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OLG Hamburg: Wesentliche Merkmale müssen im Check-out angegeben werden

Seit Einführung der sog. „Button-Lösung“ im Jahr 2012 ist nicht nur der Bestellbutton mit „Kaufen“ o.Ä. zu beschriften, sondern es müssen auch noch einmal bestimmte Informationen wie die wesentlichen Produktmerkmale auf der Check-out-Seite wiederholt werden. Das OLG Hamburg (Urt. v. 23.4.2026 – 15 U 101/24) entschied nun, dass diese Informationen auf der Check-out-Seite selbst dargestellt werden müssen. Eine Verlinkung genüge nicht.

Der Kläger, ein eingetragener Wirtschaftsverband, nahm die Betreiberin eines Online-Shops für Bekleidung auf Unterlassung in Anspruch. Streitgegenstand war die Gestaltung des Bestellprozesses des Shops. Auf den Produktdetailseiten wurden Angaben zur Materialzusammensetzung der jeweiligen Kleidungsstücke gemacht, etwa „98 % Baumwolle, 2 % Elasthan“. Diese Angaben erschienen jedoch nicht auf Bestellabschlussseite.

Der Bestellprozess war dabei in zwei Varianten ausgestaltet:

    • Standardpfad: Der Kunde gelangte zunächst von der Produktübersichtsseite auf die Produktdetailseite, auf der die Materialangaben vorhanden waren. Anschließend durchlief er Warenkorb, Bestellübersicht und Bestellabschlussseite. Auf der letzten Seite fehlten die Materialangaben.
    • Abgekürzter Pfad: In der Desktop-Version konnte der Kunde ein Produkt bereits von der Produktübersichtsseite aus direkt in den Warenkorb legen, ohne zuvor die Produktdetailseite aufzurufen. Dadurch war es möglich, den gesamten Bestellvorgang bis zum Kaufabschluss zu durchlaufen, ohne jemals die Angaben zur Materialzusammensetzung gesehen zu haben.

Zwar bestand auf den Warenkorb-, Bestellübersichts- und Bestellabschlussseiten die Möglichkeit, durch Anklicken von Produktbild oder Produktbezeichnung wieder zur Produktdetailseite zu gelangen. Diese Verlinkung war jedoch nicht ausdrücklich gekennzeichnet. Sie wurde erst sichtbar bzw. erkennbar, wenn der Nutzer den jeweiligen Bereich mit dem Mauszeiger überfuhr (sog. Mouseover-Verlinkung).

Das LG Hamburg (Urt. v. 3.12.2024 – 406 HKO 45/24) wies die Klage zunächst ab. Es vertrat die Auffassung, die Materialzusammensetzung gehöre nicht zu den Informationen, die nach § 312j Abs. 2 BGB zwingend auf der Bestellabschlussseite anzugeben seien.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, die nun vor dem OLG Hamburg Erfolg hatte. Bei der Materialzusammensetzung von Textilien handle es sich um eine wesentliche Eigenschaft, die unmittelbar bevor der Verbraucher eine Bestellung abgibt, noch einmal angegeben werden müsse. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Eine Verlinkung genüge nicht.

Kein Rechtsmissbrauch

Die Beklagte versuchte sich zunächst damit zu verteidigen, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handle, da er vier weitere Verfahren führt oder geführt hat, in denen er Nichtmitglieder wegen derselben Rechtsfragen – also offenbar wegen der Verletzung von Informationspflichten aus § 312j BGB im Hinblick auf die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken – gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nimmt bzw. genommen hat. Die Schwelle zum Rechtsmissbrauch sei dadurch jedoch nicht überschritten, so das OLG Hamburg. Bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung für den Online-Handel stehe es einem klagebefugten Verband grundsätzlich frei, zunächst nur gegen einzelne Marktteilnehmer vorzugehen, um eine gerichtliche und gegebenenfalls höchstrichterliche Klärung herbeizuführen.

