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OLG Köln: Kein Verstoß gegen § 11 PAngV bei Werbung mit durchgestrichener UVP

Für die Werbung mit einer Preisersparnis wird häufig die UVP des Herstellers herangezogen. Allerdings ist noch immer ist nicht abschließend geklärt, ob die Werbung mit UVP als Preisermäßigung i.S.v. § 11 PAngV zu behandeln ist. Das OLG Köln (Urt. v. 15.5.2026 –  6 U 92/25) verneinte nun die Anwendbarkeit des § 11 PAngV: Eine klar als solche erkennbare UVP-Werbung stelle keine Preisermäßigung dar.

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, beanstandete eine Bewerbung aus einem Prospekt, die folgendermaßen aussah:

OLG Köln, Urt. v. 15.5.2026 –  6 U 92-25

Der Kläger ist der Auffassung, die Bewerbung des „Joghurts mit der Ecke“ verstoße gegen § 11 Abs.1 PAngV und sei daher unlauter. Der Verbraucher sei beim Einkauf von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs nicht besonders aufmerksam, so dass einer erheblichen Anzahl von Verbraucher es entgehen dürfte, dass es sich bei dem gestrichenen Preis gar nicht um den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handle. Zudem verstoße die Beklagte mit der hier beanstandeten Werbung gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 3 PAngV, gegen §§ 3, 5b Abs. 4 UWG, 11 Abs. 1 PAngV, gegen §§ 3, 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie gegen §§ 3, 5 Abs 2 Nr. 2 UWG. Hinsichtlich der Bewerbung der MaxiKings hat die Beklagte den diesbezüglichen Antrag anerkannt.

Das LG Köln (Urt. v. 16.7.2025 – 84 O 92/24) entschied zunächst, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. In der Werbung müsse deutlich gemacht werden, dass es sich um eine Preisgegenüberstellung mit einer UVP handle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem OLG Köln nun Erfolg hatte.

Während die Vorinstanz offengelassen hat, ob die Werbung der Beklagten gegen § 11 PAngV verstößt, lehnt das OLG Köln hier die Anwendbarkeit ausdrücklich ab.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 2, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV.

Das Landgericht hat die Frage offengelassen, ob der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV im Streitfall eröffnet ist (LGU S. 6, Bl. 642 LGA), auch wenn es der Sache nach angenommen hat, dass dem Verbraucher eine Preisermäßigung suggeriert werde (LGU S. 7, Bl. 643 LGA). Die Frage ist zu verneinen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Entscheidung veröffentlicht.

Keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung

Zunächst verweist das Gericht auf die in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Ansicht, dass auch die Werbung mit gegenüber einer UVP reduzierten Preisen unter § 11 Abs. 1 PAngV falle. Begründet wird dies damit, dass durch die Darstellung eines durchgestrichenen UVP-Preises und einer prozentualen Ersparnis beim Verbraucher der Eindruck einer Preisermäßigung entstehe. Gerade solche Gestaltungen werden als typische Preissenkungswerbung verstanden, sodass ein erheblicher Teil des Verkehrs von einer echten Preisreduktion ausgehe. Das OLG Köln verwies hierbei auf bereits auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des LG Düsseldorf. Vorliegend habe die Beklagte jedoch keine Preisermäßigung bekannt gegeben.

An einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung fehlt es vor diesem Hintergrund.

Unter Bezugnahme auf die genannte Zielsetzung der Vorschrift ist allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung vertreten worden, dass die Werbung mit gegenüber der UVP ermäßigten Preisen in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 PAngV falle (Buchmann/Sauer WRP 2022, 538, 545; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025, 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 - Preissenkungswerbung und OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 - Deine Marken noch günstiger), weil auch bei Preisvergleichsangaben in Relation zu einer UVP die Information, dass der jeweilige Unternehmer diesen Preis bisher überhaupt nicht verlangt habe, sehr wesentlich sein könne. Preisangaben der in Rede stehenden Art, bei denen der UVP-Preis als Streichpreis präsentiert werde, erzeugten bei erheblichen Teilen des Verkehrs die Vorstellung, es finde eine Preisermäßigung statt, weil solche durchgestrichenen Referenzpreise vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden würden (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 48). Dieses Verbraucherverständnis werde weiter gefördert, wenn eine prozentuale Preisreduzierung angegeben werde, die der Verbraucher kenne und die er gerade nicht einer informatorischen Gegenüberstellung von Preis und Herstellerpreisempfehlung zuordne (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 51).

