§ 3 Abs. 1 PAngV bestimmt, dass Verbrauchern gegenüber Gesamtpreise anzugeben sind. Das LG Hannover (Urt. v. 10.7.023 – 13 O 164/22) entschied, dass es sich bei einer Bearbeitungspauschale, die abhängig vom Warenwert für niedrigpreisige Produkte anfällt, um einen sonstigen Preisbestandteil handle, der in den Endpreis einzurechnen sei.

Der Beklagte vertreibt über seinen Onlineshop Staubsauger, Verbrauchsmaterialien, Zubehör und Ersatzteile für verschiedene Staubsauger. Am 1.6.2022 bot der Beklagte Filtertüten zu einem Preis von 14,90 € an. Tatsächlich sollten jedoch 18,85 € gezahlt werden, weil zu dem Preis noch eine Bearbeitungspauschale hinzukam. Diese Pauschale tauchte jedoch erst im Warenkorb auf.

Auf der Produktseite war rechts neben der Preisangabe ein Sternchenhinweis angebracht. Rechts neben dieser Schaltfläche war eine weiße Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand. Sobald die Maus über diesen Sternchenhinweis bewegt wurde, erschien der Text „Inklusive MwSt. zzgl. Nebenkosten“. Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken der Sternchenhinweises wurden Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der die Nebenkosten folgendermaßen erläutert wurden: „Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50€) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nichterstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11€ Warenwert) und 9€ (unter 11,00 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29€ entfällt diese Bearbeitungspauschale generell.

Durch Anklicken der Schaltfläche „Mehr Info“ wurden Verbraucher auf die Produktübersichtsseite geführt. Durch Anklicken der Schaltfläche „In den Warenkorb“ legten Verbraucher den Artikel mit einer ausgewiesenen Gesamtsumme in Höhe von 14,90€ in den Warenkorb. Im Warenkorb wurde die Bruttosumme Artikels mit 14,90€ angegeben. Zudem berechnete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3,95 € als zusätzlichen eigenen und festen Posten. Dieser war als „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,- € Einkaufswert“ gekennzeichnet.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte jedoch nicht ab.

Das LG Hannover entschied, dass der Beklagte gegen die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen nach § 3 Abs. 1 PAngV verstoßen habe und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers. Der vzbv hat die Entscheidung veröffentlicht.

Zweck: Information der Verbraucher und einen Preisvergleich

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei § 3 Abs. 1 PAngV um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG handle, gegen die der Beklagte verstoßen habe. Zweck dieser Vorschrift sei es, Verbraucher besser zu informieren und ihnen einen Preisvergleich zu ermöglichen.

Dem Kläger steht – wie beantragt – ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß dazu geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Bei § 3 Abs. 1 PAngV handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 [653] – Costa del Sol).

Zweck dieser Grundnorm der Preisangabenverordnung ist es, Verbraucher:innen besser zu informieren und ihnen einen Preisvergleich zu erleichtern (vgl. Art. 1 RL 98/6). Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten, zugleich soll verhindert werden, dass Verbraucher:innen ihre Preisvorstellung anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Verbraucher:innen sollen also nicht selbst den letztlich zu zahlenden Preis ermitteln müssen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler PAngV § 3 Rn. 2).

Der Beklagte hat bei der Bewerbung seiner Artikel im Internet gegen § 3 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil bei dem streitgegenständlichen Artikel […] nicht der Gesamtpreis in Höhe von 18,85 Euro angegeben worden ist.

Sonstige Preisbestandteile müssen in den Gesamtpreis eigerechnet werden

Unter „Gesamtpreis“ sei nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb eines Produkts darstellt. Es handle sich um das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt. Sonstige Preisbestandteile seien in den Gesamtpreis einzubeziehen. Hierzu verweis das Gericht auf eine Entscheidung des OLG Bamberg.

Die „sonstigen Preisbestandteile“ sind in den anzugebenden „Gesamtpreis“ mit einzubeziehen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 U 31/20, juris). Dabei sind „Sonstige Preisbestandteile“ alle unvermeidbaren, vorhersehbaren obligatorisch vom Verbraucher zu tragenden Preisbestandteile, welche eine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden […].

Bearbeitungspauschale muss eingepreist werden

Bei der „Bearbeitungspauschale“ handle es sich um einen solchen sonstigen Preisbestandteil, der zwingend in den Gesamtpreis einbezogen werden müsse, so das Gericht.

Die bei dem Erwerb des streitgegenständlichen Artikels […] zu einem Preis in Höhe von 14,90,- EUR seitens des Beklagten erhobene Bearbeitungspauschale über einen Betrag in Höhe von 3,95 EUR stellt nach diesen Grundsätzen einen unvermeidbaren, vorhersehbaren und zwingend zu zahlenden Preis Bestandteil dar und ist somit in den Gesamtpreis mit einzubeziehen.

