten dürfe. Zusätzliche Informationen oder Angebote seien unzulässig. Die Bestätigungsseite diene allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit werde der gesetzgeberische Zweck der Norm umgesetzt, Verbrauchern eine einfache, schnelle und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit im elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten.

Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als "Bestätigungsseite" bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.

 

16.07.26