Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.9.2025 – I-20 UKl 1/25) entschied nun, dass die Bestätigungsseite auch weitere Elemente enthalten dürfe. Bei der Beurteilung können auch die Maßstäbe des Art. 25 DSA hinsichtlich Dark Patterns Anwendung finden.
Die Beklagte bietet unter ihrer Webseite den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. Im Footer der Startseite stellt sie eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ bezeichnete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken wurden die Verbraucher auf die im Folgenden abgebildete Bestätigungsseite weitergeleitet:
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv, beanstandete diese Ausgestaltung. Sie bemängelte, dass die Kündigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftet sei und die Bestätigungsseite neben den für die Kündigung notwendigen Angaben auch eine hervorgehobene Werbung für ein bloßes Pausierenlassen des Fitnessvertrags enthalte, was den Verbraucher von einer Kündigung ablenke. Es handle sich um ein sogenanntes Dark Pattern im Sinne des Art. 25 DSA, das mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit und leichten Zugänglichkeit (§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB) nicht vereinbar sei.
Den Antrag der Beklagten hinsichtlich der Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche hatte die Beklagte anerkannt. Hinsichtlich der übrigen Ausgestaltung der Bestätigungsseite entschied das OLG Düsseldorf nun, dass kein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB vorliege. Das Gesetz schließe nicht aus, dass auf der Bestätigungsseite weitere Elemente angezeigt werden dürfen. Bei der Beurteilung können auch die Maßstäbe des Art. 25 DSA hinsichtlich Dark Patterns Anwendung finden.
Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.
Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
- den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und- eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 S. 1 dem den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.
Die wichtigsten Informationen zum Kündigungsbutton haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Der DSA (VO [EU] 2022/2065; Digital Services Act)schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste wie z. B. Online-Plattformen oder Suchmaschinen. Dabei werden Anbieter digitaler Dienste u.a. in die Pflicht genommen, Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte zu treffen. Der DSA sieht zudem in Art. 29 ff. umfangreiche Pflichten für B2C-Marktplätze vor. Er gilt seit dem 17.2.2024 und ist Grundlage des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das das TMG abgelöst hat.
Art. 25 DSA bestimmt Anforderungen an die Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle:
(1) Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die Verordnung (EU) 2016/679 fallen.
(3) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung von Absatz 1 auf eine bestimmte Praxis herausgeben, insbesondere in Bezug darauf,
a) dass bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,
b) dass der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird,
c) dass das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes schwieriger als das Verfahren zur Anmeldung bei diesem Dienst gestaltet wird.
Die Vorgabe gilt für Online-Plattformen. Hierbei handelt es sich nach Art. 3 i) DSA um einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen. Klassische Beispiele für Online-Plattformen sind soziale Netzwerke und Online-Marktplätze.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte nicht gegen die Vorgaben zur Gestaltung der Bestätigungsseite nach § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB verstoßen habe. Danach müsse die Bestätigungsseite lediglich unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Vorgaben schließen nicht aus, dass auf der Bestätigungsseite weitere Informationen vorhanden sind. Das Gericht verwies auf Entscheidungen des LG Frankfurt a.M. und des OLG Koblenz, die bereits entschieden haben, dass auf der Bestätigungsseite auch andere Kündigungswege, die neben dem Kündigungsbutton bestehen, aufgezeigt werden dürfen. Gleiches gelte auch für Informationen zur Vermeidung einer Kündigung.
Das Gesetz sieht in diesen Vorschriften lediglich yor, dass die Bestätigungsseite unmittelbar und leicht zugänglich sein muss; man mag ihm auch entnehmen, dass nur bestimmte Daten vom Verbraucher zwecks Kündigung zwingend erhoben werden dürfen (vgl. Stiegler VuR 2021, 443, 448; Wendehorst in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 312k Rn. 16), was hier aber mangels Relevanz nicht zu entscheiden ist. Das Gesetz schließt aber nicht von vornherein aus, dass weitere Informationen auf der Bestätigungsseite (anders als auf der Bestätigungsschaltfläche) vorhanden sind. Dementsprechend ist es dem Grunde nach anerkannt, dass auf der Bestätigungsseite auch auf andere Kündigungswege als die gesetzlich vorgeschriebenen aufgezeigt werden dürfen (LG Frankfurt am Main CR 2024, 274; OLG Koblenz BeckRS 2024, 26895). Gleiches gilt auch für Informationen über Wege zur Vermeidung einer Kündigung (kritisch insoweit allerdings Wendehorst, a.a.O., § 312k Rn. 22; Maume BeckOK BGB§ 312k Rn. 32). Wie bereits dargelegt, verlangt das Gesetz insoweit nur, dass die Bestätigungsseite mit den für eine Kündigung notwendigen Angaben versehen ist und die Bestätigungsschaltfläche unmittelbar und leicht auffindbar sind.
Die Bestätigungsseite sowie - was hier allein relevant ist - die für eine Kündigung not wendigen Angaben sowie die Bestätigungsschaltfläche müssen unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 14).
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass Art. 25 DAS, der Vorgaben zu Dark Patterns enthält, nicht unmittelbar anwendbar sei, weil die Beklagte keine Plattform betreibe. Allerdings solle die Regelung Verbraucher vor manipulativen und die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahmen schützen, weshalb die entsprechenden Maßstäbe bei der Beurteilung übernommen werden sollten. Entsprechend entschied bereits das OLG Bamberg zur Anwendbarkeit des Art. 25 DSA.