Um den genannten Artikel (einzeln) bei dem Beklagten zu erwerben, ist zwingend und vorhersehbar die Bearbeitungspauschale zu bezahlen. Dass diese Pauschale bei dem Erwerb mehrerer (auch verschiedener) Artikel wieder entfällt, stellt aus Sicht der Kammer keine „Wahlmöglichkeit“ des Verbrauchers im Sinne der o.g. Rechtsprechung da, sondern bezeichnet vielmehr eine Art „Mengenrabatt“. Für den dargestellten Artikel aber stellt die Bearbeitungspauschale des Beklagten gerade ein zwingend zu zahlendes Entgelt als Gegenleistung für den Erwerb des jeweiligen Artikels dar. Dies folgt auch aus der Bezeichnung „Kleinstmengenaufschlag“ im Warenkorb. Der Zweck ist, Verbraucher:innen zu einem Einkauf von mehreren Artikeln zu bewegen, damit dieser Preisaufschlag wieder entfällt.

Für ein solches Verständnis spricht auch der bereits dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift, Verbraucher:innen besser zu informieren und ihnen einen Preisvergleich zu erleichtern (vgl. Art. 1 RL 98/6). Für einen anzustellenden Preisvergleich bezüglich dieses Artikels mit anderen vergleichbaren Artikeln anderer Anbieter ist letztlich der zu zahlende Gesamtpreis für diesen einen Artikel (mit Bearbeitungspauschale) relevant. Durch die Preisgestaltung und Angabe des Beklagten wird Verbraucher:innen letztendlich ein Preisvergleich deutlich erschwert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittliche Verbraucher:innen bei einem Preisvergleich in der Regel den Preis eines einzelnen Produktes vergleichen und nicht den Preis einer Vielzahl von Produkten mit dem Preis einer Vielzahl von Produkten bei anderen Anbietern abgleichen.

Bei Bearbeitungspauschale handelt es sich nicht um Versandkosten

Der Beklagte versuchte sich erfolglos damit zu verteidigen, dass es sich vorliegend um Versand oder Lieferkosten handle, die ausnahmsweise nicht im Gesamtpreis unmittelbar anzugeben, sondern mit Sternchenhinweis gekennzeichnet werden könnten. Hierzu verwies das Gericht auf eine bereits ergangene Entscheidung des OLG Hamm zu Mindermengenzuschlägen. Die vom Beklagten vorgebrachten Darstellungsschwierigkeiten konnte das Gericht zwar nachvollziehen, diese lägen jedoch an der vom Beklagten gewählten Berechnungsart. Die Vorgaben der PAngV seien einzuhalten.

Im Gegensatz zu Versandkosten, welche auf den Versand als solchen erhoben werden, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Bearbeitungspauschale um Kosten, die dem Geschäftsmodell und dem danach strukturierten Geschäftsbetrieb des Beklagten zuzuordnen sind. Es handelt sich um Material und Personalkosten, welche im Rahmen der Kalkulation des Preises berücksichtigt werden und als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis mit anzugeben sind. Dies hat das OLG Hamm in einem vergleichbaren Fall ebenso gesehen […].

Auch nach der eigenen Preisgestaltung unterscheidet der Beklagte wie aus den Anlagen ersichtlich strikt zwischen Versand, Lieferkosten und den streitgegenständlichen Nebenkosten. So wirbt der Beklagte explizit fettgedruckt mit „Versandkostenfrei“ und „Deutschlandweit kostenlose 24-Stunden-Lieferung“. Schon danach ist für Verbraucher:innen ersichtlich, dass Kosten, welche die Sendung betreffen, nicht erhoben werden sollen. Sodann ergibt sich die „Bearbeitungspauschale“ auch unter dem Reiter „Nebenkosten“, in welchem zunächst Gebühren je nach Bezahlart besprochen werden. Sodann findet sich die Streitgegenständliche Bearbeitungspauschale je nach Warenwert. Ein Zusammenhang zu Lieferkosten ist explizit nicht erkennbar und wäre wegen der zuvor getroffenen Werbeaussage auch irreführend.

Die Bearbeitungspauschale ist damit, sofern sie berechnet wird, in den beworbenen Gesamtpreis mit Einzurechnen und anzugeben. Dies mag zwar Schwierigkeiten bei der konkreten Darstellung bereiten, worauf der Beklagte hinweist. Letztlich ist diese aber Folge der vom Beklagten selbst gewählten Art der Berechnung zusätzlicher Preisbestandteile. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Vorgaben der Preisangabenverordnung einzuhalten sind […].

Der Verstoß sei auch dazu geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Kein Verstoß gegen Preiswahrheit und Preisklarheit

Einen Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit oder das Irreführungsgebot nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG sah das Gericht hingegen nicht. Das Anfallen der Bearbeitungspauschale sei auf der Seite „Nebenkosten“, die über den Sternchenhinweis verlinkt war, angegeben worden.

Das Anfallen und die Berechnung der streitgegenständlichen Bearbeitungspauschale an Verbraucher:innen ist in dem Absatz zu Nebenkosten grundsätzlich korrekt angegeben, der über einen Sternchenhinweis erreicht werden kann. Eine Täuschung über den zu zahlenden Preis liegt damit letztlich nicht vor. Dies wäre nur dann anders zu bewerten, wenn es sich bei den Bearbeitungsgebühren tatsächlich doch um Bestandteile von Versand- und Lieferkosten handeln sollte, wie der Beklagte meint. In diesem Fall wäre aber die Irreführung und Täuschung die Werbung des Beklagten mit „Versandkostenfrei“ und „Deutschlandweit kostenlose 24-Stunden-Lieferung“. Dessen Unterlassung wird indes von dem Kläger nicht beantragt.

Alexander Kirch/Shutterstock.com

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