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OLG Köln: Rabattangaben müssen sich auf den 30-Tage-Bestpreis beziehen

Rabattaktionen sind ein zentrales Marketinginstrument im E‑Commerce, unterliegen jedoch den strengen Transparenzanforderungen des §11PAngV. Das OLG Köln (Urt. v. 13.2.2026 – 6 UKl 4/25) entschied, dass Rabattangaben nur dann zulässig seien, wenn sämtliche Ermäßigungen eindeutig auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezogen werden. Gibt ein Händler bei einer Rabattwerbung neben dem 30-Tage-Bestpreis noch einen weiteren Rabatt an, müsse dies in einer unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise erfolgen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite Verbrauchern verschiedene Produkte wie Taschen, Rucksäcke, Schmuck, Uhren und Sonnenbrillen zum Kauf an. Dabei hat sie in der Rubrik „SALE“ Produkte wie nachfolgend beispielhaft dargestellt beworben:

OLG Köln, Urt. v. 13.2.2026 – 6 UKl 4-25_1

OLG Köln, Urt. v. 13.2.2026 – 6 UKl 4-25_2

Über dem beworbenen Produkt befindet sich jeweils farblich hervorgehoben durch schwarzen Hintergrund mit grüner Schrift bzw. grünem Hintergrund mit schwarzer Schrift die Angabe „BLACK FRIDAY SPECIAL“ sowie eine prozentuale Preisermäßigung (im obigen Beispiel 20%). Sodann erfolgt unter der Bezeichnung des konkreten Produktes (im obigen Beispiel des Rucksackes „A.“) die Angabe eines in grauer Schrift gehaltenen Streichpreises (im obigen Beispiel 179,90 €) und dahinter durch eine etwas größere, schwarze Schrift hervorgehoben die Angabe des nunmehr geforderten Preises (im obigen Beispiel 143,92 €). In der darunter befindlichen Zeile informiert die Beklagte sodann wie im obigen Beispiel ersichtlich- wiederum in grauer etwas kleinerer Schrift – über den 30-Tage-Bestpreis (im Beispiel 152,92 Euro) sowie die prozentuale Preisermäßigung die sich hieraus im Hinblick auf den aktuell geforderten Preis ergibt (im Beispiel – 6%), wobei – wie aus der Anlage K 3 („B.“) ersichtlich – auch Produkte beworben werden, bei denen sich bezugnehmend auf den 30-Tage-Bestpreis keine Preisermäßigungen, sondern vielmehr Preissteigerungen ergeben, die dann wiederum prozentual ausgewiesen werden (im Fall des „B.“ mit 7%).

Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Verbraucherzentrale NRW Klage vor dem OLG Köln. Sie sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 11 PAngV, da die Beklagte zugleich optisch hervorgehoben mit einer prozentualen Preisermäßigung werbe, die sich nicht auf den 30-Tage-Bestpreis, sondern vielmehr auf den zuvor verlangten Preis beziehe.

Das OLG Köln entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Rabattangaben seien nur dann zulässig, wenn sämtliche Ermäßigungen eindeutig auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezogen werden. Gebe ein Händler bei einer Rabattwerbung neben dem 30-Tage-Bestpreis noch einen weiteren Rabatt an, müsse dies in einer unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise erfolgen. Daran fehle es, wenn der zusätzliche Rabatt blickfangmäßig hervorgehoben wird, und der 30-Tage-Bestpreis und der von ihm ausgehend berechnete Rabatt dahinter zurücktreten.

Verstoß gegen § 11 PAngV

Das OLG Köln entschied, dass die Werbung der Beklagten nicht den Vorgaben des § 11 PAngV entspreche. Nach § 11 Abs. 1 PAngV ist, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, weiter verpflichtet, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für einer Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Durch die Vorschrift wird Art. 6a RL 98/6/EG umgesetzt.

Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten in Form der blickfangmäßig hervorgehobenen prozentualen Preisermäßigung entspricht nicht den Vorgaben von § 11 Abs. 1 PAngV.

§ 11 PAngV schreibt vor, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat. Die Vorschrift des § 11 PAngV wurde neu in die PAngV eingefügt, um Art. 6a Preisangaben-RL umzusetzen, der seinerseits durch Art. 2 RL 2019/2161/EU in die Preisangaben-RL eingefügt wurde. Art. 6a Abs. 1 der RL sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben ist, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Der vorherige Preis ist nach Abs. 2 der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH

Hierzu verwies das Gericht auf eine Entscheidung des EuGH. Danach muss eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises bestimmt werden, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Ein beworbener Preisvorteil verstoße nur dann nicht gegen § 11 PangV, wenn ein angegebener Ermäßigungsfaktor oder sonstige Werbeaussagen, mit denen die Ermäßigung bzw. die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden soll, auch im Rahmen des § 11 Abs. 1 PAngV auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, den Referenzpreis, bezogen seien.

