Bestellt ein Verbraucher Waren im Internet, bei denen eine Lieferzeit von 2 – 4 Tagen angegeben ist, erwartet er selbstverständlich auch die Lieferung innerhalb dieser Zeit und will nicht Wochen warten. Genauso will er im Anschluss an die Bestellung auch keine Mail erhalten, in der ihm mitgeteilt wird, dass eine Lieferung nicht möglich ist, die Bestellung daher storniert wird. Ein Händler, der so vorgeht, zieht sich aber nicht nur den Unmut seiner Kunden auf sich, sondern handelt auch wettbewerbswidrig und kann aufgrund dieses Verhaltens abgemahnt werden.
Lesen Sie hier mehr zu einem Urteil des LG Hamburg.
Vor dem LG Hamburg (Urteil v. 12.05.2009, Az: 312 O 74/09) stritten sich zwei Händler wegen wettbewerbswidriger Werbung. Der beklagte Händler bot Beamer-Ersatzteile in seinem Shop an und bewarb diese als lieferbar binnen 5 – 7 Tage in seinem Shop. In einer Preissuchmaschine machte er die Angabe, dass der Artikel binnen 2 – 4 Tagen lieferbar sei.
Lieferzeit auf 2 Monate verlängert
Am 22.12.2008 wurde eine Testbestellung dieses Beamerersatzteils getätigt. Der beklagte Händler bestätigte die Bestellung per E-Mail, in welcher erneut die Lieferzeit von 5 – 7 Tagen genannt wurde. Am 29.12.2008 teilte der Händler allerdings via E-Mail mit, dass die bestellte Lampe nicht mehr verfügbar sei und der voraussichtliche Liefertermin nunmehr Ende Februar liege. Die Mitteilung der Nichtverfügbarkeit kam also am letzten Tag der eigentlich angegebenen Lieferfrist.
LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung
Wegen dieses Vorgehens wurde der Händler abgemahnt und der Kläger erlangte am 11.02.2009 eine einstweilige Verfügung. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit dem Widerspruch. Er wehrt sich gegen die Verfügung, da die Lampe am 30.12.2008 schon wieder beim Lieferanten zur Verfügung stand und so die Bestellung innerhalb von 5 – 7 Tagen beim Verbraucher eingetroffen wäre. Allerdings habe Kunde nicht mehr reagiert, weswegen man die Bestellung storniert hatte. Es habe sich außerdem um nicht vorhersehbare Lieferschwierigkeiten gehandelt.
Verfügung wird bestätigt
Das LG Hamburg bestätigte die Verfügung allerdings und folgte der Argumentation des beklagten Händlers nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung lagen vor.
“Die Antragsgegner haben u.a. in ihrem Online-Shop eine Beamer-Lampe als lieferbar beworben, obwohl diese Lampe zu diesem Zeitpunkt bei dem Lieferanten nicht vorrätig war und auch nicht innerhalb der ausgelobten Fristen hätte geliefert werden können.
Am 22.12.2008 verfügte die Antragsgegnerin bzw. ihr Zulieferer – zumindest vorübergehend – über keinerlei Lagerbestand. Gleichwohl haben die Antragsgegner – dies ist unstreitig – die streitgegenständliche Lampe an diesem Tag in Preissuchmaschinen binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop binnen 5 bis 7 Tagen als lieferbar beworben, obwohl die Antragsgegner selbst nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in der Lage waren, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Werbung die Lampe innerhalb der ausgelobten Frist zu liefern.”
Angemessene Bevorratung mit Ware
Dies ist eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. UWG. Gemäß Nr. 5 des Anhangs zum UWG handelt unlauter, wer Ware bewirbt, welche er nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der Nachfrage bevorratet. Welche Nachfrage zu erwarten ist, muss an den Einzelheiten des Falles beurteilt werden. Dem Händler wird dabei ein Beurteilungsspielraum zugestanden.
Unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten
Der Vorwurf der Irreführung kann z.B. damit ausgeräumt werden, dass der Händler angemessen disponiert hat, es dann aber zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten kommt, z.B. weil vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eintraten. Diese Schwierigkeiten muss der Händler aber darlegen.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Händler die Ware selbst vorrätig hat oder bei einem Dritten abrufen kann.