Die Schwelle zum Rechtsmissbrauch ist dadurch aber nicht überschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, wie weit die Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB reichen und wie sie konkret zu erfüllen sind, angesichts der weiten Verbreitung von Online-Shops gewichtige Interessen der Allgemeinheit berühren. In einem solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.01.1997 – I ZR 29/94, NJW 1997, 2757, 2758f.) einem klagebefugten Verband grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen, gegen andere aber nicht; die Entscheidung hierüber steht vielmehr ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen. Selbst bei identischen Angriffen kann es ferner grundsätzlich auch noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen Dritte und nicht gegen eigene Mitglieder gerichtlich vorgeht.

Keine unzulässige Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern

Ein Rechtsmissbrauch komme erst in Betracht, wenn der Verband Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde oder Nichtmitglieder systematisch benachteilige und dabei sachfremde Motive die eigentliche Triebfeder seines Vorgehens seien. Dafür sah das Gericht im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Kläger nachvollziehbar dargelegt hatte, eine Klärung der umstrittenen Rechtsfragen in verschiedenen OLG-Bezirken anzustreben und die gewonnenen Erkenntnisse später auch gegenüber den eigenen Mitgliedern durchsetzen zu wollen.

Rechtsmissbrauch kann hingegen anzunehmen sein, wenn davon auszugehen ist, dass ein klagender Verband Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder planmäßig duldet (BGH, Urt. v. 23.01.1997 – I ZR 29/94, NJW 1997, 2757, 2759) oder Nichtmitglieder systematisch anders behandelt als Mitglieder (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 07.03.2024 – I ZR 83/23, GRUR 2024, 699, Rn. 35f. – Vielfachabmahner II). Selbst in einem solchen Fall ist allerdings noch zu fragen, ob der Verband auch im konkreten Einzelfall überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (HansOLG, Urt. v. 11.08.2011 – 3 U 145/09, GRUR-RR 2012, 21, 23; Köhler/Feddersen/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8c, Rn. 38). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Klägervertreter hat auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Berufungsverhandlung bekräftigt, dass der Kläger in strittigen und ungeklärten Rechtsfragen so vorgehe, dass er versuche, Entscheidungen in unterschiedlichen OLG-Bezirken herbeizuführen, um das jeweilige Problem möglichst umfassend zu beleuchten und sodann ggf. auch eine Klärung vor dem Bundesgerichtshof herbeiführen zu können. Sollte es zu einer rechtskräftigen Klärung der streitigen Rechtsfrage im Sinne des Klägers kommen, ggf. auch durch den Bundesgerichtshof, so werde er ein Rundschreiben an seine Mitglieder versenden mit dem Hinweis auf diese Rechtslage und der Aufforderung, dieser Rechtslage gerecht zu werden. Sollten sich daraufhin seine Mitglieder weiterhin nicht an diese Rechtslage halten, so werde es voraussichtlich auch Abmahnungen und ggf. gerichtliche Verfahren geben, so wie er sie zu anderen Fragen jährlich im zwei- bis dreistelligen Bereich führe. Der Senat hat keinen durchgreifenden Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, und auch die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die derartige Zweifel rechtfertigen könnten. Es kann schon angesichts der zahlreichen Literaturstimmen, die weiterhin für eine enge Auslegung des § 312j Abs. 2 BGB und/oder die Zulässigkeit der Verlinkung von der Bestellabschlussseite plädieren, nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Kläger mehrere Verfahren in diesem Kontext betreibt, zumal nach dem Parteivortrag nicht unterstellt werden kann, dass die Sachverhalte dieser Verfahren in jeglicher relevanten Hinsicht identisch sind.

Materialzusammensetzung ist wesentliche Eigenschaft

Das OLG Hamburg qualifiziert die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken als „wesentliche Eigenschaft“ im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Gesetzesmaterialien, die bei Bekleidung ausdrücklich Größe, Farbe und Material als für die Kaufentscheidung maßgebliche Merkmale nennen. Zudem stehe diese Einordnung im Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Das Gericht musste zudem die in Literatur und Praxis diskutierte Frage einer engeren Auslegung des Merkmals „wesentliche Eigenschaften“ im Rahmen des § 312j Abs. 2 BGB nicht abschließend entscheiden. Selbst bei einer auf bloße Identifikationsmerkmale beschränkten Betrachtung sei die Materialzusammensetzung wesentlich, da sie die Optik, die Trageeigenschaften und häufig auch den Preis eines Kleidungsstücks maßgeblich beeinflusse und damit zugleich der Identifikation des konkreten Produkts diene.