Auch UVP-Werbung als Preisermäßigung?

Das OLG Köln lehnt jedoch die Einbeziehung von UVP-Werbung in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV trotz anderer Meinungen ab. Zwar spreche viel dafür, den Begriff der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ verbraucherbezogen auszulegen und bereits den bloßen Eindruck einer Preisreduktion genügen zu lassen; dies werde auch durch die Zielsetzung der Norm und die Leitlinien der Europäischen Kommission gestützt.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch Bittner MarkenR 2026, 9 ff. mit eingehender Darstellung des Streitstandes und weiteren Nachweisen aus der Instanzrechtsprechung).

Allerdings mögen gute Gründe dafür sprechen, das Tatbestandsmerkmal der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nicht rein objektiv, sondern aus der Warte der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten.

Zwar wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV „alle Preisermäßigungen, bei denen eine allgemeine, messbare Preisermäßigung für alle Verbraucher bekanntgegeben wird“ fallen sollen (BR-Drs. 669/21, S. 39 aE), was dafür sprechen könnte, dieses Tatbestandsmerkmal nur dann als erfüllt anzusehen, wenn sich die Preisermäßigung objektiv auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis beziehe (so Köhler WRP 2022, 127, 130; zustimmend Schröder WRP 2022, 671, 673), woran es im Streitfall aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf die UVP bereits fehlen würde, weil diese nicht vom Händler, sondern vom Hersteller gesetzt wird. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht indes zunächst der bereits erwähnte Schutzzweck der Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV, der ein hohes Verbraucherschutzniveau bei der Bewerbung von Preisermäßigungen sicherstellen will; diesem Anliegen kann eher Rechnung getragen werden, wenn auch Fälle erfasst werden, in denen nur der Eindruck einer Preisermäßigung erweckt wird (ähnlich Schilling, in: Büscher, UWG, 3. Aufl. 2024, § 11 PAngV Rn. 3: die Vorschrift greife nur ein, wenn „der Umstand der Reduzierung gegenüber dem vorherigen Preis für den Verbraucher deutlich wird“).

Dieses Verständnis hat auch die Europäische Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 29.12.2021 zugrunde gelegt, mit der sie „Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse“ aufgestellt hat (ABl. EU C 526, 130 ff.; im Folgenden: Leitlinien). Sie hat darin ausgeführt, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) nicht darauf ankomme, ob eine messbare Preisermäßigung beworben werde. Vielmehr reichten Formulierungen aus, die wie 8 „Schlussverkauf(spreis)“, „Sonderangebote“ oder „Black-Friday-Angebote“ den Eindruck einer Preisermäßigung erweckten. Derartige Auslegungen der Europäischen Kommission als Exekutivorgan der Europäischen Union sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden aber vom Europäischen Gerichtshof, gerade im Bereich des Lauterkeitsrechts, als Auslegungshilfe herangezogen (EuGH NJW 2017, 2980, 2981 Rn. 26 - Gelvora UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, betreffend die UGP-Richtlinie, sowie EuGH, GRUR 2024, 1652 Rn. 25 - Aldi Süd).

Keine Preisermäßigung nach beiden Ansätzen

Die Frage der Auslegung könne jedoch offenbleiben, da beide Ansätze im Ergebnis zur Nichtanwendbarkeit von § 11 PAngV führen. Sowohl nach objektivem Verständnis als auch aus Sicht des Verkehrs fehle es an einer Preisermäßigung: Objektiv liege lediglich ein Vergleich mit der UVP vor, nicht mit einem früheren Eigenpreis. In einem solchen Fall sei der Schutzzweck der Norm – insbesondere die Verhinderung von Preisschaukelei – nicht betroffen. Auch nach dem Verkehrsverständnis ergebe sich nichts anderes. 

Die Frage kann indes auf sich beruhen, weil beide Auffassungen im Streitfall zu dem gleichen Ergebnis führen müssten.