Tagesaktuelle Angaben im Internet
Das Gericht gesteht dem Unternehmer zwar bei einer Vielzahl von Artikeln vereinzelt Fehlleistungen zu, allerdings waren die Umstände im vorliegenden Fall doch andere.
“Bei der Werbung für einen Versand im Internet erwartet der Verbraucher in der Regel jedoch, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anders lautender Angaben mithin die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.
Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise.”
Der Händler könnte z.B. mit Zusätzen auf den Produktseiten klarstellen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Erwartungshaltung der Verbraucher
Das Gericht entschied zutreffend auch, dass ein Verbraucher erwartet, dass Ware innerhalb der angegebenen Lieferzeit auch geliefert werden kann. Außerdem entschied das Gericht, dass ein Verbraucher in einem Online-Shop davon ausgehe, dass die gemachten Angaben zu Lieferbarkeit und Lieferzeit tagesaktuell sind.
Lieferant hatte Waren nicht am Lager
Da der Lieferant des Händlers aber zwischen dem 21.12.2008 und dem 29.12.2008 die entsprechende Beamer-Lampe nicht am Lager hatte, handelte der Händler mit seiner Lieferzeitangabe irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Fazit
Als Shopbetreiber ist man nicht nur in der Pflicht, Lieferzeiten zu nennen, sondern auch, diese zu pflegen. Ist absehbar, dass ein Artikel nicht in der angegebenen Zeit geliefert werden kann, muss der Händler die Angabe auf der Produktseite sofort ändern. Teilt der Händler dem Verbraucher die Nichtverfügbarkeit erst nach der Bestellung mit und kann man dem Händler nachweisen, dass er bereits vorher Kenntnis davon hatte, ist dies eine Irreführung und somit wettbewerbswidrig. (mr)
Wir beziehen von einem Lieferanten ca. 5.000 Artikel – dieser hat jedoch keine EDV um uns den Lieferstatus zu übermitteln. 95% der Artikel sind in 2-3 Tagen verfügbar – der Rest sind die Ausnahmen die mal schnell 6-8 Wochen dauern können.
Wie stellen es sich die Richter vor? Sollen wir jeden Tag mit dem Lieferanten telefonieren und 5.000 Artikel durch gehen?
Wir bekommen also erst bei der Bestellung vom Lieferanten die Info, dass der gewünschte Artikel nicht am Lager ist und erst in 4 Wochen wieder verfügbar – nach den 4 Wochen erhalten wir auf Nachfrage die Info, dass die Produktion geändert wurde und genau dieser Artikel nun nochmal 4 Wochen länger nicht am Lager ist.
Wir haben schlichtweg keine Chance! Und wir können dem Endkunden keine Garantie geben, wenn der Lieferanten dies nicht mal kann.
Wir können aber auch nicht 5.000 Artikel mit 8 Wochen Lieferzeit definieren um den “Worst-Case” abzudecken.
Die Sache mit der Bevorratung ist schlichtweg ein Witz! In großen Konzernen gibt es ganze Stäbe und Wissenschaftler die versuchen den Bedarf im Vorfeld zu bestimmen – und die scheitern auch, soll der “kleine” Online-Shopbetreiber nun auch noch schlauer sein als die?
Wir laufen langsam in eine Situation die nichts mehr mit der Realität zutun hat!
Viel Spaß im Weihnachtsgeschäft!
Das man als kleinerer Anbieter keine Halle mit 5000 Artikeln und jeweils 5 Exemplaren vorhalten kann, ist ja logisch.
Dennoch bin ich der Meinung, das deine Ansicht ein wenig zu egoistisch ist. Versetze dich doch mal in die Lage des Kunden. Würdest du 8 Wochen auf ein Handtuch warten, wenn auf der Webseite eine Lieferzeit von X Werktagen angegeben war? Ich nicht!
Warum also soll der Kunde das Risiko tragen?
Und aus Sicht des Wettbewerbs wäre deine Praxis ungerecht gegenüber denen, die in eine eigene Lagerhaltung investieren und eventuell mühsam nach Zulieferern suchen, die über eine IT-Schnittstelle verfügen.