Bei der Frage, ob dies nicht der Fall ist, können die unionsrechtlichen Regelungen zu „dark patterns" (Erw. 67, Art. 25 DSA; vgl. auch Art. 16e RL 2011/83/EU i.d.F. RL (EU) 2023/2673) berücksichtigt werden. Zwar ist Art. 25 DSA nicht anwendbar, weil die Be klagte keine Vermittlungsplattform betreibt; Sinn und Zweck der Regelung, Verbraucher vor manipulativen und die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahmen zu schützen (vgl. auch RefE des BMJ zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb S. 39) sprechen aber für eine Übernahme der dortigen Maßstäbe (vgl. auch OLG Bamberg GRUR-RR 2025, 238).
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass das auf der Bestätigungsseite enthaltene Element zum Pausierenlassen des Vertrags weder aufdringlich sei noch den Verbraucher wesentlich ablenke.
Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Gestaltung der Bestätigungsseite der Beklagten den Anforderungen des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB. Zwar befindet sich auf dem oberen Teil ein mit einem Hintergrundbild eines Trainierenden unterlegter und mit einem orangenen Button (,,Vertrag im Selfservice pausieren") versehener Hinweis auf die Möglichkeit des Pausierenlassens des Vertrages. Dieser Teil ist aber weder aufdringlich (insbesondere findet kein Pop-up statt) noch lenkt er den Verbraucher wesentlich (vgl. zu diesem Kriterium OLG Bamberg, a.a.O:, Rn. 33 ff; Mast, in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA, Art. 25 Rn. 17 ff.) von dem Kündigungsprozess ab. Der Text ist auch kurz gehalten, das Angebot eines Pausierenlassens wird auch nicht wiederholt. Unmittelbar hinter diesem Teil folgt nämlich der aufgrund seiner Schriftgröße und schwarzen Schrift vor weißem Hintergrund gut lesbare Satz ,,Schade, dass du uns verlassen möchtest". Daraus ergibt sich für den Verbraucher, dass im Anschluss daran Angaben zum Kündigungsprozess folgen, und zwar selbst dann, wenn die Ausführungen zum Kündigungsgrund nicht mehr auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar sein sollten. Dass der vorgenannte Satz in nennenswertem Umfange nicht sichtbar wäre, ist nicht er sichtlich. Sollte das Gerät tatsächlich nur einen sehr beschränkten Teil einer Webseite zeigen, weiß dies der Verbraucher und weiß zudem, dass er dann weiter scrollen muss. Die Tatsache, dass die Bestätigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag finden" beschriftet ist, kann nicht berücksichtigt werden, da dies bereits Gegenstand des Antrages zu a) ist.
Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Umfange der Unternehmer auf der Bestätigungsseite für eine Kündigungsabwendung werben darf, ist im Hinblick auf die starke Verbreitung solcher Werbung und fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung klärungsbedürftig, § 542 Abs. 2 ZPO.
Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das OLG Düsseldorf hat nun klargestellt, dass auf der Bestätigungsseite auch weitere Elemente angezeigt werden dürfen. Bei der Beurteilung können auch die Maßstäbe des Art. 25 DSA hinsichtlich Dark Patterns Anwendung finden. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und in welchem Umfang Werbung auf der Bestätigungsseite zulässig ist, noch nicht abschließend geklärt ist. Insbesondere ist noch unklar, ob zwischen den Angaben des Verbrauchers und der Bestätigungsschaltfläche weitere Informationen wie etwa Angebote geschaltet werden dürfen.
Mittlerweile mehren sich die Entscheidungen zur Ausgestaltung. Zuletzt entschied der BGH, dass die Vorgaben nicht nur dann gelten, wenn es um dauerhafte Leistungspflichten des Verbrauchers gehe, sondern auch bei einer einmaligen, automatisch endenden Zahlungsverpflichtung. Entscheidend sei die fortwährende Leistungspflicht des Unternehmers.
Das OLG Köln und das OLG Frankfurt habenentschieden, dass die Bestätigungsschaltfläche beim Kündigungsbutton ständig verfügbar sein müsse.
Sowohl das OLG Nürnberg, das OLG Düsseldorf, das LG München I als auch das LG Köln entschieden bereits, dass der Kündigungsbutton ohne Login erreichbar sein müsse. Das LG Berlin hingegen hält die reine Abfrage des Kundenkennwortes zur Identifizierung auf der Bestätigungsseite für zulässig. Zudem hat das LG Hamburg klargestellt, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen müsse.
Zuletzt entschieden das OLG Koblenz, das LG Koblenz und das LG Frankfurt, dass das Zurverfügungstellen weiterer Kündigungsmöglichkeiten dem gesetzlichen Kündigungsbutton nicht entgegenstehe. Ebenfalls ist die aus § 312k BGB resultierende Verpflichtung, eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, nicht auf die eigene selbst betriebene Website begrenzt ist, wie das OLG Hamburg entschied. Zudem vertritt das OLG Hamburg die Auffassung, dass § 312k BGB so auszulegen sei, dass er nur auf solche Fälle Anwendung finde, bei denen es sich gerade für Verbraucher um ein Dauerschuldverhältnis handle.