In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs dürfen Mitbewerber nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG keine Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen, wenn es sich um im elektronischen Geschäftsverkehr begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten handelt. Das OLG Köln (Urt. v. 27.3.2026 – 6 U 77/25) entschied nun, dass dieser Ausschluss nicht gelte, wenn der Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten auch gleichzeitig eine Irreführung nach § 5 UWG begründe. Zudem entschied das Gericht zu § 11 PAngV.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer aus Sicht der Klägerin irreführenden Werbung, die gegen § 11PAngV verstoßen soll. Die Klägerin vertreibt Matratzen und sonstige Bettwaren ausschließlich über ihren eigenen Online-Shop. Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Matratzen und weiteren Bettwaren und verkauft ihre Produkte sowohl online als auch über ein bundesweites Filialnetz.
Seit dem 29.11.2023 bewarb die Beklagte auf ihrer Website zwei Matratzenmodelle mit reduzierten Preisen. Dabei wurde jeweils ein aktueller Verkaufspreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenübergestellt. In der unmittelbar vorangegangenen Woche hatte die Beklagte dieselben Matratzen jedoch zu nochmals niedrigeren Preisen angeboten. Über diese kurzfristig zuvor geltenden Preise wurde der Verbraucher erst auf einer nachgelagerten Unterseite informiert, die erst nach Anklicken des Werbebanners erreichbar war.
Die Klägerin sah hierin eine irreführende Preiswerbung und einen Verstoß gegen § 11 PAngV. Sie mahnte die Beklagte ab, jedoch ohne Erfolg. In der Folge erwirkte sie eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln auf Unterlassung der beanstandeten Werbung. Die Beklagte gab daraufhin eine Abschlusserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten.
Das LG Köln (Urt. v. 16.4.2025 – 84 O 30/24) hatte der Klage auf Zahlung von 1.138,41 € Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in voller Höhe stattgegeben. Zur Begründung stellte es fest, dass die Abmahnung materiell-rechtlich berechtigt war, da die streitgegenständliche Werbung irreführend sei. Eine spätere Klarstellung auf einer nachgelagerten Ebene der Website reiche hierfür nicht aus. Ein Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG komme nicht in Betracht, da sich die Abmahnung vorrangig auf das Irreführungsverbot und nur nachrangig auf einen Verstoß gegen die PAngV stütze. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten.
Das OLG Köln entschied nun, dass das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe, dass der Klägerin aus § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zustehe. Hiernach kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Anspruch sei nicht ausgeschlossen, wenn neben einem Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten auch ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliege. Es ist dabei unerheblich, auf welche der anwendbaren Vorschriften sich der Anspruchsteller gestützt hat.
Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass der angesprochene Verkehr irregeführt werde, wenn auf der Startseite mit einem Streichpreis geworben werde, der eine erhebliche Ersparnis suggeriere, obwohl in der unmittelbar vorangegangenen Woche tatsächlich ein noch niedrigerer Preis verlangt worden sei. Der Verkehr verstehe eine solche Bewerbung dahin, dass es sich um ein aktuell besonders günstiges Angebot handle und dass der Streichpreis den zuvor geforderten Preis abbilde. Diese Erwartung werde enttäuscht, wenn der Preis tatsächlich zuvor niedriger gewesen sei.
Die Gegenüberstellung des aktuellen Preises mit dem höheren Streichpreis diene in einem solchen Fall allein dazu, eine Preissenkung vorzutäuschen. Dies sei als unlauter anzusehen. Zudem erwarte der Verkehr bei einer Werbung mit einem Sonderpreis, dass der beworbene Preisvorteil tatsächlich bestehe und nicht bereits im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum ein gleicher oder sogar niedrigerer Preis gefordert worden sei.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der angesprochene Verkehr in diesem Sinne irregeführt wird, wenn er auf der Startseite der Internetseite einen Streichpreis präsentiert bekommt, der eine Ersparnis gegenüber dem jetzt geforderten Preis von 37% bzw. 8% suggeriert, während tatsächlich noch in der Vorwoche ein Preis von 129,00 € bzw. 199,00 € für die jetzt zu 169,00 € bzw. 229,00 € angebotenen Matratzen gefordert worden war. Das entspricht der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 29.09.2023, 6 U 28/23; Urteil vom 13.12.2024, 6 U 54/24, nicht veröffentlicht, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2025, I ZR 10/25). Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch der Senat gehört, werden die Bewerbung auf der Startseite nämlich dahin verstehen, dass es sich um ein aktuell besonders günstiges Angebot handelt und dass der Streichpreis demjenigen entspricht, der zuvor von der Beklagten gefordert wurde. Diese Erwartung wird indes enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen Zeitraum erhöht wurde. Die hier in Rede stehende Gegenüberstellung des jetzt geforderten Preises mit dem Streichpreis hatte mithin allein den Zweck, eine Preissenkung vorzutäuschen, was unlauter ist (vgl. zu zuvor niemals geforderten Preisen Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.110); außerdem erwartet der angesprochene Verkehr, wenn wie hier der Sache nach mit einem Sonderpreis geworben wird, dass der besondere Preisvorteil auch tatsächlich gegeben ist und nicht schon im vorangegangenen Katalog derselbe oder wie hier sogar ein niedrigerer Preis gefordert worden war (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 3.46).