In jeder Branche gibt es gewisse Probleme, welche man lösen muss. Zum Glück gibt es die, sonst wäre der Geschäftsalltag ziemlich langweillig. Du hast dir deine Tätigkeit ausgesucht und den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt. Nun musst du dich auch um die Probleme kümmern.
Ich habe “Versandbereit in:” Angaben in meinen Shops, das ganze ab Zahlungseingang zur Bestellung. Vorher bestelle ich keine Ware nach, da ein riesen Teil an Vorkassen garnicht erst bezahlt wird. Heißt also, das ich die Ware maximal am letzten Tag dieser Versandangaben auf den Versandweg bringe. Nun habe ich bei allen Produkten eine Zeit von 3-7 Tagen angegeben, evtl. Zeitprobleme sind da mit einkalkuliert. Nun ist es aber so, das z.B. mein Hauptlieferant mehrmals im Jahr riesige Container aus Übersee mit neuer Ware bekommt, wie momentan gerade auch, dann sind die oftmals mehrere Tage mit zählen und einpflegen beschäftigt, so das die in dieser Zeit kaum Ware verschicken. Das hieße also, ich müsste immer, wenn die einen Container kriegen, bei etwa 1500 Produkten von diesem Lieferanten händisch den Lieferstatus ändern und diesen im Anschluss wieder zurücksetzen. Damit wäre ich dann jedes Mal mindestens einen halben Tag daamit beschäftigt. Anderes Beispiel: Urlaubs- und Ferienzeiten, kaum Personal bei den Lieferanten, Lieferungen dauern also auch oft länger als gewohnt. Es ist natürlich klar, das kein Kunde Wochen auf bereits bezahlte Ware warten möchte, deshalb arbeite ich auch seit geraumer Zeit mit gesonderter Auftragsbestätigung, ich frage erst bei den Lieferanten an, ob die durch den Kunden bestellten Artikel sofort verfügbar sind, erst dann erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung über alle sofort verfügbaren Artikel seiner Bestellung, mit dieser auch erst die Zahlungsdaten. Sollten einzelne oder alle Artikel seiner Bestellung vielleicht alle gerade nicht lieferbar sein, bleibt garnichts anderes übrig, als den Kunden anzuschreiben und den Auftrag zu stornieren, dies geschieht maximal 2 Tage nach der Bestellung, also wo ist das Problem? Dann kann er ja immernoch versuchen, das Produkt bei einem Mitbewerber zu bekommen, sofern dieser das zufällig auf Lager hat, was oftmals aber nicht der Fall sein dürfte, da alle Mitbewerber zumindest un Deutschland die gleichen Lieferanten haben. Zudem wird es NIEMALS möglich sein, bei etlichen Lieferanten genau zu wissen, ob alle Produkte in allen Variationen zur Zeit lieferbar sind, das macht eine ständig aktuelle Lieferzeitanpassung pro Produkt absolut UNMÖGLICH. (Anm. d. Red.: der Beitrag wurde von uns gekürzt)
Der Trend, völlig normale Vorkommnisse wie menschlicher Irrtum, Unaufmerksamkeit, Fehlbestand und höhere Gewalt, wie Lieferengpässe oder Ausfälle vom Vorlieferanten juristisch zu ahnden setzt sich fort. Ich halte das für Praxisfremd und völlig überzogen. Kein Versandhändler kann den Umfang der nächsten Bestellung vorhersagen. Wenn ein Kunde den Bestand gesprengt hat muss eben nachbestellt werden.
Wenn ein Artikel mal nicht gleich lieferbar ist, ist das kein Mord. Ich habe auch gerade 4 Wochen auf ein paar Gummistiefel gewartet. Soll ich den Händler jetzt verklagen? In was für einer Gesellschaft leben wir eigentlich noch? Ein Versandhändler kann nicht die Schwächen dieser Welt aus dem Weg räumen. Sie ist nun mal nicht perfekt.
Wo wir gerade bei Schwächen sind. Wenn die Zahlungsmoral nur annähernd die Qualität der Lieferfähigkeit erreichen würde, wäre bei manchem Händler sicher auch mehr Geld für höhere Lagerbestände übrig. Die Gerichte sollten sich lieber säumigen Schuldnern zuwenden.