Die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken ist als „wesentliche Eigenschaft“ i.S.d. § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen.

In der Gesetzesbegründung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB (BT-Drs. 17/12637, S. 74 – Hervorhebung nur hier) heißt es insoweit ausdrücklich:

Nach Absatz 1 Nummer 1 hat der Unternehmer den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zu informieren. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware bzw. Dienstleistung an. Notwendig ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Dies mag bei Bekleidung z. B. die Größe, Farbe und das Material der Textilien sein.

Dass das Material/die Materialzusammensetzung zu den „wesentlichen Eigenschaften“ eines Bekleidungsstücks im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zählt, ist vor diesem Hintergrund – soweit ersichtlich – einhellige Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu im Hinblick auf ein Damenkleid: OLG München, Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 24, sowie bzgl. eines Fan-Schals: OLG Rostock, Hinweis-Beschluss vom 05.02.2026 – 2 U 1/25, Anlage BE3). Dem schließt sich der Senat an, zumal der Bundesgerichtshof die gegen das vorgenannte Urteil des OLG München vom 31.01.2019 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413).

Unerheblich ist insoweit, ob – wie von der Beklagten unter Verweis auf eine verbreitete Literaturmeinung vertreten (vgl. dazu etwa Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 243; Stellungnahme des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, WRP 2015, 844, 844ff.; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 18 f., m.w.N.) – der Begriff der „wesentlichen Eigenschaften“ i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB im Rahmen der Verweisung des § 312j Abs. 2 BGB enger auszulegen ist als im Rahmen der Verweisung nach § 312d Abs. 1 BGB, weil nach dem Schutzzweck des § 312j Abs. 2 BGB nur solche Informationen als wesentlich anzusehen seien, die der Kunde zur Identifizierung des Produktes benötige. Zweifel an dieser Sichtweise bestehen nach Einschätzung des Senats insbesondere deshalb, weil der Wortlaut der §§ 312d Abs. 1, 312j Abs. 2 BGB für diese unterschiedliche Auslegung keinen Anknüpfungspunkt bietet (so auch: Föhlisch, MMR 2017, 447, 449), in der Gesetzesbegrünung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB insoweit unterschiedslos auf die für die „Entscheidung“ des Verbrauchers maßgeblichen Merkmale abgestellt wird (s.o.) und zudem der Gesetzgeber dem Umstand, dass auf der Bestellabschlussseite nur begrenzter Raum zur Verfügung steht, bereits dadurch Rechnung getragen haben dürfte, dass er die Informationspflicht des § 312j Abs. 2 BGB auf nur einige wenige Ziffern des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB beschränkt hat. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da nach Einschätzung des Senates nicht zuletzt angesichts der oben zitierten Gesetzesbegründung die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks selbst im Fall einer engeren Auslegung als „wesentliche Eigenschaft“ im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen wäre, weil sie dem Verbraucher aufgrund ihrer maßgeblichen Bedeutung sowohl für die Optik als auch die Trageeigenschaften eines Bekleidungsstückes (auch) als wesentliches Identifikationsmerkmal dient, zumal gerichtsbekannt im Bekleidungsmarkt im Übrigen gleiche Bekleidungsstücke häufig in unterschiedlichen Materialzusammensetzungen angeboten werden, was auch ein erheblicher preisbildender Faktor sein kann.

Angabe der wesentlichen Merkmale auf der Check-out-Seite

Es genüge nicht, wenn Angaben zur Materialzusammensetzung lediglich auf der Produktdetailseite vorgehalten und von der Bestellabschlussseite aus über einen Link erreichbar seien. Die Information müsse dem Verbraucher vielmehr unmittelbar vor Abgabe der Bestellung „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt werden. Zur Begründung stützt sich das Gericht maßgeblich auf die Gesetzesmaterialien zu § 312j Abs. 2 BGB. Danach erfordere das Merkmal der Unmittelbarkeit einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton; Informationen, die nur über einen gesonderten Link aufgerufen werden können, genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Die Beklagte hat in den angegriffenen Bestellprozessen die Materialzusammensetzung der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke nicht wie von § 312j Abs. 2 BGB gefordert „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ gestellt.