Die Irreführung werde nicht dadurch ausgeräumt, dass der Verbraucher erst auf einer nachgelagerten Produktseite und zudem nicht blickfangmäßig darüber informiert werde, dass in der Vorwoche ein niedrigerer Preis gegolten habe. Der Umstand, dass der zutreffende frühere Preis noch vor Vertragsschluss genannt werde, schließe eine relevante Irreführung nicht aus.
Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ sei weit auszulegen und erfasse auch vorgelagerte Entscheidungen wie das Aufsuchen einer Produktseite. Eine Irreführung könne daher bereits dann unlauter sein, wenn sie lediglich einen Anlockeffekt bewirke. Dies sei hier der Fall gewesen, da sich die angesprochenen Verkehrskreise durch Anklicken des Angebots bereits zur näheren Befassung mit dem Produkt entschlossen hätten.
Mit Recht hat es das Landgericht auch nicht als ausreichend angesehen, dass der Verbraucher auf der Folgeseite darüber informiert wird (zudem in kleinerer Schrift als der erneut angegebene Streichpreis von 249,00 € und von vornherein nicht am Blickfang der scheinbaren Preisreduktion auf der ersten Seite teilnehmend), dass in der Vorwoche ein niedrigerer Preis als der nunmehr geforderte gültig war, wie es exemplarisch bei „B. – Die Matratze“ erfolgte (Bl. 29 LGA):
Denn die Tatsache, dass dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags der wahre zuvor geforderte Preis doch noch genannt wird, ist nicht geeignet, eine Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung auszuschließen. Dann ist die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, die Bestellung aufzugeben, nämlich unabhängig davon schon getroffen, ob tatsächlich ein Kauf zu Stande kommt. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ ist weit zu verstehen und erfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet. Hiernach kann auch eine Irreführung relevant sein, die lediglich einen „Anlockeffekt“ bewirkt, selbst wenn es nicht zur endgültigen Marktentscheidung – etwa dem Kauf der Ware – kommt (vgl. OLG Frankfurt MMR 2023, 700, 701 Rn. 16 m.w.N.). So verhält es sich auch im Streitfall, weil die angesprochenen Verkehrskreise sich durch Klicken auf das angegriffene Angebot bereits dazu entschlossen haben, sich auf der Produktseite näher mit dem jeweiligen Produkt zu befassen.
Die Beklagte versuchte sich u.a. mit einer Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten und der enthaltenen Mehrwertsteuer zu verteidigen. Das Gericht stellt jedoch klar, dass die von der Berufung zitierte BGH‑Rechtsprechung zur gesonderten Ausweisung von Versandkosten nicht auf den Streitfall übertragbar sei, da sie eine andere Fallkonstellation betreffe und auf der Verkehrsbekanntheit von Versandkosten beruhe. Zudem fehle es hier bereits an einer leicht erkennbaren und ausreichend hervorgehobenen Aufklärung über den zuvor verlangten Preis; diese müsste angesichts der blickfangmäßigen Preisreduktion zumindest gleichwertig ausgestaltet sein.
