Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hat heute am 5.7.2013 den Bundesrat passiert. Dieser hat – wie vom Rechtsausschuss empfohlen – keinen Einspruch gegen den Beschluss des Bundestages vom 14.6.2013 eingelegt. Damit hat das Gesetz die letzte Hürde genommen, und Deutschland ist einer der ersten Staaten, der die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Das neue Recht tritt am 13.6.2014 in Kraft.
Lesen Sie hier mehr über die Änderungen.
Der Untertitel 2 im Zweiten Buch des BGB Abschnitt 2 Titel 1 wird neu gefasst. Hier finden sich zukünftig allgemeine Grundsätze über Verbraucherverträge, die unabhängig von der Vertriebsform gelten (§ 312a BGB-neu), Vorschriften über grundlegende vertragliche Informationspflichten für Verbraucherverträge, die im stationären Handel geschlossen werden (§ 312a Absatz 2 BGB-neu), sowie Regelungen über Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossen werden (§§ 312b f. BGB-neu).
Neu gefasst werden die Regelungen über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen in den §§ 355 ff. BGB-neu, die ebenfalls zwischen allgemeinen, für alle Verbraucherverträge geltenden Bestimmungen (§ 355 BGB-neu) und Sonderregelungen für bestimmte Vertriebsformen (§§ 356 ff. BGB-neu) – insbesondere im Hinblick auf Widerrufsfrist und Rechtsfolgen – unterscheiden.
Weitere Änderungen betreffen Anpassungen der kaufrechtlichen Garantie an die Definition der Richtlinie in § 443 BGB-neu sowie Regelungen der Leistungszeit und des Gefahrübergangs beim Verbrauchsgüterkauf in § 474 BGB-neu.
Wichtige Änderungen im Überblick
- Die Angaben zum Lieferzeitpunkt werden verschärft. In Zukunft ist anstelle der Lieferzeit der exakte Liefertermin (Datum) zu benennen.
- Zukünftig wird die Versandkostenangabe in den Fällen erleichtert, in denen die Kosten „vernünftigerweise“ nicht im Voraus berechnet werden können.
- Dem Verbraucher muss mindestens ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
- Für den Fall, dass für die Inanspruchnahme einer Zahlungsart Kosten anfallen (z.B. Kreditkartengebühren), dürfen vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangt werden als die tatsächlich dafür anfallenden.
- In Zukunft gibt es eine einheitliche 14tägige Widerrufsfrist in Europa.
- Die sog. „Muster-Widerrufsbelehrung“ ist für alle EU-Staaten gleich.
- Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden, die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus.
- Das bisherige Rückgaberecht (§ 356 BGB) entfällt.
- Der Verbraucher kann in Zukunft zur Erklärung seines Widerrufs das sog. „Muster-Widerrufsformular“ verwenden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher dieses Formular zur Verfügung zu stellen.
- Das „unendliche“ Widerrufsrecht entfällt. Stattdessen wird die Verlängerung auf 12 Monate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn limitiert.
- Zukünftig gilt für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen (Ware gegen Geld).
- Der Unternehmer hat künftig ausdrücklich solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis er entweder die Ware zurückerhält oder ein Nachweis über deren Rücksendung eingeht.
- Zukünftig trägt der Unternehmer (wie bislang schon) im Falle eines Widerrufs die Kosten der Hinsendung; hiervon explizit ausgenommen sind allerdings zusätzliche Kosten wie z.B. Expresszuschläge.
- Die Rücksendekosten werden in Zukunft im Falle eines Widerrufes grundsätzlich vom Verbraucher getragen, vorausgesetzt der Unternehmer hat den Verbraucher über die Kostentragung ordnungsgemäß unterrichtet. Dem Unternehmer steht es jedoch frei, die Rücksendekosten freiwillig zu tragen.
- Bei nicht paketversandfähiger (Speditions-) Ware ist die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung konkret zu nennen.
- Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind erweitert und modifiziert worden (neu z.B. entsiegelte Hygieneprodukte, alkoholische Getränke).
- Kosten für Kundenhotlines, die für Anfragen zu geschlossenen Verträgen eingerichtet werden, dürfen nicht mehr über die Grundtarife hinausgehen.
- Ab dem 13.06.2014 dürfen vorangekreuzte Tickboxen für Zusatzleistungen (z.B. Garantieverlängerungen) nicht mehr eingesetzt werden.
