In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
KI hat längst Einzug in die Unternehmenskommunikation gehalten – insbesondere KI-gestützte Chatbots übernehmen zunehmend die direkte Interaktion mit Kunden und ersetzen klassische Kontaktkanäle. Das OLG Hamm (Urt. v. 12.5.2026 – 4 UKl 3/25) entschied nun, dass sich Unternehmen irreführende Angaben eines auf ihrer Website eingesetzten KI-Chatbots vollumfänglich als eigene geschäftliche Handlung zurechnen lassen müssen und dafür haften.
Ein Unternehmen aus dem Bereich der ästhetischen Medizin setzte auf seiner Website einen KI-gestützten Chatbot ein, über den potenzielle Patienten Termine buchen und Fragen stellen konnten. Auf entsprechende Nutzeranfragen gab der Chatbot Auskünfte zu angeblichen Facharzttiteln der Ärzte, die tatsächlich entweder nicht geführt wurden oder in dieser Form gar nicht existierten. Die Verbraucherzentrale NRW sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung und nahm das Unternehmen nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.
Das Gericht gab der Klage auf Unterlassung statt. Die unzulässigen Angaben des Chatbots seien der Beklagten als eigene geschäftliche Handlungen zuzurechnen.
Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext veröffentlicht, das Gericht hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Das OLG Hamm entschied, dass die vom Chatbot generierten Aussagen der Beklagten als eigene geschäftliche Handlungen zuzurechnen seien. Die Beklagte hatte sich versucht, damit zu verteidigen, dass der Chatbot mit zutreffenden Daten trainiert worden sei. Das Gericht ließ dieses Argument ausdrücklich nicht gelten. Selbst bei sorgfältiger Auswahl und Aufbereitung der Trainingsdaten entbinde dies nicht von der Verantwortung für die konkrete Ausgabe im Einzelfall.
Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung.
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der Zurechnung der KI-generierten Inhalte. Das Gericht stellt klar, dass es sich bei dem eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten handelt. Damit scheide eine haftungsrechtliche Privilegierung aus, die etwa bei eigenständigen Drittinhalten in Betracht kommen könnte.
Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt.
Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind. Unabhängig davon setzt die Entscheidung bereits jetzt ein deutliches Signal: Wer KI-Chatbots einsetzt, haftet für deren Aussagen wie für eigene. Der Einsatz von KI im Kundenkontakt unterliegt damit denselben Maßstäben wie klassische Unternehmenskommunikation – mit dem Unterschied, dass Fehlerquellen schwerer vorhersehbar sind.