Die von der Berufung für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat eine andere Fallgestaltung zum Gegenstand, weil der Bundesgerichtshof sich in jenem Verfahren zum einen alleine zur Preisangabenverordnung geäußert hat. Zum anderen hat er seine Auffassung, wonach die Liefer- und Versandkosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Warenpreis ausgewiesen werden müssten, maßgeblich darauf gestützt, dass dem angesprochenen Verkehr geläufig sei, dass im Versandhandel noch Preisaufschläge für Versandkosten anfallen und es daher ausreiche, wenn diese Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden (BGH GRUR 2008, 84, 86 Rn. 31 – Versandkosten). Darum geht es im Streitfall nicht. Außerdem dürfte es bereits, wie oben schon ausgeführt, an der leichten Erkennbarkeit und guten Wahrnehmbarkeit des aufklärenden Hinweises über den wahren zuvor geforderten Preis fehlen. Insoweit ist zu fordern, dass dieser, wenn man ihn denn überhaupt auf einer zweiten Seite zulässt, angesichts der blickfangmäßigen Preisreduktion in zumindest ähnlicher Weise herausgehoben sein müsste, während er im Streitfall in der kleinsten Schrifttype, die im Angebot verwendet wird und vor allem auch kleiner als der an selber Stelle erneut präsentierte Streichpreis, angegeben wird.
Auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.11.2021 (6 W 92/21, GRUR-RS 2021, 38358) lässt sich ein anderes Verbraucherverständnis nicht herleiten. Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt angenommen, dass der Verkehr die dort zu beurteilende Werbeaussage nicht flüchtig wahrnehmen werde, da es sich bei Matratzen um langlebige und höherpreisige Produkte handele, die der Verkehr nur in großen zeitlichen Abständen erwerbe, weshalb sich der Durchschnittsverbraucher mit dem Angebot interessiert auseinandersetzen werde. Indes betreffen diese Ausführungen einen Fall, in dem die erläuternden Angaben sich in unmittelbarer Nähe zu der angegriffenen Aussage befanden und der Verkehr nicht – wie im Streitfall – seinen Blick auf eine gänzlich andere Stelle der Werbung richten bzw. erst eine weitere Seite aufrufen musste, um die gebotene Aufklärung zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 16).
Die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten sei nicht nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen, so das Gericht. Zwar schließe die Vorschrift bei im elektronischen Geschäftsverkehr begangenen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten – etwa nach der PAngV – einen Kostenerstattungsanspruch von Mitbewerbern aus. Hintergrund sei die Missbrauchsgefahr massenhafter Abmahnungen solcher Verstöße.
Der Erstattungsfähigkeit der geforderten Abmahnkosten steht unter den Umständen des Streitfalls § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG für Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Hintergrund der Regelung ist die vom Gesetzgeber gesehene Missbrauchsanfälligkeit der Abmahnung solcher Verstöße, weil diese durch den Einsatz automatisierter Recherchemöglichkeiten („Crawler“) einfach und zahlreich abgemahnt werden könnten (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 105a m.w.N.). Der Gesetzgeber hat als Beispiel für diese 2019 eingeführte Regelung u.a. die Vorschriften der Preisangabenverordnung angeführt (BT-Drs. 19/12084, 32).
Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht einschlägig, da der geltend gemachte Anspruch nicht allein auf einen solchen Informationspflichtverstoß gestützt sei. Zwar liege auch ein Verstoß gegen § 11 PAngV vor, allerdings sei der Ausschluss nach § 13 Abs. 4 UWG nach Auffassung des Gerichts nicht anwendbar, wenn neben einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV zugleich eine Irreführung nach § 5 UWG vorliege. Maßgeblich sei nicht, auf welche Norm der Anspruchsteller seine Abmahnung vorrangig stütze, sondern die angegriffene konkrete Verletzungsform. Andernfalls hinge die Kostenerstattungsfähigkeit von Zufälligkeiten der Anspruchsbegründung ab und läge letztlich im Ermessen des Gerichts, was nicht überzeugend sei.
Zwar ist im Streitfall (auch) ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV anzunehmen. Hiernach muss derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Hierunter fällt auch die Beklagte, die ein Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 PAngV ist und nach § 3 Abs. 1 PAngV Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet bzw. als Anbieterin von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.[…]
Indes ist nach Auffassung des Senats die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG dann nicht einschlägig, wenn gleichzeitig mit dem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV ein solcher gegen § 5 UWG vorliegt.