Justizministerin begrüßt Neuregelung
Zu dem Gesetz erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger heute in einer Pressemeldung:
“Die Neuregelungen verbessern den Verbraucherschutz in Deutschland spürbar. Künftig stehen allen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Informationen zur Verfügung, die sie für ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge im stationären Handel.
In Zukunft gibt es auch bei Verträgen über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten, wenn sie nicht im Fernabsatz, sondern außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden.
Durch das neue Gesetz werden allgemeine Pflichten und Grundsätze eingeführt, die für Verträge mit Verbrauchern im stationären Handel oder sogar für alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten. Das Gesetz schränkt zum Beispiel die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels oder den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline zu verlangen.
Die Rechtsposition der Verbraucher wird durch das Gesetz gestärkt, jedoch nicht auf Kosten der Wirtschaft. Das Gesetz entlastet in vielen Punkten auch die Unternehmen. Unnötige Bürokratie und Rechtsunsicherheit für Unternehmen werden weitestgehend vermieden. So werden beispielsweise die Informationspflichten für Unternehmen gestrafft und die Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher zeitlich begrenzt.
Das Gesetz trifft ausgewogene Regelungen, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zu Gute kommen werden. Das ist ein gutes Signal für Verbraucher und Unternehmen.”
Informationen im Shopbetreiber-Blog
Wir haben bereits umfangreich über die kommenden Änderungen durch die VRRL bereichtet. Weitere Informationen finden Sie z.B. hier:
- Informationspflichten für Händler in der Verbraucherrechterichtlinie
- Das Widerrufsrecht in der Verbraucherrechterichtlinie
- Verbraucherrechterichtlinie: Umsetzungsentwurf des BMJ
- Umsetzung der VRRL: Die neuen Informationspflichten
- Umsetzung der VRRL: Das neue Widerrufsrecht
- VRRL: Kundenhotlines und Kosten der Zahlungsart
- Umsetzung der VRRL: Neues zur Gewährleistung
- Regierungsentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
- Umsetzung VRRL: Donnerstag entscheidet der Bundestag
Die Richtlinie selbst ist hier zu finden
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:DE:PDF
Neue Leitfäden und Muster
Die deutschen Regelungen stehen nun (bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 13.12.2013) fest. Wir werden in Kürze für Trusted Shops Mitglieder einen Leitfaden zu den praktischen Auswirkungen der Neuregelungen (mit Mustern) erstellen. Auch ein neues Praxishandbuch ist in Arbeit.
Update: Gesetz verkündet
Am 26. September 2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Bundesgesetzblatt verkündet.
Über die Änderungen, die aufgrund der Umsetzung der VRRL auf deutsche Online-Händler zukommen, berichten wir in einer großen Artikelreihe.
Wie soll man den Liefertermin bestimmen? Die Politik zeigt wieder, dass sie das dümmste auf Erden ist. Jeder Händler ist nun mehr oder weniger genötigt ein paar Tage Polster auf den Liefertermin zu setzen um keine Probleme zu bekommen. Die “Großen” werden sich nicht dran halten und wie bereits jetzt jeden frechen Kunden abmahnen und auf Unterlassung klagen.
Man könnten meinen, in der Politik sitzen wiedererweckte Politiker aus dem 18ten Jahrhundert. Aber wie sagte schon deren Cheffin… das Internet ist Neuland.
Wie soll ich einen extakten Liefertermin angeben, wenn nicht einmal der Versanddienstleister es kann?
Ich versende von Bayern aus. Eine Sendung dauert bis Frankfurt einen Tag, bis ins Ruhrgebiet 1-2 Tage und bis nach Flensburg 2 Tage. Das sind Erfahrungswerte.
Muss ich jetzte eine Geolokalisierung einbauen, damit ich den Liefertermin schätzen kann? Damit wäre er aber nicht exakt. Darf ich nur noch Expressversand anbieten?
Ob eine Sendung am gleichen Tag rausgehen kann, hängt vom Bestellzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Abholung ab. Wie soll ich das berechnen?
Ich habe Produkte, die hergestellt werden müssen. Wie soll ich einem Kunden einen exakten Termin nennen, wenn ich selbst erst eine Woche nach der Bestellung vom Hersteller einen Termin erfahre?