Wie der Europäische Gerichtshof jedoch mit Urteil vom 29.06.2023 – C-330/23 entschieden hat, erschöpft sich der Regelungsgehalt von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Preisangaben-RL nicht alleine in dieser Verpflichtung, sondern verlangt im Hinblick auf die mit der Preisangaben-RL allgemein und mit ihrem Art. 6a Abs. 1 und 2 im Besonderen verfolgten Ziel darüber (über ihren Wortlaut) hinaus, dass ein angemessener Ermäßigungsfaktor oder sonstige Werbeaussagen, mit denen die Ermäßigung bzw. Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden soll, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen (vergleiche EuGH GRUR 2024, 1652 Rn. 21 ff., beckonline). Denn Ziel der RL 98/6 sei eine Verbesserung der Verbraucherinformation sowie die Erleichterung des Vergleichs der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden. Die mit Art. 6a RL 98/6 verfolgten spezifischen Ziele seien darin zu sehen, Händler daran zu hindern, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen (EuGH GRUR 2024, 1652 Rn. 25, beckonline). Vor diesem Hintergrund genügt es nach der Wertung des EuGH daher nicht, bei der Auslegung von Art. 6a der RL 98/6/EG in der Bekanntgabe einer Preisermäßigung den „vorherigen Preis“ im Sinne von Absatz 2 zu nennen, ohne dass dieser Preis die tatsächliche Berechnungsgrundlage für die Ermäßigung darstellt. Vielmehr ist Art. 6a der RL 98/6/EG dahin auszulegen, dass in der Bekanntgabe einer Ermäßigung des Verkaufspreises eines Erzeugnisses, die Ermäßigung unter Bezugnahme auf den „vorherigen Preis“ des Erzeugnisses im Sinne von Absatz 2 zu bestimmen ist.

Diese Grundsätze sind auf § 11 Abs. 1 PAngV anwendbar, da es sich bei § 11 Abs. 1 PAngV um die Umsetzung der europäischen Rechtsnorm handelt (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, Rn. 3 zu § 11 PAngV; BGH NJW 2009, 427, 428). Somit ist § 11 Abs. 1 PAngV dahingehend auszulegen, dass ein beworbener Preisvorteil nur dann nicht gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstößt, wenn ein angegebener Ermäßigungsfaktor oder sonstige Werbeaussagen, mit denen die Ermäßigung bzw. die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden soll, auch im Rahmen des § 11 Abs. 1 PAngV auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, den Referenzpreis, bezogen sind (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024 – 3 U 460/24 – WRP 2024, 1392, 1394, Rn. 31 f., juris; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024 – 38 O 182/22 –, Rn. 25-27, juris; Köhler/Feddersen, a.a.O., Rn. 4 und 12 zu § 11 PAngV).

Irreführende Rabattdarstellung

Die Preiswerbung der Beklagten genüge trotz Angabe des 30‑Tage‑Bestpreises nicht den Anforderungen des §11PAngV, weil die zusätzlich hervorgehobene Black Friday-Ermäßigung von 20% auf einen anderen Preis Bezug nehme und dadurch den maßgeblichen Referenzpreis in den Hintergrund dränge, so das OLG Köln. Die Darstellung verstoße gegen die vom EuGH entwickelten Transparenzanforderungen, wonach jede Rabattangabe eindeutig auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müsse. Zudem verstoße die Beklagte gegen das Gebot der Preisklarheit nach §1Abs.3S.2PAngV, da dem Verbraucher eine Vielzahl von Preisangaben präsentiert wird, die eher Verwirrung stiftet als Klarheit schaffe. Durch die Kombination mehrerer Preisinformationen und die blickfangmäßige Hervorhebung eines nicht maßgeblichen Rabatts werde der Eindruck eines unzutreffenden Preisvorteils erzeugt und der tatsächlich relevante 30‑Tage‑Bestpreis verdeckt.

Diesen Anforderungen wird die Werbung der Beklagten nicht gerecht.

Zwar hat die Beklagte vorliegend bei den beworbenen Produkten unterhalb des jetzt geforderten Preises den 30-Tage-Bestpreis angegeben und damit insoweit zunächst den formalen Vorgaben von § 11 Abs. 1 PAngV bzw. Art. 6a der RL 98/6/EG genügt. Ferner hat sie hiervon ausgehend eine prozentuale Preisermäßigung angegeben. Allerdings erfolgt diese Angabe unterhalb der farblich und durch den Hinweis „Black Friday Special“ blickfangmäßig hervorgehobenen Preisermäßigung in Höhe von 20%, die sich wiederum auf den Streichpreis und nicht den 30-Tage-Bestpreis bezieht.