Dabei ist es, anders als das Landgericht angenommen hat (LGU S. 6, Bl. 306 LGA), nicht entscheidend, auf welche der beiden Vorschriften sich die Klägerin (vorrangig) gestützt hat, um ihren Verstoß zu begründen. Denn zum einen führte dies zu nicht unbeträchtlicher Rechtsunsicherheit und wäre von Zufälligkeiten in der Begründung durch den Anspruchsteller (welche Vorschrift wurde zuerst oder vorrangig genannt o.ä.) abhängig. Zum anderen macht die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Angriffs, und zwar sowohl bei der hier in Rede stehenden Abmahnung als auch im nachfolgenden Verfügungsantrag (vgl. den Vorschlag der Unterlassungserklärung, S. 7 ff. der Anlage K3, Bl. 36 ff. LGA sowie Anlage K4, Bl. 54 ff. LGA). In einem solchen Fall ist es grundsätzlich dem Gericht überlassen, auf welche rechtliche Regelung es einen Verstoß stützt, solange der Anspruchsteller sein Verbotsbegehren – auch innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhalts – nicht auf einen selbstständig zu beurteilenden Teil, wie etwa verschiedene Irreführungsaspekte, beschränkt hat (BGH GRUR 2025, 1759, 1763 Rn. 42 m.w.N. – Jacobs Krönung). Hiermit ist eine Festlegung dahingehend, welcher Verstoß „in erster Linie“ geltend gemacht wird oder ob „substanzielle Anhaltspunkte“ für die Anwendung von § 5 UWG vorlagen, nicht vereinbar – vielmehr läge es dann allein im Ermessen des Gerichts, ob es mit der Wahl der Anspruchsgrundlage bzw. Verbotsnorm zugleich auch den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten trotz in der Sache erfolgreichen Verbotsbegehrens zuerkennt oder ausschließt. Das überzeugt ersichtlich nicht.
§ 11 PAngV stehe vielmehr komplementär neben § 5 UWG; Verstöße gegen § 11 PAngV könnten zugleich irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein. Eine Sperrwirkung der PAngV gegenüber dem UWG bestehe nicht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege auch keine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 UGP‑Richtlinie vor, da sich die lauterkeitsrechtlichen Informationspflichten unionsrechtskonform mit den spezialgesetzlichen Vorgaben der Preisangabenrichtlinie auslegen ließen. Verstöße gegen § 11 PAngV seien daher lauterkeitsrechtlich über §§ 5a, 5b UWG zu erfassen und unterfielen nicht § 3a UWG.
Was das Verhältnis der beiden im Streitfall einschlägigen Verbote angeht, so steht § 11 PAngV komplementär neben § 5 UWG (OLG Hamburg GRUR 2023, 654, 656 Rn. 21 – getrocknete Ananas; Sosnitza GRUR 2022, 794, 796). Verstöße gegen § 11 PAngV können daher zugleich Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2025, 36 Rn. 44 – Preisnachlass -36%). Eine Kollision mit dem UWG dergestalt, dass nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) die Vorschrift des § 11 PAngV allein zur Beurteilung herangezogen werden müsste (was wiederum für die Einschlägigkeit von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG sprechen könnte), besteht trotz einer entsprechenden Passage in einem Urteil des EuGH (GRUR 2024, 1652, 1653 Rn. 28 – Aldi Süd) nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Denn eine Kollision, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie geregelt ist, liegt hiernach nur dann vor, wenn außerhalb der Richtlinie stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus der UGP-Richtlinie unvereinbar sind. Das ist bei § 11 PAngV nicht der Fall, weil sich die Pflichten zur Angabe wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a UWG (die ihre Grundlage in Art. 7 UGP-Richtlinie haben) in einer Weise auslegen lassen, die mit den Erfordernissen der spezielleren Regelungen aus der RL 98/6/EG (= Grundlage für die PAngV) vereinbar ist (vgl. BGH GRUR 2025, 1759, 1764 Rn. 54 ff. – Jacobs Krönung). Verstöße gegen § 11 PAngV unterfallen daher nicht § 3a UWG, sondern §§ 5a, 5b UWG (BGH GRUR 2025, 1759, 1765 Rn. 53 f. – Jacobs Krönung).
Das systematische Nebeneinander von § 5 UWG und § 11 PAngV spreche gegen einen Ausschluss der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG. Da Verstöße gegen § 11 PAngV zugleich unter §§ 5a, 5b UWG fielen, würde ein Kostenausschluss den unionsrechtlich gebotenen effektiven Verbraucherschutz unterlaufen und den „effet utile“ der UGP‑Richtlinie gefährden. Dem könne durch eine einschränkende Auslegung der Ausschlussnorm Rechnung getragen werden, was auch in der Literatur befürwortet werde.