@Christian:
Wenn bei den Produkten eine Lieferzeit von 2 bis 3 Tagen angegeben ist, dem Kunden nach der Bestellung aber mitgeteilt wird, dass die Lieferzeit 6 Wochen beträgt, dann ist das eine Irreführung der Verbraucher. Wenn man als Händler nicht sicher ist, ob man seine eigenen Lieferzeiten einhalten kann, dann darf man diese auch nicht so bewerben. Es ist ja nicht so, dass jemand die Angaben der Lieferzeit vorgibt, sondern dass der Händler diese selbst einträgt. Und man muss sicher sein, dass man die Ware, die man in seinem Shop bewirbt, überhaupt liefern kann. Dafür müssen die Angaben auch gepflegt werden und nicht einmal eingetragen und dann für immer unverändert bleiben.
@Michael
Das Gericht hat ganz klar entschieden, dass es immer wieder zu Fehlern und unvorhersehbaren Ereignissen kommen kann, die eine Lieferverzögerung rechtfertigen. Wenn z.B. das Lager des Lieferanten abbrennt und er deswegen nicht liefern kann, wird Ihnen niemand vorwerfen, wettbewerbswidrig zu handeln. Wenn Sie aber 5 Tage nach dem Brand die gleichen Waren immer noch im den normalen Lieferzeiten bewerben, obwohl Sie die Waren nicht liefern können, dann ist das nun mal eine Irreführung der Verbraucher.
Das Gericht hat auch nicht entschieden, dass der Händler selbst riesige Lagerbestände anschaffen muss, sondern dass die beworbene Ware auch bei Dritten (also einem Lieferanten) abrufbar sein kann. Und hierfür muss man eine geeignete Disposition entwickeln.
Nochmals: Bei unvorhergesehenen Fehlern, die immer vorkommen können, wird nicht automatisch eine Wettbewerbswidrigkeit bejaht.
@Dunkelwelt:
Wenn Sie genau wissen, dass Sie zweimal im Jahr (wenn Ihr Lieferant einen Container bekommt) nicht die Lieferzeiten einhalten können, die Sie in Ihrem Shop angeben, dann ist es wettbewerbswidrig, wenn Sie mit den “alten” Lieferzeiten werben. Das Gericht verlangt gerade vom Shopbetreiber, dass er auch in solchen Fällen die Lieferzeiten der aktuellen Situation anpasst. Das Gericht hat auch entschieden, dass ein solcher Aufwand zumutbar ist.
Im Übrigen sind nicht nur Mitbewerber befugt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, sondern auch qualifizierte Einrichtungen, sodass man sich nicht darauf verlassen kann, dass man nicht abgemahnt wird, da alle Mitbewerber gleich handeln.
Sehr geehrter Herr Rätze,
betrachten wir uns das Urteil etwas genauer. So dramatisch, wie es von Ihnen dargestellt wird, ist es gar nicht. Hintertürchen wurden gelassen und spätestens nach dem Weihnachtsgeschäft wird der Fall von höheren Instanzen wieder aufgerollt.
1. @Christian. Bitte beachte hier folgende Hintertür. “Zumutbarkeit”. Der Fall trifft auf Dich gar nicht zu. Hier ist juristisch wohl eher der “kleine” EbayReseller gemeint der bei einem Portfollio von max 10-200 Artikel durchaus in der Lage sein sollte, die Lieferangaben täglich zu prüfen. Unzumutbar wird es wirklich wenn man ohne Distributor EDV 5000Artikel täglich pflegen soll.
2. @Dunkelwelt. Hier musst Du wirklich aufpassen. Sollte Dein Lieferant wirklich in aller Regelmäßigkeit für einen Zeitraum X nicht liefern können, kannst Du dies im Bestellprozess für den Kunden kenntlich machen. Beispielsweise so: Im Zeitraum von X-X kommt es aufgrund von Inventurmaßnahmen zu einer Verzögerung Ihrer Lieferung… usw usf. Dies musst Du aber wirklich kenntlich machen und nicht in den AGB verstecken. Eine Änderung jedes einzelnen Artikels wird somit unnötig (so zumindest lt. unserer Rechtsabteilung)
3. @Michael. Deine aufmunternden Worte gehen einem Online-Händler runter wie Öl. Danke für Dein Verständnis.