Ich denke, dass ich nur wegen dieser Regelung 80% meiner Produkte für Endkunden sperren werde, wenn nicht gleich den ganzen Shop. Der Umsatzverlust dürfte 6-stellig sein und zieht Entlassungen von Personal nach sich.
Ein Kunde von 3000 regt sich über eine verspätete Zustellung auf. Das ist aber nicht der Unternehmer, dem eine Maschine steht, sondern der Gartenbesitzer, bei dem der Häcksler nicht läuft. Und wegen dem einen werde ich gezwungen, Unmögliches möglich zu machen?
Nee. Dem Kunden werde ich zukünfitg sagen, dass er sich für 300 Euro einen neuen Häcksler kaufen soll, weil ich den exakten Liefertermin des Schalters für 25 Euro nicht prophezeihen kann.
Wieder eine Glanzleistung von Politikern, die Neuland nicht kennen.
**Zitat:**
“In Zukunft ist anstelle der Lieferzeit der exakte Liefertermin (Datum) zu benennen.”
**Zitat Ende**
Das bedeutet: Es werden nur noch Fixtermine vereinbart!
Und wenn der Paketdienst nicht mitmacht und einen Tag später oder früher liefert, kann der Kunde schon Schadensersatz verlangen!?
Das ist doch “grober Unfug” und jenseits aller Realität!!
**Zitat:**
Bei nicht paketversandfähiger (Speditions-) Ware ist die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung konkret zu nennen.“
**Zitat Ende**
Da werden die Widerrufsbelehrungen in Zukunft wohl viele Seiten mit Tabellen enthalten.
Wie soll der Händler denn wissen, welche Spedition der Verbraucher mit der Rücksendung beauftragt?
Eigentlich müssten dann vorher vom Gesetzgeber festgeschriebene Speditionskosten für alle Speditionen in Europa eingeführt werden!
Oder in der Widerrufsbelehrung steht dann tatsächlich:
“Wenn Sie den Artikel vom Erfüllungsort aus zurückschicken, berechnet die Spedition Ihnen:
…
Spedition Müller, Wiesenstraße 33, 34,20 Euro (inkl. MWSteuer)
Spedition Schmidt, Erlacherstraße 13, 36,80 Euro (inkl. MWSteuer)
Spedition Schmidt, Turmstraße 4, 32,50 Euro (inkl. MWSteuer)
Spedition Schmidt, Einenstraße 245, 33,10 Euro (inkl. MWSteuer)
Spedition….
…
Und weiter:
Wenn Sie den Artikel von einem anderen als den Erfüllungsort aus zurückschicken, berechnet die Spedition Ihnen:
1. Hamburg
Spedition X …
Spedition Y…
2. Kleinkleckersdorf
….
….
Und der Händler muss dann täglich bei allen Amtsgerichten anrufen und fragen
1. gibt es die Speditionen noch
2. sind neue hinzugekommen
weil er sonst schon wieder eine Abmahnung bekommt!
…
Und dass alles nur in Deutschland!
Aber wenn man auch ins Ausland verschickt…????
„Wenn Sie den Artikel aus dem Europäischen Ausland zurückschicken, berechnet die Spedition Ihnen:
1. Frankreich
1.1. Paris
1.1.1. Spedition XYZ…
…
2. Spanien
3. …
Ausgemachter Quatsch!
Womit haben „die Großen“ die Politiker bestochen?
Kein kleiner Internethändler kann das leisten, wohl aber Bmazon und Co.
Soweit alles ganz OK, aber Punkt eins kann ja wohl nur ein Scherz sein. Wie soll das bitte in der Praxis umsetzbar sein?
Also im Entwurf steht soweit ich sehe als Informationspflicht:
“den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern”. Der “exakte” Termin ist also nur das Datum bis zu dem der Kunde spätestens die Leistung erwarten darf. Nach dem Termin befindet sich der Verkäufer dann in Lieferverzug und der Käufer kann entsprechende Rechte daraus durchsetzen. Dies war mit den bisherigen Angaben “Versand in ca. 3-5 Tagen” nicht so ohne weiteres möglich.
