Die Abmahnung soll der Lauterkeit des Wettbewerbs dienen, wird aber in Zeiten, in denen unzulässige AGB-Klauseln einfach über Suchmaschinen gefunden werden können, leider auch zur Gewinnerzielung missbraucht. In einem aktuellen Aufsatz hat Dr. Felix Buchmann die neuesten Entwicklungen zusammengetragen und bietet eigene Lösungsansätze, um dem Missbrauch einzudämmen.

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Der neueste Aufsatz von Dr. Felix Buchmann in der WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis) befasst sich mit den aktuellen Entwicklungen der lauterkeitsrechtlichen Abmahnung und bietet einen guten Überblick auch für interessierte Shopbetreiber.

Funktion und Anforderungen einer Abmahnung

Zunächst beschäftigt der Autor sich mit den verschiedenen Funktionen einer Abmahnung.

So kommt ihr sowohl eine Streit- als auch eine Kostenvermeidungsfunktion zu, gleichzeitig soll der Abgemahnte auf seinen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht werden.

Erst durch das Internet und dem damit einhergehenden einfachen Auffinden von Rechtsverstößen würde Abmahnung häufig mit „Abzocke“ gleichgesetzt werden.

Anschließend geht er neben der rechtlichen Einordnung auf die verschiedenen formellen Anforderungen einer Abmahnung an. So verdeutlicht der Autor, dass eine Abmahnung nicht formbedürftig ist und skizziert die bestehende Rechtsprechung zum Zugang einer Abmahnung.

So hat etwa das LG Hamburg entschieden, dass eine Firewall im Machtbereich des Empfängers liege und eine E-Mail, die von selbiger aufgehalten werde, damit als zugegangen gelte.

Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

Da kaum formelle Anforderungen an das Institut der Abmahnung bestehen, ist ein besonderes Augenmerk auf § 8 Abs. 4 UWG zu legen, der missbräuchliche Abmahnungen für unzulässig erklärt.

Hinsichtlich der Indizien einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wird v.a. auf das BGH-Urteil „Bauheizgerät“ eingegangen. Hier ist besonders hervorzuheben, dass die Anzahl der Abmahnungen zwar ein Indiz darstellt, aber auch schon eine einzige Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, sofern sachfremde Motive überwiegen.

Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Da rechtsmissbräuchliche Abmahner durch die Kenntnis der aufgestellten Kriterien selbige größtenteils leicht umgehen können und dem Anspruchsschuldner den Nachweis einer Missbräuchlichkeit damit erheblich erschweren, geht Dr. Buchmann abschließend auch auf das neueste Gesetzesvorhaben in diesem Bereich ein – allerdings mit dem Fazit, dass einem der Kernprobleme, der Verbündung von abmahnenden Unternehmen und Anwalt, nicht entgegengetreten wird.

Als Möglichkeiten der Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen bietet der Autor daher einige Lösungsvorschläge, etwa die Notwendigkeit, einer Abmahnung eine eidesstattliche Versicherung beizulegen, dass in Rechnung gestellte Anwaltskosten auch wirklich entstanden sind, oder die zeitliche Befristung eines Unterlassungsvertrages.

Zum Autor

RA Dr. Felix Buchmann, Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Dr. Felix Buchmann ist Partner der Kanzlei SGT Rechtsanwälte in Stuttgart. Er ist Lehrbeauftragter der Hochschule Heilbronn für Medienrecht und der Hochschule Pforzheim für IT-Recht/E-Commerce und beschäftigt sich vertieft mit den Themen E-Commerce und Wettbewerb. Er ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher Veröffentlichungen dazu und ständiger Mitarbeiter der Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“. In der Kanzlei SGT Rechtsanwälte mit Büros in Stuttgart und Frankfurt leitet er das Referat Handel/E-Commerce, Wettbewerb und Neue Medien.

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