4. @Martin: Reisserischer Artikel mit “böser” Drohkulisse. In Ihren Kommentaren, haben Sie dies aber wieder korrigiert. Vielleicht das nächste mal, gleich Auswege aufzeigen und erschrockenen Nachfragen zuvorkommen.
Freundliche Grüße
Man muß sich aber trotzdem Fragen, was dieses Urteil bedeutet.
Im Klartext muß man Ware die es im Shop gibt auch im direkten Zugriff haben. Das ist aber bei mind 90% aller Shops nicht der Fall. Selbst bei Otto, Neckermanm etc. hab ich auch erst ein paar Tage nach der Bestellung erfahren, dass der Artikel ausverkauft ist. Und? Pech gehabt. Wenn ich in einem Geschäft anrufe, ob der Artikel noch da ist, aber erst einen Tag später dort hin fahre, brauche ich mich nicht wundern, das er evtl. verkauft ist. Es kann eben immer zu Überschneidungen kommen, die eine Lieferung nicht mehr möglich machen. Das ich den Artikel dann nicht noch wochenlang anbieten darf ist klar, aber wer will kontrollieren warum der Artikel letztendlich nicht mehr geliefert werden konnte?
Ich kann Michael Vieten nur zustimmen.
Und das Abmahnungen seit Jahren oft als Druck- oder Abzockmethode eingesetzt werden interessiert die Gerichte wohl immer noch recht wenig. Warum sollte man den Ast absägen, wovon man seine Äpfel bekommt?
In welcher Realität leben den diese Richter? Es ist auch mit größter Mühe bei uns nicht möglich den Warenbestand immer 100% aktuell anzugeben. Wir vertreiben absolute Nischenprodukte, die Dinger haben nichtmal Barcodes damit man die elektronisch erfassen kann. Manche Produkte verkaufen wir 5 mal am Tag, manche 5 mal im Jahr. Außerdem haben die Produkte ein Mindesthaltbarkeitsdatum, da kann ich bei Ladenhütern nur ein oder zwei vorrätig halten. Wenn dann einer drei bestellt muß ich schon nachbestellen. Das ist in 99 von 100 Fällen auch kein Problem und die Ware kommt am nächsten Tag, aber manchmal kommt dann eben vom Lieferanten die Nachricht: Produkt nicht auf Lager, Lieferzeit 2 Wochen.
Wenn eine Lieferung kommt sitzt da jemand dran und gibt die Listen von Hand ins Warenwirtschaftssystem ein. Es gibt so viele Dinge die schief gehen können.
– Ware ist falsch erfasst worden, z.B. statt der 50ml wird die 150ml Größe erfasst
– Ware wird falsch im Regal einsortiert
– Ware wird geklaut ist noch im Computer aber nicht mehr im Regal
– Falsche Ware wird versendet, Kunden reklamieren nicht und schon stimmt der Warenbestand nicht mehr
– Ware verdirbt im Regal oder wird beschädigt und kann nicht mehr ausgeliefert werden.
– Lieferant informieren nicht, wenn Ware nicht mehr verfügbar ist
– Lieferant schickt falsche Ware oder vergisst Ware zu schicken
– Kunde bestellt per Vorkasse und bezahlt nicht. Nach drei Wochen kommt plötzlich doch noch eine Zahlung die Artikel wurden inzwischen zum weiterverauf freigegeben und Ware ist nicht mehr vorrätig
–
und und und.
Und selbst wenn man alles tut um die Lieferzeiten aktuell zu halten, es gibt immer zeitliche Verzögerungen. Wie stellen die Richter sich das vor? Die Ware wird vom LKW geladen und ist auf wundersame Weise automatisch im Shop aktualisiert? Lieferungen müssen bearbeitet werden, daß dauert nunmal ein paar Stunden. Oder wenn eine Lieferung erst abends kommt, dann kann die auch mal erst am nächsten Tag bearbeitet werden. Dann dauert es eben einen Tag oder übers Wochende auch zwei oder drei Tage bis man merkt das was schiefgelaufen ist.
Im übrigen – wenn das bei einem Shop Methode hat, das falsche Lieferzeiten angegeben werden dann reguliert das der Markt recht schnell von selbst. Ein paar negative Bewertungen auf einer dieser Bewertungsseiten und der Anbieter ist weg vom Fenster.