Zwar habe der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift pauschal auf die PAngV Bezug genommen, habe jedoch die erst später eingeführte Vergleichsregelung des § 11 PAngV noch nicht berücksichtigen können. Diese sei strukturell zudem deutlich weniger missbrauchsanfällig als klassische Informationspflichtverletzungen. Eine besondere Missbrauchsgefahr lasse sich auch nicht aus der Anzahl der Abmahnungen herleiten, da diese vor allem marktbedingt sei und belastbare Anhaltspunkte für einen automatisierten Abmahnmissbrauch fehlten.
Dieses Nebeneinander von § 5 UWG und § 11 PAngV spricht systematisch dagegen, dass § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in solchen Fällen zum Ausschluss der Abmahnkosten führt. Zudem unterfällt, wie ausgeführt, ein Verstoß gegen § 11 PAngV den Vorschriften der §§ 5a, 5b UWG. Wäre in diesen Fällen trotz unionsrechtlicher Vorgabe der Sanktionierung von Verstößen gegen solche Informationspflichtverletzungen ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für Mitbewerber ausgeschlossen, drohte wiederum ein Verstoß gegen den „effet utile“ der UGP-Richtlinie, weil es hierdurch für Mitbewerber deutlich weniger attraktiv wäre, im besonders sensiblen Bereich der Werbung mit Preisermäßigungen Abmahnungen auszusprechen, wodurch wiederum der Zweck der Richtlinie, „zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen“, konterkariert würde. Diesem ersichtlich nicht gewünschten Ergebnis kann durch eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, wie sie für die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht ohne Vorbild ist (vgl. etwa Senat, Urteil vom 05.09.2025, 6 W 53/25 = WRP 2025, 1467, 1468 Rn. 10 f. m.w.N. – Orthopädische Matratze), Rechnung getragen werden. Auch in der Literatur wird eine solche teleologische Reduktion des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG für Fälle wie den vorliegenden befürwortet, in denen ein Verstoß gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten zugleich auch eine Irreführung begründet (Sosnitza GRUR 2021, 671, 673; Omsels/Zott WRP 2021, 278, 285).
Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG im Jahr 2019 pauschal auf die PAngV als Beispiel abgestellt hat. Zum damaligen Zeitpunkt konnte indes der erst 2021 Gesetz gewordene § 11 PAngV mit seinen speziellen Vergleichsregelungen dem Gesetzgeber noch nicht bekannt sein. Von seiner Struktur her ist § 11 PAngV, weil er auf den in den letzten 30 Tagen geforderten Preis als Referenzpreis abstellt, zudem bei typisierender Betrachtungsweise deutlich weniger missbrauchsanfällig als dies etwa bei einem „klassischen“ abmahnträchtigen Verstoß gegen die Grundpreisangabe, die Impressumspflicht oder die Widerrufsbelehrung der Fall ist. Zwar mag es sein, dass auch in diesen Fällen – etwa durch Nutzung von Künstlicher Intelligenz – eine Automatisierung denkbar erscheint, wie die Beklagte geltend macht (S. 5 f. des Schriftsatzes vom 12.09.2024, Bl. 158 f. LGA). Den diesbezüglichen Beweisantritten muss indes nicht nachgegangen werden, weil selbst in dem Fall, dass eine solche technische Umsetzung denkbar wäre, sie auch nach Auffassung der Beklagten (S. 6, a.a.O., Bl. 159 LGA) deutlich weniger verbreitet ist als etwa ein „Impressums-Crawler“, was schon unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Beklagten gegen eine besondere Missbrauchsanfälligkeit spricht. Der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen wegen Verstößen gegen § 11 Abs. 1 PAngV in Anspruch nimmt, ist insofern ohne Aussagekraft, weil zum einen auch die Beklagte nur vermutet, dass die Klägerin hierfür eine Software verwendet und zum anderen die Vielzahl der Fälle auch dadurch bedingt ist, dass viele Verstöße in dem zwischen den Parteien und anderen Mitbewerbern sehr umkämpften und preissensiblen Matratzenmarkt festzustellen sind und eine entsprechend engmaschige wechselseitige Beobachtung stattfindet.