Wie bereits oben ausgeführt würde es nach dem rein objektiven Begriffsverständnis bereits an einer Bezugnahme auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis fehlen, weil die Beklagte sich objektiv nicht auf einen Eigenpreis, sondern auf die UVP des Herstellers bezogen hat. In einem solchen Fall ist zudem der angesprochene Schutzzweck des § 11 Abs. 1 PAngV, der u.a. Preisschaukelei verhindern will, nicht berührt, weil der Händler in aller Regel keinen Einfluss auf die von dem Hersteller festgesetzte UVP hat. Auch unter Zugrundelegung der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kann, was der Senat als Teil des von der streitgegenständlichen Werbung adressierten allgemeinen Verkehrs selbst beurteilen kann, nicht von einer Preisermäßigung ausgegangen werden.

Anders als in der vom OLG Düsseldorf entschiedenen Konstellation sei die UVP hier ausreichend deutlich hervorgehoben und die Werbung konsistent gestaltet, sodass für den Durchschnittsverbraucher kein Eindruck einer Eigenpreisreduzierung entsteht, so das Gericht. Hierzu hob es die Unterschiede hervor.

Zunächst ist festzuhalten, dass bestimmte Aspekte, die Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf bewogen haben, eine Preisermäßigung anzunehmen, im Streitfall rein tatsächlich nicht gegeben sind. Denn in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall trat die Angabe UVP „graphisch im Vergleich zu dem in wesentlich größerer Schrifttype gedruckten, roten und mittig auf der weißen Kachel platzierten Angebotspreis und der roten Kachel mit der Angabe der prozentualen Reduzierung unauffälligen Gestaltung derart zurück, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt“ wurde (so OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106, 111 Rn. 48 - Deine Marken noch günstiger).

Demgegenüber befindet sich der hier zu beurteilende Verweis zwar auch unterhalb des durch einen Störer hervorgehobenen Verkaufspreises und in kleinerer Schrifttype. Er ist allerdings in gleicher (roter Signal-)Farbe wie die gesamte in dem Störer befindliche Schrift gehalten (anders als blau vs. rot im Düsseldorfer Fall) und steht hinsichtlich des Größenverhältnisses und der Positionierung von „UVP“ (zentriert unter dem Preis statt rechtsbündig in der unteren rechten Ecke des Störers) in einer für die Wahrnehmbarkeit des Verbrauchers günstigeren Relation gegenüber der Werbung, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hatte. Die dort angegriffene Werbung (nachstehend links eingeblendet) stellte sich im direkten Vergleich zur hier in Rede stehenden Werbung wie folgt dar:

OLG Köln, Urt. v. 15.5.2026 –  6 U 92-25 – 2

Weiterhin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf abgestellt, dass sich die dort beanstandete Bewerbung inmitten derjenigen für andere Produkte befand, bei denen aber die Preisreduzierung teilweise im Vergleich zum vorherigen Verkaufspreis angegeben war. Bei einer solchen Durchmischung werde der Durchschnittsverbraucher nicht bemerken, dass einige der Reduzierungen auf die UVP bezogen seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 49 f.). So verhält es sich jedoch im Streitfall bei der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K2 nicht. Denn sowohl der dort ebenfalls beworbene Kaffee als auch die Süßware Toffifee werden in gleicher Weise mittels Vergleich zur UVP (Toffifee lediglich zusätzlich mit der Bewerbung für einen App-Rabatt) beworben, sodass der verständige Durchschnittsverbraucher bei Ansicht dieser Katalogseite nicht in gleicher Weise in Gefahr gerät, eine Werbung mit UVP mit einer Werbung mit eigenen Preisen zu verwechseln.

Zudem war die Werbung im Fall des OLG Düsseldorf maßgeblich dadurch geprägt, dass eine prominente Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.” und die übergeordnete rote Preiskachel „BIS zu - 48 % SPAREN.” im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe „ORIGINAL ALDI-PREIS” standen und daher aus Sicht des OLG Düsseldorf den Eindruck erweckten, dass die Preise für diese Produkte gegenüber den zuvor bei Aldi verlangten Preisen weiter gesenkt worden seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 52). Vergleichbares lässt sich im Streitfall gerade nicht feststellen.