Ich habe heute in einem Prospekt von einem Discouter einen Artikel gesehen, der 3 Stunden später nicht mehr erhältlich war. Ist das dann auch eine Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung? Wieso waren nicht 5000 Artikel davon im Lager? Wieso darf der Discounter in seinem Prospekt mit Artikeln werben, die ich nicht mehr kaufen konnte. Ganz einfach, weil es nur eine bestimmte Anzahl an Artikeln gibt. Das ist beim Verkauf von Artikeln ganz normal. Ob Ladengeschäft, oder Onlineshop. Diese merkwürdigen Urteile gehen mir so langsam auf die Nerven. Beim Onlinehandel wird einem ständig unterstellt ein Betrüger zu sein. Allein die Tatsache das der Kläger eine ‘Testbestellung’ veranlasst hat, ist schon schlimm genug und kann nur den Hintergrund einer Klage haben.
@Udo: 1. Auch Discounter mit gedruckten Prospekten sind regelmäßig Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bzw. Unterlassungsklagen von Verbraucherschützern. Wenn bei Plus die Disitalkamera nicht ausreichend bevorratet ist, haben vzbv & Co. Unterlassungsansprüche und machen diese auch regelmäßig geltend. 2. Der Unterschied ist, dass der Lieferstatus in einem Onlineshop korrigiert werden kann, während ein gedruckter Prospekt nicht wieder aus dem Briefkasten herausgezogen werden kann. Daher stellt der BGH hier höhere Anforderungen. Ob dies Sinn macht, darüber kann man sich streiten, aber zumindest wird es so vielleicht etwas klarer.
Ist es nicht traurig was hier passiert. Für viele Händler lässt sich das gar nicht umsetzen und somit krimminalisiert Deutschland seine Händler.
Guten Tag,
die deutsche Justiz und ihre Rechtssprechung machen langsam und sicher den Markt der Shopbetreiber kapput. Es werden Urteile gefällt die voll und ganz an der Realität vorbei gehen.
Einmal sind es die Preosangaben in Suchmaschinen, dass diese tagaktuell eingespielt werden müssen, dann wiederum die tagaktuellen Lieferzeiten.
Soll vielleicht demnächst noch auf dem Shop mitgetielt werden das DHL eine Versandzeit von 1-2 Tagen hat, bei Hermes vielleicht gar 3 Tage?
Muss ich nun als Shopbetreiber den Kunden auch noch aufmerksam machen das sich bei Vorkasse die Lieferzeit verzögert, wenn der Kunde nicht umgehend dafür sorgt, dass der Betrag auf dem Konto gutgeshcrieben wird?
Langsam verstehe ich warum viele Unternehmen lieber ins Ausland abwandern..
Ich kann nur sagen: Armes Deutschland!
@Reinhardt
Wenn der Händler eine Lieferzeit von wenigen Tagen angibt und von vornherein weiß, dass er in dieser Zeit nicht liefern kann, was hindert ihn dann daran, die Lieferzeiten anzupassen? Wenn ich als Verbraucher etwas bestelle, was mit einer Lieferzeit von 5 Tagen angegeben ist, ist es nach meiner Meinung noch OK, wenn es erst nach 6 oder 7 Tagen ankommt, aber nicht, wenn die Lieferung dann 12 Wochen dauert. Auch eine vertragsrechtliche Seite ist hier zu beachten: Der Händler begeht eine Pflichtverletzung, wenn er nicht innerhalb der angegebenen Lieferzeit liefert und macht sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Verbraucher.
Herr Rätze,
wie haben ein Sortiment von ca. 80.000 Artikel zur Verfügung die wir zu 98% innerhalb von 36 Stunden ausliefern können. DHL, Hermes, GLS holen die Pakete ab.
Uns ist es passiert dass ein Theater in X eine Bestellung aufgegeben hat, wir versandten gar innerhalb von 24 Stunden die Ware aber DHL war nicht in der Lage am Folgetag auszuliefern.
Das Paket kam 7 Tage nach Aufgabe beim Empfänger an!
Eine Rückfrage bei DHL ergab aber keine Antwort wo sich das Paket in der Zwischenzeit aufgehalten hat.