Wie oben ausgeführt, waren in dem angegriffenen Bestellprozess im Online-Shop der Beklagten Angaben zur Materialzusammensetzung ausschließlich auf der jeweiligen Produktdetailseite vorhanden. Zwar konnte der Nutzer des Shops sowohl aus der Warenkorbansicht als auch aus der Bestellübersicht auf der Bestellübersichts- und der Bestellabschlussseite jeweils durch Klick auf die Produktbilder und die danebenstehenden Informationen zu der jeweiligen Produktdetailseite zurückgelangen. Nach dem in der Gesetzbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers reichte diese Gestaltung jedoch nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB (in der Entwurfsphase noch § 312g Abs. 2 BGB) lautet (BT-Drs. 17/7745, S. 10 – Hervorhebungen nur hier): [...]

Die Informationen gemäß Satz 1 müssen „unmittelbar“, bevor der Verbraucher bestellt, gegeben werden. Die Anforderung der Unmittelbarkeit hat dabei sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind. Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind. Die Darstellung muss im Wesentlichen auf die in Satz 1 bezeichneten Informationen beschränkt bleiben; diese sollen von sonstigen Informationen deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein. Die Angaben müssen „verständlich“ sein, d. h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und eindeutig formuliert, sie dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.

Verlinkung auf Produktdetails genügt nicht

Das OLG Hamburg schließt sich der bislang überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach wesentliche Eigenschaften der Ware grundsätzlich nicht erst über eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite aus zugänglich gemacht werden dürfen. Maßgeblich sei insbesondere die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB, die einen bloßen Verweis auf anderweitig abrufbare Informationen kritisch beurteilt.

Zugleich setzt sich das Gericht mit den in der Literatur vorgebrachten Argumenten für eine Verlinkungslösung auseinander, die vor allem auf Gesichtspunkte der Übersichtlichkeit und Nutzerfreundlichkeit abstellen. Diese Erwägungen hält der Senat zwar für nachvollziehbar, sieht jedoch angesichts der gesetzgeberischen Vorgaben und möglicher alternativer Gestaltungsformen keine ausreichende Grundlage, um die Informationspflichten des § 312j Abs. 2 BGB durch eine bloße Verlinkung als erfüllt anzusehen.

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers reicht demnach de lege lata eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite, über die der Verbraucher zu den Angaben zur Materialzusammensetzung (zurück-)gelangen kann, ganz generell nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Diese Sichtweise entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, Urt. v. 10.6.2016 – 6 U 143/15, BeckRS 2016, 119172, Rn. 39; OLG München, Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 20; OLG Nürnberg Urt. v. 29.5.2020 – 3 U 3878/19, GRUR-RS 2020, 18222 Rn. 39; ebenso: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 16, sowie – allerdings verbunden mit einem Plädoyer für eine enge Auslegung des Merkmals der „wesentlichen Eigenschaften“ im Rahmen des § 312j Abs. 2 BGB – BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j, Rn. 24.1ff.).

Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, da der Sinn und Zweck des § 312j Abs. 2 BGB darin bestehe, Transparenz und Übersichtlichkeit zu schaffen (dazu: BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 21. Ed. 1.1.2026, BGB § 312j, Rn. 6ff., m.w.N.), und der Verbraucher nach dem i.d.R. durch ihn selbst erfolgten Einlegen der Ware in den Warenkorb noch wisse, was er bestellen wolle (dazu: Spindler/Schuster/Kaesling/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, BGB § 312j Rn. 32ff.), müsse ggf. auch eine Verlinkung von der Bestelllabschlussseite ausreichen. Nach Einschätzung des Senats steht dieser Sichtweise indes die insoweit eindeutige Formulierung der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB entgegen („Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar [...] sind“). Dabei ist nach Ansicht des Senates auch zu berücksichtigen, dass die von Teilen der Literatur vertretene Verlinkungslösung nicht die einzige Möglichkeit sein dürfte, die Bestellabschlussseite übersichtlich zu halten (vgl. insoweit etwa zum Vorschlag einer Scroll-Lösung mit „mitwanderndem“ Bestell-Button: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 17).