Verständiger Verbraucher erkennt UVP-Vergleich

Der Senat stellt entscheidend auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ab und gelangt – anders als das OLG Düsseldorf – zu dem Ergebnis, dass keine Preisermäßigung vorliege. Zwar können durchgestrichene Preise grundsätzlich als frühere Eigenpreise verstanden werden; dies gelte jedoch nicht, wenn – wie hier – ausdrücklich auf eine UVP Bezug genommen wird. Sei die UVP klar erkennbar und der einzige Bezugspunkt für die prozentuale Ersparnis, verstehe der Verbraucher die Werbung als reinen Preisvergleich mit einer Herstellerempfehlung. Eine Irreführung über eine Eigenpreisreduzierung scheide daher aus.

Aber auch ungeachtet dieser Unterschiede im Tatsächlichen teilt der Senat die im angefochtenen Urteil und vom OLG Düsseldorf zugrunde gelegte Verkehrsauffassung bzw. Auslegung des Begriffs der Preisermäßigung dahingehend, dass sie auch die Werbung mit einer UVP erfasst, nicht. Der Senat kann das Verbraucherverständnis im Streitfall selbst feststellen, weil sich die Werbung an den Durchschnittsverbraucher wendet und der Senat daher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist.

Abzustellen ist auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. nur EuGH GRUR 2017, 280, 282 Rn. 31 - ITM/Carrefour). Dieser versteht, was der Bundesgerichtshof schon mehrfach gebilligt hat, einen durchgestrichenen Preis zwar regelmäßig als Hinweis auf einen eigenen früheren Preis des Händlers und nicht als Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers; dies gilt aber nur, wenn sich in der Werbung keine anderweitige Erläuterung findet (vgl. etwa BGH GRUR 2016, 521 Rn. 9 - Durchgestrichener Preis II; vgl. auch Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.142 m.w.N.). Eine solche anderweitige Erläuterung liegt auch in der Bezeichnung des Vergleichspreises als UVP. Denn wird ausdrücklich auf eine UVP Bezug genommen, versteht der Verkehr die Werbung als Vergleich mit der Empfehlung eines Dritten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2022, 6 W 30/22, GRUR-RS 2022, 17499 - Matratzen-Listenpreis). Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis bringt mit anderen Worten für den Verbraucher nur zum Ausdruck, dass der eigene Verkaufspreis niedriger als der vom Hersteller sachgerecht errechnete und dem Handel empfohlene Preis ist (Senat, Urteil vom 06.09.2024, 6 U 16/24, GRUR-RS 2024, 46896 Rn. 13 - UVP für Matratzen).

Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht im Streitfall kein Anlass. Denn der Bezug zur UVP ist gut sichtbar; angesichts des Umstandes, dass dieses die einzige Zahl ist, auf die sich die prozentuale Ermäßigung beziehen kann, ist für den durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar, dass die aufgezeigte „Ersparnis“ sich nicht aus einer Reduktion eines Eigenpreises, sondern aus dem Vergleich mit einer UVP errechnet. Der Verbraucher ist an das Kürzel UVP generell gewöhnt und dem Verkehr ist auch bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen (BGH GRUR 2007, 603, 605 Rn. 22 - UVP). Er wird daher nicht annehmen, der Händler werbe mit einer Eigenpreisermäßigung. […]

Dieses Verständnis, wonach eine UVP-Werbung gerade keine Preisermäßigung darstellt, wird auch vom OLG Stuttgart (GRUR-RR 2025, 215, 217 Rn. 36 – Heimtrainingsgerät; Revision beim Bundesgerichtshof unter I ZR 80/25 anhängig) geteilt. Sie entspricht sowohl der Intention des deutschen Normgebers, der in der Verordnungsbegründung ausgeführt hat (BT-Drs. 669/21, S. 40):

Auch bleibt es Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.

als auch der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihren Leitlinien (dort S. 132), wo es heißt:

Artikel 6a [= Rechtsgrundlage für § 11 PAngV) gilt auch nicht für andere Techniken der Bewerbung von Preisvorteilen, bei denen es sich nicht um Preisermäßigungen handelt, wie etwa Preisvergleiche […]

UVP-Werbung nicht von § 11 PAngV erfasst

Das OLG Köln stützt seine Auffassung auch auf die herrschende Meinung in der Literatur, die UVP-Werbung überwiegend nicht als Preisermäßigung i.S.d. § 11 PAngV einordnet. Maßgeblich sei ein enger Begriff der Preisermäßigung, der auf eine tatsächliche Reduktion des eigenen Preises abstellt. Diese Sicht werde zudem durch systematische Erwägungen gestützt: Eine Einbeziehung von UVP-Vergleichen würde eine langjährig zulässige Werbepraxis in Frage stellen, ohne dass der Schutzzweck der Norm – insbesondere die Verhinderung von Preisschaukelei – betroffen ist.