Also, solche Fehler sollen dann dem Shopbetreiber zugeordnet werden?
Da kann nicht wahr sein???
Gruß Reinhardt
@Reinhardt
Um den von Ihnen beschriebenen Fall ging es in dem Urteil nicht. Das LG Hamburg hat deutlich gemacht, dass immer mal etwas schief gehen könne und sich deswegen die Lieferzeiten ausnahmsweise verlängern. Aber ein Händler, der bereits weiß, dass er einen Artikel erst in 2 Monaten liefern kann, darf diesen nicht mit “lieferbar in 3 Tagen” kennzeichnen. Und für diesen Fall finde ich das Urteil absolut nachvollziehbar und richtig. Denn durch die Angabe von kurzen Lieferzeiten sichert sich dieser Händler Bestellungen und evtl. sogar Vorkassezahlungen.
Die Artikelanzahl hat keinen Einfluss auf die Bewertung dieser Frage. Denn mit einem Warenwirtschaftssystem kann dies gut bewerkstelligt werden.
Hallo Herr Rätze,
Sie selbst betreiben wohl keinen Onlinehandel und Direktversand ist für Sie ein Fremdwort.
Zudem haben Sie Null Verständnis für Onlinehändler und stellen sich ausschließlich auf die Seite der Kunden.
Sie leben an der Realität des Onlinehandels und Direktversands genauso vorbei, wie die Richter, die solche einseitigen Urteile zu Gunsten der Kunden fällen.
Ich frage mich was mir als Kunde das bringen soll. In meinem konkreten Fall wurde ein Artikel im November mit demnächst Lieferbar beworben am 30. Januar hieß es Lieferzeit 5-7 Tage. Daraufhin habe ich am 30. Januar bestellt Lieferung bis heute nicht erfolgt und Artikel wurde durchgängig bis heute mit Lieferzeit 5-10 Tage beworben. Den Artikel kann man in zahlreichen anderen Onlineshops als sofort Lieferbar bekommen. Ich werde auf die SEite gelockt um diverse Artikel zu kaufen und die Artikel die preiswert beworben werden können dann nicht geliefert werden. Da nur Vorkasse als Zahlungsart angeboten wird während des Bestellvorgangs rennt man als Kunde auch noch seinem Geld hinterher.
Im Besten Fall kann ich nur die Bestellung stornieren auf mein Geld warten und der Händler macht fröhlich so weiter wie bisher.
Was passiert eigendlich mit dem Händler der sich nicht an die gesetzten Zeiten hällt?
Ich habe zum Beispiel das Problem ich habe 6 Stangen Edelstahl bestellt um zuhause einen Küchentisch zu bauen im online Shop wurde damit beworben die Lieferzeit beträgt 8-10 Tage am Tag 9 rufe ich dort an und bekomme die aussage es sein zu viele angestellte krank geworden und es würde noch einmal mindestens 4 Wochen dauern
das heißt für mich mal eben 4 Wochen ohne Küchentisch da ich mit den 10 tagen geplant hatte
Bei Otto Versand ist dies Gang und gäbe. Da werden Lieferzeiten nicht eingehalten . Ich hab aktuell 2 Bestellungen laufen , wofür man sie Abmahnen könnte.
Ich finde es interessant was hier einige Händler von sich geben. Wenn Lieferzeiten von 1-3 Werktagen beworben werden, obwohl diese nicht garantiert werden können, ist dies in meinen Augen schon mit der Absicht geschehen Verbrauchern diese falschen Lieferzeiten vorzugaukeln. Lieferzeiten sind Teil des Kaufanreizes. Niemand hindert einen Händler daran in seinem Shop die Ampel (Lagernd, wird bestellt, nicht lieferbar) einzuführen. Ein Versand in 1-3 Werktagen ohne weitere Hinweise suggeriert eine lagernde Ware. Ob DHL die Verzögerung verursacht kann durch Sendungsverfolgung nachgewiesen werden und darum geht es im Urteil auch nicht.
Dies schädigt auch andere Händler, die die Ware vielleicht liefern können und reale Zeiten angeben. Bei denen aber dann vielleicht nicht bestellt wird weil dort die Ware zwar vorrätig ist, aber durch Lagerkosten eventuell 2€ mehr kostet.