Vor kurzer Zeit berichteten wir über ein erstes Urteil zu der Frage, ob Online-Händler Zahlungen von ausländischen Konten ablehnen dürfen. Jetzt das OLG Karlsruhe diese Entscheidung bestätigt. Wahrscheinlich wird sich aber auch noch der BGH damit befassen.
Im Mai 2017 berichteten wir schon davon, dass die Zahlung per Lastschrift nicht auf Zahlungen von deutschen Konten beschränkt werden darf. Das LG Freiburg (Urt. v. 21.7.2017, 6 O 76/17) hatte dies bestätigt:
Online-Händler müssen Lastschrift-Zahlungen auch von ausländischen Konten aus dem SEPA-Raum akzeptieren.
Verbraucher in Deutschland, Konto im Ausland
In dem Fall ging es um einen Online-Händler, der unter anderem die Zahlungsart Lastschrift anbot.
Dabei war es Verbrauchern, deren Wohnsitz in Deutschland lag, nicht möglich, diese Zahlungsart zu nutzen, wenn sie die Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenem Konto vornehmen wollten.
Der Kläger ist der Auffassung, darin liege ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Der Beklagte meinte, bei der SEPA-Verordnung handle es sich nicht um verbraucherschützende Normen, sodass ein Verstoß dagegen nicht mit einer Abmahnung geahndet werden könne.
SEPA-Verordnung schützt Verbraucher
Dieser Ansicht erteilte das Gericht zunächst eine Absage. Es entschied, dass Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung ein Verbraucherschutzgesetz ist.
“Verbraucherschutzgesetze sind Gesetze, die dem Schutz der Verbraucher dienen.
Ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient, ist durch Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu ermitteln.Maßgeblich ist, dass der Verbraucherschutz eigentlicher Zweck der Norm ist.
Diese kann zwar auch anderen Zwecken dienen, so lange der Verbraucherschutz keine nur untergeordnete Bedeutung hat oder zufällige Nebenwirkung ist.
Nicht entscheidend ist hingegen, dass die Norm in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist. Die dort enthaltene Aufzählung der Verbraucherschutzgesetze ist nicht abschließend.”
Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung schreibt vor, dass der Zahlungsempfänger (also in diesem Fall der Händler) nicht vorschreiben darf, in welchem Mitgliedsstaat das Konto zu führen ist.
Zusätzlich führt Erwägungsgrund 24 der Verordnung aus:
“Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß dieser Verordnung erreichbar sind.”
Damit war für das Gericht klar, dass die Vorschrift auch dem Verbraucherschutz diene.
Händler muss Zahlungen aus dem Ausland akzeptieren
Der Händler hatte ganz klar gegen die Vorgaben der SEPA-Verordnung verstoßen.
Er versuchte sich damit zu rechtfertigen, dass er sich vor Geldwäsche schützen wollte.
Darauf konnte er sich aber nicht berufen, so das Gericht, wenn sich der Verdacht allein auf das Auseinanderfallen von Wohnsitzstaat des Verbrauchers und Staat, in dem das Konto geführt wird, stützt.
Denn solche Konstellationen will die SEPA-Verorndung ja gerade zulassen.
Update: OLG Karlsruhe bestätigt LG Freiburg
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.4.2018, 4 U 120/17) hat die Entscheidung des LG Freiburg nun bestätigt. Dabei folgt das Gericht der Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Gericht hat aber die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Bezahlung von ausländischen Konten im Rahmen des SEPA-Verfahrens ausgeschlossen werden dürfen, habe grundsätzliche Bedeutung, so das Gericht.
Über den fürsoglich gestellten Antrag zur Vorlage der Frage an den EuGH brauchte das Gericht aufgrund der Zulassung der Revision nicht entscheidne.
Fazit
Händler können zwar (noch) die Bestellungen von ausländischen Kunden ausschließen. Aber bei der Bezahlung dürfen sie den Geldfluss nicht auf Deutschland beschränken. Vielmehr müssen Sie auch Zahlungen von ausländischen Konten akzeptieren. Die Beklagte hat bereits angekündigt, Revision beim BGH einzulegen. (mr)
Hinweis: Der Beitrag erschien zunächst am 6. September 2017 und wurde im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens mit Updates versehen und daher neu veröffentlicht.
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Kann man, wenn man z.B. Versand in Deutschland und Österreich anbietet die Zahlungsart Lastschrift trotzdem auf Kunden aus Deutschland beschränken?
Eine Beschränkung des Kundenkreises ist möglich. Wichtig ist aber, dass auch der deutsche Kund, der ein Konto in Österreich führt, bezahlen können muss.
Wenn der Besteller aus Deutschland kommt, dann muß die Lastschrift jedes beliebige Konto aus dem SEPA-Raum akzeptieren, das dem Besteller gehört. Die Shopsoftware darf also die Eingabe bei den ersten Zeichen der IBAN nicht auf DE / AT beschränken.
Das kann bsp. heikel sein, wenn die Software eine Prüfung versucht und diese bei allen anderen Ländern scheitert.
Wir hatten schon den Fall, dass ein Kunde einen Kleinartikel für 10 Euro gekauft hat und von einem schweizer Konto aus bezahlt hat. Unsere Bank hat für den Geldeingang 10 Euro berechnet… Aber völlig legal gemäß obigem Urteil.
Die Schweiz ist von der Zahlungsdiensterichtlinie nicht erfasst und darf entsprechend ausgeschlossen werden.
Ja, technisch ist die Schweiz an die SEPA angeschlossen, aber das ist eben etwas anderes.
Unterschied SEPA vs. Zahlungsdiensterichtlinie
Interessant wäre es hier zu erfahren, wie das gehandhabt wird, wenn zwar die Zahlung von einem ausländischem Konto getätigt wird, aber die Kosten der Überweisung (z.B. aus der Schweiz 10,- Euro) dem Kunden angelastet werden.
Es dürfen zwar keine Kosten für Zahlungen eingehoben werden (im Shop), aber wenn die Banken intern (und nur darum geht es !) für solche Überweisungen 2018 noch immer diese Raubrittermethoden anwenden, kann/darf es doch letztendlich nicht der Schaden des Händlers sein.
Was sagt dazu der Rechtsanwalt?
Wobei hier dann noch eine 2. Frage im Raum steht: 3.6% Gebühr lasse ich mir ja noch eventuell einreden (z.B. PayPal) .. aber 100% > fällt das nicht unter Abzocke?
Das Zahlartkostenverbot gilt in der EU, also nicht für Kunden aus der Schweiz. Innerhalb der EU müssen diese Kosten in die Gesamtkalkulation eingepreist werden.
Das OLG scheint zu übersehen, dass lediglich für gesetzliche Zahlungsmittel eine Verpflichtung zur Akzeptanz besteht. Giralgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Darum besteht auch keine Annahmeverpflichtung.
Richtig, angenommen werden muss die Zahlung nicht.
Aber wenn Lastschrift überhaupt angeboten wird (was nicht zwingend ist), dann muss sie so angeboten werden, dass sie nicht diskriminiert, also von allen EU/EWR-Konten die in EUR geführt werden.
wollte gerne wissen, wie ist mit dem Problem, dass DM keine Bestellung Online vom Ausland her akzeptiert.
Ich habe versucht eine Bestellung per Online von Spanien aus zu machen, wurden mit abgelehnt
mit der Aussage, wir akzeptieren nur Bestellungen von Deutschland aus, ich finde dass DM nicht mit der Zeit geht.
Ab 3.12. muss die Bestellung akzeptiert werden, allerdings gibt es auch dann keine Lieferpflicht