Eine Abmahnung ist immer mit der Forderung der Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden. Wird diese nicht abgegeben, geht es meist vor Gericht. Diese sogenannte Erklärungsfrist darf aber nicht zu kurz sein, wie nun das OLG Bamberg entschied.

Das OLG Bamberg (Beschl. v. 9.4.2018, 3 W 11/18) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine ein-wöchige Erklärungsfrist ausreichend sein kann.

Nur Frage der Kosten

In dem Verfahren war ein Familienunternehmen wegen einer irreführenden Werbung für eine selbst organisierte Messe abgemahnt worden. Die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lief bis zum 1. November. Die Abmahnung kam am 23. Oktober.

Per Schriftsatz vom 2.11. wollte der abmahnende Verein seinen Unterlassungsanspruch dann gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung erwirken. Als er die Unterlassungserklärung des Unternehmens dann erhielt, nahm er den Antrag zurück und wollte der Antragsgegnerin nur noch die Verfahrenskosten auferlegen.

Diesem Ersuchen gab das LG Bamberg statt, da die Antragsgegnerin Veranlassung zur Klage gegeben habe.

Urteil hat keinen Bestand

Das OLG hielt diese Entscheidung für “weder mit der vorliegenden noch mit einer anderen Begründung” haltbar.

Zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens habe allein deshalb schon kein Anlass bestanden, weil die in der Abmahnung benannte Frist noch gar nicht abgelaufen sei als der Antragsteller Klage erhob.

Damit habe noch gar kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden.

Frist unangemessen kurz

Auch ansonsten sei der Verein nicht schutzbedürftig gewesen.

Er habe die Frist in der Abmahnung unangemessen kurz angesetzt, ohne dass hierfür Anlass bestanden hätte.

“Weder war die Sache besonders eilbedürftig (zumal die beworbene Messe bereits Mitte Oktober stattgefunden hatte) noch kann sich der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung (wonach er über die beanstandete Werbung (erst) am 16.10.2017 informiert worden war) für sich in Anspruch nehmen, selbst entsprechend zügig oder gar prompt reagiert zu haben.”

Die gesetzte Frist sei daher allein schon deshalb offensichtlich zu kurz bemessen, weil in die nur 6 Werktage umfassende Frist auch noch zwei Feiertage und ein Brückentag fielen.

“Bereits unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass die der Antragsgegnerin – einem Einzelhandelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung – gesetzte Frist keinesfalls die benötigte (Mindest-)Zeit zum Überlegen und zum Einholen eines anwaltlichen Rates einräumte.

Ohnehin wird hierfür im Regelfall eine (Mindest-)Zeit von einer Woche bis zehn Tagen als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen.”

Erklärungsfrist “nicht nachzuvollziehen”

Das Gericht findet deutliche Worte für einen deutlichen Fall. Es fasst wie folgt zusammen:

“Hiernach ist die vom Antragsteller gesetzte Erklärungsfrist schon nach allgemeinen Grundsätzen, vor allem aber vor dem Hintergrund der in die ohnehin knappe Frist fallenden Kombination von einem Wochenende, einem “Brückentag” und zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen schlechthin nicht nachzuvollziehen.

Selbst bzw. gerade dann, wenn hierbei auch eine mangelnde Kenntnis in Bezug auf die gesetzlichen Feiertage des 31.10 und 1.11.2017 im Spiel gewesen sein sollte, ist die vorliegende Fristsetzung Ausdruck einer hektischen, unüberlegten sowie unangemessenen Druck aufbauenden Vorgehensweise.”

So überrascht es wenig, dass es der Antragsgegnerin den § 93 ZPO zu Gute kommen ließ und die Prozesskosten dem Antragsteller auferlegte.

Fazit

Nicht in allen Fällen ist es ratsam, eine Wettbewerbsstreitigkeit außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beizulegen. Gerade Abmahnvereine “locken” häufig mit geringen Gebühren, haben es dann aber auf teure Vertragsstrafen abgesehen. Hier kann sich durchaus anbieten, eine einstweilige Verfügung ergehen zu lassen, da die Geltendmachung potenzieller Ordnungsgelder für den Abmahner wirtschaftlich unattraktiv ist.

Ist ein Verstoß eindeutig gegeben und mahnt ein seriöser Verein ab, der es nicht auf Geldverdienen mit Vertragsstrafen abgesehen hat, bietet sich die Abgabe einer Unterlassungserkärung an. Ist die Frist für diese Abgabe aber zu kurz bemessen und geht der Abmahner vor Gericht, muss er die Kosten selbst tragen, wenn der Anspruch anerkannt wird. Jeder Fall ist anders und sollte unbedingt gründlich geprüft werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

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