Mouse-over genügt nicht

Die konkrete Ausgestaltung der Verlinkung im Streitfall wäre selbst dann nicht ausreichend gewesen wäre, wenn man eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite grundsätzlich als zulässig ansehen würde, so das Gericht. Die Verlinkung sei für den Nutzer zunächst unsichtbar gewesen und sei erst durch das Überfahren von Produktbild oder Produktbezeichnung mit dem Mauszeiger erkennbar geworden. Damit fehle es an einer „klaren und verständlichen“ sowie „hervorgehobenen“ Darstellung der Informationen im Sinne des § 312j Abs. 2 BGB.

Hinzu komme, dass Kunden über einen „abgekürzten Pfad“, also mittels Warenkorbbutton auf der Produktübersichtsseite, zur Bestellabschlussseite gelangen konnten, ohne die Produktdetailseite mit den Angaben zur Materialzusammensetzung überhaupt aufgerufen zu haben. Dadurch greife auch das häufig zur Rechtfertigung von Verlinkungslösungen vorgebrachte Argument nicht, der Verbraucher habe die wesentlichen Produkteigenschaften bereits vor dem Befüllen des Warenkorbs zur Kenntnis genommen.

Auf all dies kommt es allerdings vorliegend bereits nicht an, denn selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass auch eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite grundsätzlich ausreichen kann, um den Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden, könnte jedenfalls die im konkret vorliegenden Einzelfall von der Beklagten gewählte Gestaltung den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht gerecht werden. Die Verlinkung müsste jedenfalls „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB erfolgen. Das war vorliegend nicht der Fall, da sie unstreitig bis zum Überfahren der Produktbilder und der danebenstehenden Texte mit dem Mauszeiger für den Nutzer unsichtbar war (sog. Mouseover-Verlinkung). Jedenfalls für einen beträchtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher wurde die Verlinkung damit allenfalls dann erkennbar, wenn sie zufällig den fraglichen Bildschirmbereich mit ihrem Cursor streiften. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlinkung von den Produktbildern und/oder dem nebenstehenden Text zur Produktdetailseite derart marktüblich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher sie auch ohne stets sichtbare Kenntlichmachung ohne weiteres erwartet (i.d.S. auch: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 16, m.w.N.). Da der Senat als Spezialsenat ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist und zudem seine Mitglieder selbst zu den von dem streitgegenständlichen Online-Shop der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245), bedarf es insoweit keiner Beweisaufnahme, zumal die Beklagte vorliegend auch nicht vorgetragen hat, in welcher Weise sich der Mauszeiger beim Überfahren der fraglichen Bildschirmbereiche (optisch) verändert habe, so dass nicht einmal sicher beurteilt werden kann, ob die Mouseover-Verlinkung nach ihrem Sichtbarwerden hinreichend klar, verständlich und hervorgehoben war.

Hinzu kommt, dass – wie oben dargestellt – in dem vorliegend angegriffenen Online-Shop diejenigen Verbraucher, die für ihre Bestellung den „abgekürzten Pfad“ zur Bestellabschlussseite wählten, auf ihrem Weg dorthin an der Produktdetailseite und den dort vorhandenen Informationen zur Materialzusammensetzung vorbeigeführt wurden. Wie oben ausgeführt, begründet der Teil der Literatur, der eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite zur Produktdetailseite zur Erfüllung der Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB grundsätzlich ausreichen lassen will, seine Sichtweise gerade auch damit, dass der Verbraucher seine vorläufige Kaufentscheidung nach Kenntnisnahme der gemäß § 312d Abs. 1 BGB (vollständig) anzugebenen Eigenschaften bzw. Merkmale bereits mit Einlegen der Ware in den Warenkorb getroffen habe und bei Erreichen der Bestellabschlussseite noch wisse, was er bestellen wolle. Dieses Argument läuft indes leer, sofern ein Online-Shop derart gestaltet ist, dass seine Nutzer auf dem Weg zur Bestellabschlussseite den Angaben gemäß § 312d Abs. 1 BGB u.U. gar nicht begegnet sind.

20.07.26