Auch in der Literatur wird - abgesehen von den oben wiedergegebenen Stimmen - vor diesem Hintergrund mehrheitlich vertreten, dass eine UVP-Werbung grundsätzlich keinen Anwendungsfall von § 11 Abs. 1 PAngV, namentlich keine Preisermäßigung in diesem Sinne, darstellt (Köhler, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 9; Sosnitza GRUR 2022, 794, 797; ders., in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 11 PAngV Rn. 9; Schilling, in: Büscher, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 3; Nguyen, GRUR-Prax 2025, 722; Voßberg, GRUR-Prax 2025, 747; Bittner, MarkenR 2026, 9, 17 f.; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 259. EL Oktober 2025, § 11 PAngV Rn. 4).

Diese Begrenzung auf den engeren Wortsinn der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ im Sinne einer Eigenpreisreduzierung rechtfertigt sich auch anhand der Überlegung, dass ansonsten dem Unions- und dem deutschen Normgeber jeweils unterstellt werden müsste, er habe eine jahrzehntelang als zulässig erachtete Form der Preiswerbung (die ihm bei Erlass der Normen jeweils auch vor Augen stand, wie aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Verordnungsbegründung hervorgeht) gleichsam torpedieren wollen (so treffend Bittner MarkenR 2026, 9, 18), was unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Werbefreiheit der Unternehmen auch unter Anerkennung des Schutzzwecks von § 11 Abs. 1 PAngV über das Ziel hinausschösse. […]

Eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneinte das Gericht ebenfalls.

Kein Anlass zur abweichenden Bewertung

Auch aus der bereits ergangenen EuGH-Entscheidung hinsichtlich der neuen Regelung ergebe sich nichts anderes. Der EuGH beschränke sich darauf, allgemeine Auslegungskriterien vorzugeben; deren Anwendung auf den konkreten Fall obliege den nationalen Gerichten.

Ein solches Verkehrsverständnis kann auch nicht aus der „Aldi Süd“-Entscheidung des EuGH (die einen anderen Sachverhalt betraf) hergeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Aufgabe des Gerichtshofes darauf beschränkt, dem nationalen Gericht die Auslegungskriterien anzugeben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, während es Sache des nationalen Gerichts ist, diese Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, auf den anhängigen Fall anzuwenden (vgl. nur EuGH GRUR Int 1999, 734, 735 Rn. 11 - Lloyd; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 Rn. 4 m.w.N.).

Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung

Das OLG Köln hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung habe. Insbesondere fehle bislang eine klärende Entscheidung des BGH zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen UVP-Werbung als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ einzuordnen sei. Zudem weiche das OLG Köln im rechtlichen Ansatz von Entscheidungen des OLG Düsseldorf und OLG Nürnberg ab.

Der Senat lässt die Revision für den Kläger zu, weil der Streitfall Fragen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aufwirft, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Denn es fehlt für die rechtliche Beurteilung eines typischen oder jedenfalls verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalts wie im Streitfall der Werbung mit einer UVP, die voraussichtlich in einer Vielzahl von Fällen relevant wird, an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe des Bundesgerichtshofs, der noch keine Gelegenheit hatte, sich näher mit der Auslegung des Begriffs der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ im hier interessierenden Kontext zu befassen. Außerdem weicht der Senat - auch wenn die dortige Fallgestaltung im Tatsächlichen aus den dargestellten Gründen teilweise abwich - im rechtlichen Ansatzpunkt von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2026, 106 - Deine Marken noch günstiger) und derjenigen des Oberlandesgerichts Nürnberg (siehe Anlage K7) ab. 

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20.05.26