Im Dezember 2011 trat die Richtlinie über Rechte der Verbraucher in Kraft. Sie muss bis 13. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die deutschen Vorschriften an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden sollen.

Lesen Sie in unserer Serie mehr zu dem Entwurf.

Die Verbraucherrechterichtlinie soll den Online-Handel innerhalb der EU vereinfachen. Dies soll durch eine Angleichung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten realisiert werden. Zu diesem Zwecke wurde der bisher verfolgte Ansatz der Mindestharmonisierung aufgegeben, der u.a. zu verschiedenen Widerrufsfristen in den EU-Staaten geführt hatte.

Stattdessen bewirkt die Richtlinie eine Vollharmonisierung, sodass grenzenloser Handel für den Verbraucher einfacher wird, weil die nationalen Gesetzgeber keine abweichenden Vorschriften mehr erlassen dürfen. Aber auch für Händler wird das Verkaufen über Ländergrenzen hinweg vereinfacht.

Der Entwurf im Überblick

Wir möchten Ihnen den Entwurf zunächst im Überblick vorstellen. In den nächsten Tagen werden wir zu jedem der Themen eigene Beiträge mit den Änderungen im Detail veröffentlichen.

Der jetzt vorliegende Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: 19.09.2012) soll nicht nur der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie dienen, sondern auch der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16. Juni 2011, mit dem festgestellt wurde, dass der Unternehmer im Falle der Nacherfüllung im Kaufrecht sowohl den Ausbau der defekten als auch den Einbau der neugelieferten Sachen zu zahlen hat.

Der Entwurf sieht hierzu eine Neuordnung und Neufassung des Abschnittes über “besondere Vertriebsformen” im BGB vor. Außerdem wird das Kaufrecht – insbesondere das Verbrauchsgüterkaufrecht – angepasst.

Aufwand für die Wirtschaft

Der Entwurf spricht davon, dass für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand von 7,6 Millionen Euro entsteht. Die Umstellungskosten werden in mehreren Tabellen zu den einzelnen Paragrafen näher erläutert, wobei zweifelhaft ist, ob die Schätzungen nicht zu niedrig sind.

Anwendungsbereich

Der jetzt vorliegende Referentenentwurf regelt nicht nur den Fernabsatz neu, sondern auch Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (z.B. Haustürgeschäfte). In das BGB wird ein Untertitel 2 “Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen” eingefügt, der aus vier Kapiteln besteht.

  • Kapitel 1: Anwendungsbereich, Definitionen, Grundsätze bei Verbraucherverträgen
  • Kapitel 2: Pflichten und Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
  • Kapitel 3: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Kapitel 4: Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Ein neuer § 312 BGB-RefE erklärt die Grundsätze der Kapitel 1 und 2 auf alle Verbraucherverträge für anwendbar. Ausnahmen gelten – wie bislang – für bestimmte Bereiche, u.a. für Verträge über Reiseleistungen, Pizza-Lieferungen oder die Beförderung von Personen.

Definitionen

In dem neuen § 126b BGB-RefE wird erstmals der Begriff des dauerhaften Datenträgers definiert, der für die sog. Textform maßgeblich ist. Damit ist jedes Medium gemeint, das

es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

In § 312a BGB-RefE sollen die Haustürgeschäfte, in § 312b BGB-RefE die Fernabsatzgeschäfte, also auch der Online-Handel, definiert werden.

§ 312b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, die im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher bis einschließlich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Allgemeine Pflichten bei Verbraucherverträgen

In dem neu vorgesehenen § 312c BGB-RefE werden dann allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen aufgestellt. U.a. ist der Unternehmer nach § 312c Abs. 2 BGB-RefE verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB-RefE zu informieren. Hier werden Pflichten festgelegt, die nur im stationären Handel gelten, u.a. Informationen über

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren,
  • die Identität,
  • den Gesamtpreis der Ware
  • ggf. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • das Bestehen der gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes für die Waren
  • ggf. die Laufzeit des Vertrages
  • ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte und ggf. deren Interoperabilität

Sofern dem Verbraucher auch “offline” ein Widerrufsrecht zusteht, ist er auch hierüber ausführlich zu informieren, was eine (an dieser Stelle ausnahmsweise zulässige) Abweichung von der EU-Richtlinie darstellt.

Diese Informationspflichten geben bereits einen Vorgeschmack auf die Infopflichten für Online-Händler. Denn bei Fernabsatzverträgen sind entsprechende Pflichten ebenfalls zu erfüllen, allerdings noch erweitert um einige mehr (Art 246a EGBGB-RefE).

Vorschau auf Beiträge

Die einzelnen, für Online-Händler relevanten Informationspflichten werden wir in den kommenden Tagen ebenso darstellen wie die Regelungen zum Widerrufsrecht und weitere Pflichten. So viel sei schon einmal verraten: Das Rückgaberrecht und die 40-€-Klausel wird es nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie nicht mehr geben:

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