Enden wir das vermutlich folgendermaßen:
Heute sei der 14.6.2014 – dann schreibt man auf die Webseite:
Versand erfolgt in ca. 3-5 Werktagen
und dann klein in hellgrau auf weiß darunter:
gesetzlich spätester Liefertermin lt. §4711 Abs. 3 BGB: 13.7.2014
90% lesen das ohnehin nicht und von den 10% hören weitere 90% auf zu lesen sobald das §-Zeichen kommt. Wenn der Händler es nicht schafft, innerhalb der max. 30 Tage zu liefern hat er ohnehin ein ganz anderes Problem – das regelt dann auf Dauer der Markt.
Man merkt es wieder: Die Herren haben noch nie eigenhändig Pakete versandt, von dem eines am nächsten Tag, ein anderes erst nach vier Tagen ankam.
Ergo: Regellaufzeiten einrechnen und in einem Sternchenvermerk den Kunden darauf hinweisen, das es zu Verzögerungen kommen kann, die nicht im Einflußbereich des Händlers liegen.
Bin gespannt, wann die erste Abmahnung ausgesprochen wird, weil eine Sendung beim Nachbarn zugestellt wurde, und dieser am gleichen Tag erstmal ne Woche in Urlaub fährt.
Alle Punkte prima, bis auf Punkt 1.
Die RL sieht – jedenfalls in der deutschen Fassung – in Art 6 Abs 1 lit g) vor, dass über „den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern…“ zu informieren ist. Diese Formulierung wurde mW auch dem neuen Art 246a Abs 1 Z 7 EGBGB zugrunde gelegt („…den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern muss….“) Diese Formulierungen legen daher tatsächlich den Schluss nahe, dass ein konkretes Datum angegeben werden muss. Abgesehen von den bereits bestehenden kritischen Anmerkungen, muss man sich zusätzlich vergegenwärtigen, dass diese vorvertragliche Informationspflicht zB auch für den traditionellen „Katalog“fernabsatz gelten würde. Hier wäre es auch absolut unmöglich, eine datumsmäßige Angabe zu machen. Diese absurden Ergebnisse ergeben sich allerdings mE nicht, wenn man die englische Fassung der RL betrachtet. Hier lautet es zumindest „the time, by which the trader undertakes to deliver the goods…“.“Time“ bedeutet aber nicht nur Zeitpunkt, sondern auch Zeitraum bzw Frist. Bei Betrachtung des Werdegangs der RL ist mE auch nicht beabsichtigt gewesen, eine datumsmäßige Angabe zu fordern. Die vom Rat im Jänner 2011 beschlossene Allgemeine Ausrichtung zur RL enthielt folgende Formulierung: „the arrangements for payment and the time and modalities for delivery of goods or for performance of the services; dt. Übersetzung „die Regelungen hinsichtlich der Zahlung und der Fristen und Modalitäten der Lieferung der Waren beziehungsweise der Erbringung der Dienstleistungen; Seitens des EP wurden zwar dann im März 2011 Änderungsanträge 91 bzw 101 angenommen, die klar auf die Angabe eines Datums abzielten (hier abrufbar http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0116+0+DOC+XML+V0//EN), in der Folge kam es zu den Verhandlungen zwischen Rat und EP und man ist dem Wortlaut des EP („date“) bei den – ohne Zweifel in Englisch geführten – Verhandlungen eben gerade nicht gefolgt, sondern hat sich stattdessen auf das Wort „time“ verstanden, wie es nun auch die englische Fassung der RL vorsieht. Offenbar wurde aber bei den folgenden Übersetzungen (leider verwendet auch zB die franz. Fassung der RL den Begriff „ la date“) diesem Aspekt nicht mehr ausreichend Rechnung getragen. Eine Berichtigung des RL Textes, um zumindest einen Gleichklang mit der englischen Fassung herzustellen, wäre wohl angebracht.
Sehr geehrte Frau Maitz-Straßnig, vielen Dank für Ihre hervorragenden Ausführungen. Genau danach habe ich gesucht, da ich auch nicht glaube, dass diese Änderung beabsichtigt war und mich auch über die Unterschiede zwischen englischer, deutscher und französischer Fassung gewundert hatte. Ich fürchte nur, die deutschen Amts- und Landgerichte werden sich zunächst an den deutschen Gesetzeswortlaut halten und nicht ein Verfahren zum EuGH wegen einer falsch übersetzen Richtlinie anstreben. Meinen Sie, dass man vor Inkrafttreten der Gesetze im Juni 2014 noch eine Korrektur anstreben könnte? Ich werde Ihre Argumente auf jeden Fall an meine Ansprechpartner im deutschen BMJ weitergeben. Beste Grüße, Carsten Föhlisch
Also selbst wenn es im Gesetz “Termin” heißt, kann man das doch so handhaben: “gesetzlicher spätester Liefertermin = Heutiges Datum + 8 Tage” (exakt so ausgeschrieben).