Eine solche Preisdarstellung widerspricht jedoch den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen. Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob nach dem Urteil des EuGH eine Rabattangabe, die sich nicht nach dem niedrigsten Preis der letzten Tage berechnet, auch als lediglich „zusätzliche“ Angabe überhaupt noch zulässig ist. Denn selbst wenn man dies unterstellt, ist die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Werbung gewählte Darstellung gleichwohl nicht mit den Vorgaben von § 11 Abs. 1 PAngV zu vereinbaren. Denn die nach § 11 Abs. 1 PAngV erfolgenden Angaben bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung müssen – was hier nicht der Fall ist – in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise erfolgen. Zwar lässt sich eine entsprechende Vorgabe weder dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV noch demjenigen des Art. 6a Abs. 1 und 2 der RL 98/6/EG entnehmen. Allerdings ist auch im Hinblick auf die zusätzliche Nennung eines weiteren Preises neben dem 30-Tage-Bestpreis dies nur unter der Prämisse als zulässig angesehen worden, dass bei der Angabe weiterer Preise „klar und eindeutig [sein müsse], dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht“ (Begründung, BR-Drucks. 669/21, S. 40) bzw. diese zusätzlichen Referenzpreise klar erläutert werden, keine Verwirrung stiften und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der Angabe des „vorherigen“ Preises nach Artikel 6a ablenken (Amtsblatt der Europäischen Union C 526/130, 135). Zudem ist in diesem Zusammenhang das in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierte Gebot der Preisklarheit zu beachten, welches auch für die Preisangabepflicht nach § 11 Abs. 1 PAngV maßgeblich ist (BGH Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 183/24, GRUR-RS 2025, 26796 Rn. 26-33, beckonline). Um dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV enthaltenen Gebot der Preisklarheit gerecht zu werden, muss ein Preis so angegeben werden, dass der Verbraucher ihn ohne Weiteres erkennen und verstehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2024, 1119, Rn. 38, juris; MünchKomm. UWG/Ernst, 3. Aufl., § 1 PAngV Rn. 50; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 1 PAngV Rn. 19; Sosnitza in Ohly/ Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 1 PAngV Rn. 16). Da § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV ohne Einschränkung für „Angaben über Preise“ gilt, sind auch § 11 Abs. 1 PAngV und die weiteren (Spezial-)Normen der Preisangabenverordnung im Lichte dieses Gebots auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2024, 1119, Rn. 38, juris; BeckOK.UWG/Barth, 29. Edition [Stand 1. Juli 2025], § 1 PAngV Rn. 24). Gegen dieses Gebot der Preisklarheit verstößt die Werbung der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden in der streitgegenständlichen Werbung dem Verbraucher gerade nicht nur zusätzliche Informationen vermittelt und damit ein „Mehr“ an Transparenz erreicht, sondern im Gegenteil ihm durch die Gestaltung der Werbung mit der blickfangmäßigen Hervorhebung des sich nicht nach dem 30-Tage-Bestpreis errechnenden Rabattes sowie der Vielzahl der Angaben keine eindeutige Preisinformation vermittelt (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2024, 25213). Dem Verbraucher werden in der angegriffenen Werbung insgesamt 5 Preisinformationen angezeigt, nämlich ein prozentualer Preisabschlag ausgehend vom zuvor geforderten Preis, der zuvor geforderte Preis, der 30-Tage-Bestpreis und schließlich eine von diesem Preis ausgehende prozentuale Preisermäßigung (bzw. im Fall des Rucksackes B. eine prozentuale Preiserhöhung). Diese Vielzahl an Informationen, die in der Werbung kombiniert werden, sind für den Verbraucher jedoch mehr verwirrend, als dass Klarheit in Bezug auf den Preisvorteil geschaffen wird (OLG Nürnberg GRUR-RS 2024, 25213). Zudem kombiniert die Preiswerbung nicht nur diese 5 Preisinformationen, sondern hebt zusätzlich noch den prozentualen Preisvorteil auf den zuvor verlangten Preis blickfangmäßig hervor, wohingegen die nach der Verbrauchererwartung maßgebliche prozentuale Preisermäßigung ausgehend vom 30-Tage-Bestpreis sowie der niedrigste Preis der letzten 30 Tage – zu dessen Angabe die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist – in lediglich weniger deutlicher Weise erwähnt werden. Auch wenn jede einzelne (Preis-)Information für sich genommen zutreffend ist, ist diese Kombination einer Vielzahl an Informationen gerade auch in der konkreten Art der Darstellung geeignet Verwirrung zu stiften und damit als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit zu werten. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wird auf einen nicht realen Preisvorteil gelenkt und von dem tatsächlich niedrigsten Preis der letzten Tage sowie dem sich rechnerisch hieraus ergebenen Preisvorteil (oder sich sogar im Fall des Rucksackes Lindby All Black ergebenden Preisnachteil) abgelenkt.

Fazit

Rabattwerbung ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist. Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass Rabattwerbung nur dann zulässig ist, wenn sämtliche Rabatte transparent, eindeutig und auf Grundlage des tatsächlichen 30‑Tage‑Bestpreises erfolgen. Werden zusätzliche oder blickfangmäßig hervorgehobene Ermäßigungen eingesetzt, dürfen sie den maßgeblichen Referenzpreis nicht überlagern oder die Verbraucher über die tatsächliche Vorteilhaftigkeit des Angebots in die Irre führen.

 

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16.03.26