Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Marktplatz-Händler nicht den Link auf die OS-Plattform bereithalten muss, sondern nur der Marktplatzbetreiber selbst – ein klares Fehlurteil. Jetzt liegt die Entscheidung im Volltext vor. In der Begründung äußern die Richter eine weitere, erstaunliche Ansicht, die eine Gefahr für Online-Händler darstellt.

Das OLG Dresden (Urt. v. 17.1.2017, 14 U 1462/16) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob amazon-marketplace Händler dazu verpflichtet sind, den Link auf die OS-Plattform in ihre Angebote mit aufzunehmen. Das Gericht hat – so wie das Landgericht bereits zuvor – entschieden, dass der Händler nicht dazu verpflichtet ist, sondern lediglich amazon selbst.

Bisher war nur der Tenor des Urteils bekannt, jetzt liegt die Entscheidung im Volltext vor. Die bereits geäußerte Kritik an der Entscheidung hat sich nach Analyse der Entscheidungsgründe nicht nur bestätigt, sondern verstärkt.

amazon ist nicht die Website des Händlers

Im Wesentlichen begründet das Gericht seine Auffassung damit, dass die ODR-Verordnung Unternehmer und die Online-Marktplätze verpflichtet, den Link auf “ihren Websites” einzustellen.

“Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Angebote einstellenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf “ihren Websites” einzustellen.

Das Possessivpronomen “ihren” macht deutlich, dass ein Link zur OS-Plattform auf einer anderen Website als der eigenen nicht genügt, wenn der Unternehmer auf seiner Website den Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen anbietet.

Nicht erforderlich ist ein solcher Link allerdings durch den Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes einstellt.

Diese Website ist nicht diejenige des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht eingreift.

Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von “Website” als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten.

Auch die Webseite – verstanden als einzelnes (meist in HTML verfasstes) Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URL (Uniform Resource Lucators) im Internet abgerufen werden kann – ist bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber oder Onlinehändler zuzuordnen.

Die Internetadresse der beanstandeten Angebotseite lautet nicht auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber.”

amazon muss selbst auf OS-Plattform hinweisen

Weiter entschied das Gericht, dass lediglich amazon selbst verpflichtet ist, den Link auf die OS-Plattform aufzunehmen. Nach Meinung des Gerichts läuft diese sehr einschränkende Ansicht auch dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht zuwider.

Zweck ist nämlich, die Plattform bei so vielen Verbrauchern wie möglich bekannt zu machen.

“Dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, läuft dies nicht zuwider.

Ein Kaufinteressent, der die Angebotsseite des Online-Marktplatzes aufsucht, erhält bereits durch den dafür vorgeschriebenen Link hiervon Kenntnis. Die Hinzufügung eines – oder bei einer Vielzahl von Verkäufern sogar mehrerer – Links auf diese Seite ist zur Erreichung dieses Zweckes deshalb nicht erforderlich.

Es wäre auch kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde.”

Weshalb dies kontraproduktiv wäre, bleibt leider ein Geheimnis der Richter des OLG Dresden, weitere Ausführungen machen sie dazu nicht.

Neue Abmahnfalle durch das Gericht geschafften

Soweit so schlecht die Begründung zur Verlinkung auf die OS-Plattform. Dann lässt sich das Gericht aber zu einem weiteren Absatz in der Begründung hinreißen, der inhaltlich nichts mit dem Verfahren zu tun an und eine neue Abmahnfalle für Online-Händler eröffnet.

Das Gericht meint nämlich in seiner Begründung, dass auch die Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, die seit dem 1. Februar 2017 gelten, nur im eigenen Online-Shop erfüllt werden müssen und nicht auf einem Marktplatz.

“Dem entspricht, dass auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise gegeben werden müssen, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers (vgl. auch § 36 Abs. 2 VSBG).”

In meinen Augen: Eine klare Fehlentscheidung durch das Gericht.

Denn Sinn und Zweck des VSBG ist es, den Verbraucher für den konkreten Fall darüber zu informieren, ob ein Unternehmer zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist – und im Falle der Verpflichtung: Welche Verbraucherschlichtungsstelle für den konkreten Fall zuständig wäre.

Für den konkreten Fall bedeutet dabei für Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer als Verkäufer und dem Verbraucher als Käufer aus einem bestimmten Vertrag. amazon hat damit aber gar nichts zu tun.

Auch könnte die Information von amazon im konkreten Fall falsch sein.

So könnte amazon den Verbraucher darüber informieren, dass amazon nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, aber der Online-Händler ist vielleicht gesetzlich verpflichtet, teilzunehmen, weil er aus einer bestimmten Branche kommt, in der derartige Verfahren verpflichtend vorgeschrieben sind.

Die Entscheidung ist wenig durchdacht und hängt ausschließlich am Wortlaut und interpretiert diesen auch zu eng.

Fazit

Dass das Gericht bezüglich der Infopflicht über den Link zur OS-Plattform so entschieden hat, war ja bereits bekannt. Dass es sich aber auch noch so völlig falsch über die Informationspflichten zu § 36 VSBG äußern musste, überraschte dann doch. Vielleicht sind Online-Händler mit Sitz in Sachsen jetzt vor Abmahnungen des Abmahnvereins IDO sicher, weil dieser am Sitz der Unternehmer klagen muss. Online-Händler sind schlecht beraten, wenn sie sich einreden lassen, man könne jetzt die Hinweise auf die OS-Plattform und die Informationen nach § 36 VSBG einfach wieder entfernen. Der nächste Abmahner wartet sicher schon.

Mitbewerber können den fliegenden Gerichtsstand nutzen und Händler z.B. im Bezirk des OLG Koblenz verklagen, welches bereits mit fundierter Begründung deutlich gemacht hat, dass es die Meinung aus Dresden nicht teilt.

“Das Landgericht Dresden stellt allein auf ein bestimmtes technisches Verständnis des Begriffs „Website“ ab, ohne den mit der ODR-Verordnung verfolgten Zweck zu berücksichtigen, der aus Sicht des Senats bei einem rein technischen Verständnis der Norm unterlaufen würde.

Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen.

Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird.

Dies setzt nach Erwägungsgrund 2 der ODR-Verordnung voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen haben.

Um ein solches, über die OS-Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern.

Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können, wenn sie – wie im Regelfall – die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen.

Für dieses weite Verständnis der in Art. 14 der ODR-Verordnung geregelten Informationspflichten spricht auch, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich alle Online-Unternehmer in die Pflicht nimmt, selbst wenn sie von vornherein nicht zu einer (freiwilligen) Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit sind und die Verlinkung ihren Kunden bei einem mit ihnen abgeschlossenen Online-Vertrag nicht zugutekommt.”

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten seit 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seit 1. Februar 2017 müssen Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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