In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
§ 3 Abs. 1 PAngV bestimmt, dass Verbrauchern gegenüber Gesamtpreise anzugeben sind. Die Frage, ob variable Zusatzentgelte wie Bearbeitungspauschalen bereits im Verkaufspreis auszuweisen sind, sorgt im E‑Commerce seit Jahren für Rechtsunsicherheit. Der EuGH (Urt. v. 26.3.2026 – C-62/25) entschied nun, dass eine variable Bearbeitungspauschale, die nur bei Unterschreiten eines vom Händler festgelegten Mindestbestellwerts anfällt, nicht in den Verkaufspreis einzurechnen sei, sofern sie transparent ausgewiesen werde und für Verbraucher tatsächlich vermeidbar bleibe.
Der Beklagte vertreibt über seinen Onlineshop Staubsauger, Verbrauchsmaterialien, Zubehör und Ersatzteile für verschiedene Staubsauger. Am 1.6.2022 bot der Beklagte Filtertüten zu einem Preis von 14,90 € an. Tatsächlich sollten jedoch 18,85 € gezahlt werden, weil zu dem Preis noch eine Bearbeitungspauschale hinzukam. Diese Pauschale tauchte jedoch erst im Warenkorb auf.
Auf der Produktseite war rechts neben der Preisangabe ein Sternchenhinweis angebracht. Rechts neben dieser Schaltfläche war eine weiße Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand. Sobald die Maus über diesen Sternchenhinweis bewegt wurde, erschien der Text „Inklusive MwSt. zzgl. Nebenkosten“. Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken der Sternchenhinweises wurden Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der die Nebenkosten folgendermaßen erläutert wurden: „Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50€) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nichterstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11€ Warenwert) und 9€ (unter 11,00 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29€ entfällt diese Bearbeitungspauschale generell.
Durch Anklicken der Schaltfläche „Mehr Info“ wurden Verbraucher auf die Produktübersichtsseite geführt. Durch Anklicken der Schaltfläche „In den Warenkorb“ legten Verbraucher den Artikel mit einer ausgewiesenen Gesamtsumme in Höhe von 14,90€ in den Warenkorb. Im Warenkorb wurde die Bruttosumme Artikels mit 14,90€ angegeben. Zudem berechnete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3,95 € als zusätzlichen eigenen und festen Posten. Dieser war als „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,- € Einkaufswert“ gekennzeichnet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte jedoch nicht ab.
Das LG Hannover entschied zunächst, dass der Beklagte gegen die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen nach § 3 Abs. 1 PAngV verstoßen habe und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem OLG Celle war erfolgreich. Es entschied, dass eine Bearbeitungspauschale, die erhoben wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht, nicht in den Gesamtpreis einzurechnen sei, der gem. § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben ist. Es handle sich um sonstige Kosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PAngV, die gesondert anzugeben sein. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a PreisangabenRL 98/6/EG einzurechnen sei oder ob es sich um sonstige Kosten handle, die gesondert anzugeben seien.
Der EuGH entschied, dass Art. 2 lit. a PreisangabenRL dahin auszulegen ist, dass eine variable Bearbeitungspauschale, die nur bei Unterschreiten eines vom Händler festgelegten Mindestbestellwerts anfällt, nicht in den Verkaufspreis einzurechnen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass die Pauschale klar und transparent ausgewiesen werde und der Mindestbestellwert nicht so hoch angesetzt sei, dass die Pauschale faktisch unvermeidbar wird.
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.
Der EuGH stellte klar, dass der Verkaufspreis nach Art. 2 lit. a PreisangabenRL nur diejenigen Preisbestandteile umfasse, die unvermeidbar, vorhersehbar und zwingend vom Verbraucher zu tragen sind. Eine Bearbeitungspauschale, die nur bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts entsteht und deren Höhe zudem vom Gesamtwert der Bestellung abhängt, sei nicht obligatorisch: Der Verbraucher könne sie vermeiden, indem er durch zusätzliche Käufe den Mindestbetrag erreicht. Ob die Möglichkeit tatsächlich besteht, die Bearbeitungspauschale zu vermeiden, habe das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen.
Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.
Der Verkaufspreis muss als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht zum einen hervor, dass eine Bearbeitungspauschale nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert der gekauften Erzeugnisse einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen variiert die Höhe dieser Pauschale, wenn sie anfällt, je nach dem Gesamtwert der gekauften Erzeugnisse.
Die Bearbeitungspauschale ist zwar Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses, kann jedoch nicht als „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen angesehen werden. Dieser kann nämlich die Zahlung dieser Pauschale vermeiden, indem er mehrere, auch unterschiedliche Erzeugnisse kauft, um den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die Höhe dieses Mindestbetrags zu prüfen, ob diese Möglichkeit, die Zahlung der Bearbeitungspauschale zu vermeiden, tatsächlich besteht.
Die Einbeziehung der variablen Bearbeitungspauschale in den Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 lit. a PreisangabenRL beeinträchtige nach Ansicht des EuGH die Funktion des Endpreises und müsse daher unterbleiben. Die Richtlinie verfolge das Ziel, eine einheitliche, transparente und verbraucherfreundliche Preisinformation sicherzustellen, die fundierte Vergleichs- und Kaufentscheidungen ermögliche. Da die Pauschale nur bei Bestellungen unterhalb eines Mindestbetrags anfalle und zudem der Höhe nach variieren könne, bestünde bei einer Integration in den Verkaufspreis die Gefahr unzutreffender Preisvergleiche. Eine separate, klare und gut erkennbare Angabe der Pauschale neben dem Verkaufspreis ermögliche es dem Verbraucher hingegen, Preise sachgerecht zu beurteilen und eigenständig den Gesamtbetrag zu ermitteln, indem er Produktpreis und gegebenenfalls anfallende Pauschale addiere.
Die Einbeziehung dieser Pauschale in den „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 könnte somit die Eigenschaft dieses Preises als Endpreis im Sinne der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung beeinträchtigen. Daher darf sie nicht in diesen Begriff „Verkaufspreis“ einbezogen werden.
Diese Auslegung wird durch die mit der Richtlinie 98/6 verfolgten und in deren Art. 1 in Verbindung mit deren sechsten Erwägungsgrund angeführten Ziele bestätigt, nämlich die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6 insoweit eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen.
Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem zweiten Erwägungsgrund unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information für die Verbraucher genau, transparent und unmissverständlich ist.
Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 26).
Dagegen bietet, wie das vorlegende Gericht zu Recht feststellt, die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses den Verbrauchern entsprechend den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Richtlinie 98/6 sowie des Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise gemäß dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 27).
Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 28).