Gut, wenn der Händler verpflichtet wird, ein genaues Lieferdatum anzugeben, dann sollte der Kunde auch verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, das er seine Sendung auch empfängt, also wenn der Sendungstatus sagt “ausgeliefert”, dann sollte es keine Rolle spielen, ob beim Nachbarn oder Ablagevertrag, zugestellt ist zugestellt bzw. von der Post abgeholt. Somit könnten keine Ausreden mehr kommen wie man hätte die Sendung ja erst 5 Tage später erhalten oder man war 2 Wochen im Urlaub…
@tokra
Das reicht so nicht. Denn Sie müssen erstmal die verschiedenen Konstellationen benken und die Folgen, welch ein verpassen einer fix zugesicherten Lieferfrisst ergeben.
Beispiel:
Kunde bestell bei Ihnen am 1.1. mit Termin zum 9.1. per Vorkasse
Kunde zahlt am 8.1. und Sie versenden daher am 9.1.
Kunde jedoch braucht XY dringend und geht zum Händler vor Ort und Zahlt ihren Preis X + Y.
Kunde kann nun Ihnen den verzuggschaden von Y – also den Betrag den der örtliche Händler teurer war – auferlegen und Sie müssen diese bezahlen. Von anderen möglichen Verzugsschäden zu schweigen;
Toll nicht! – Unfair? Ja. Gesetzlich zulässig wird es vermutlich aber eben so sein…
@KB: Das Überschreiten einer Lieferfrist ist aber auch heute schon mit den selben Folgen belegt. Wenn man sich gesetzlich möglichst gut absichern möchte, sollte man eben einfach als späteste Lieferfrist die maximal gesetzlich mögliche angeben (30 Tage?). Neu am Gesetz ist doch eigentlich nur, dass der späteste Liefertermin definiert werden muss, weil sich zuvor offenbar immer rausgewieselt wurde.
@Dunkelwelt: Wann eine Sendung ankommt dürfte unerheblich sein. Es ist ja heute schon so, dass der Händler von seiner Lieferpflicht frei wird, wenn er die Sendung an die Transportperson übergibt -> http://www.shopbetreiber-blog.de/2003/12/18/bgh-keine-bringschuld-im-versandhandel/
Wenn also eine maximale Lieferfrist von 30 Tagen angegeben ist, sollte der Händler spätestens am 28. Tag versenden, um in der Regellaufzeit die Sendung zum Kunden befördert zu haben. Als Einhaltung der Lieferfrist dürfte wohl der erste Zustellversuch gelten. Denn ob der Empfänger die Sendung annimmt, liegt außerhalb der Sphäre des Verkäufers.
Dürfen sich ab nächstes Jahr (im Juni 2014) eigentlich auch unsere EU-Freunde mit Onlineshop, auf die sog. Button-Lösung einstellen?
Punkt 1 ist unrealisierbar.
Wie soll man im Voraus einen Liefertermin bestimmen, wenn der Kunde nicht einmal bezahlt hat? Wir warten manchmal bis zu 2 Wochen auf das Geld. Erst dann werden wir aktiv und leiten den Versand ein. In der Zwischenzeit kann es vorkommen, dass der bestellte Artikel nicht mehr auf Lager ist…
Zudem werden viele unserer Produkte erst auf Bestellung gefertigt. Die Lieferzeiten der Hersteller liegen zwischen 2 und 10 Werktagen – je nach Auftragslage, Witterung, Krankheit der Mitarbeiter etc.
Es gibt noch eine ganze Reihe von Argumenten aus der Praxis, an die der Gesetzgeber überhaupt nicht gedacht hat. Punkt 1 ist unüberlegt, unrealistisch, unbedacht und nicht umsetzbar.
Es muss eine Korrektur statt finden. Punkt 1 darf nicht zum Gesetz werden. Es ist unfassbar, was die EU Bürokraten auf den Weg gebracht haben. Ein Armutszeugnis des Verstandes.
Kindergarten – Irrenhaus !