Das Angebot zusätzlicher Garantien ist für Händler ein gutes Mittel, um sich kundenfreundlich zu zeigen und sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Gerade im Online-Handel sind jedoch die gesetzlichen Besonderheiten zu berücksichtigen, denn über diese Garantien muss im Online-Shop schon detailliert informiert werden.

Das OLG Hamm (Urt. v.25.8.2016, 4 U 1/16) hatte sich mit einer Klage gegen einen Händler zu beschäftigen, der auf amazon marketplace mit einer Garantie geworben hatte.

Werbung mit “5 Jahre Garantie”

Ein Händler für Fahrräder und Zubehör hatte eine Fahrradhalterung bei amazon angeboten und in der Produktbeschreibung die Angabe „5 Jahre Garantie“ gemacht, allerdings ohne weitere Zusätze oder Erläuterungen.

Die Klägerin, ebenfalls im Handel mit Fahrrädern tätig, mahnte daraufhin den Händler und alle anderen an die ASIN (Amazon Standard Identification Number) des Produktes angehängte Anbieter ab. Das LG Bochum (Urt. v. 5.11.2016, 14 O 101/15) hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben, das OLG Hamm hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Vorvertragliche Infopflichten bei Garantien

Durch die Angabe „5 Jahre Garantie“ in der Produktbeschreibung verstoße der Beklagte gegen die vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, so das Gericht.

Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB muss ein Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung stellen. Dafür reicht nach Ansicht des OLG allein der o.g. Hinweis nicht aus.

„Denn mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ wird der Verbraucher zwar über das Bestehen einer Garantie informiert, jede weitere Angabe zu den Bedingungen dieser Garantie wird ihm jedoch vorenthalten. (…)

Solcher Angaben bedarf es jedoch, auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Erklärung (lediglich) um Werbung mit einer Garantie und etwa um eine Garantieerklärung handeln sollte. Denn hierauf kommt es im Rahmen des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nicht an.

Diese Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. m) der RL 2011/83/EU [Verbraucherrechterichtlinie – Anm. d. Red.] um, wonach eine entsprechende Informationspflicht des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen besteht. Hierbei sind die Informationen dem Verbraucher rechtzeitig zu erteilen, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Denn die Vorabinformation soll ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrages – und die beworbene Garantie stellt aus Sicht des Verbrauchers zweifellos einen Vorteil dar – abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen.”

Nachvertragliche Information reicht nicht aus

Zudem lag hier auch ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Danach müssen in einer Garantieerklärung Hinweise darauf enthalten sein, dass die gesetzlichen (Gewährleistungs-)Rechte des Verbrauchers durch die (zusätzliche) Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie den Inhalt und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Garantie.

Diese Informationen gingen aus der vorliegenden Angabe nicht hervor. Hieran ändert sich auch nichts, wenn dem Produkt eine ausführliche Erklärung der Modalitäten der Garantie, z.B. in Form einer Garantiekarte beiliegt.

„Denn im Gegensatz hierzu kommt der Garantievertrag vorliegend bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande.

Die in Aussicht gestellte Garantie ist nämlich Bestandteil des Kaufvertrages über das Produkt, für das die Garantie gelten soll.

Die Beklagte weist mit der schlichten Angabe „5 Jahre Garantie“ ohne nähere Erläuterung nicht etwas auf eine Hersteller-, sondern auf eine Verkäufergarantie hin.

Der angesprochene Verkehr versteht diesen Hinweis dementsprechend, und zwar dahin, dass der Kaufvertrag nicht allein im Austausch von Ware und Geld bestehen, sondern auch eine seitens des Verkäufers gewährte „Garantiezeit von 5 Jahren“ umfassen soll.“

Haftung auch für Produktbeschreibungen Dritter

Der Beklagte konnte sich hier auch nicht darauf berufen, dass er auf die Produktbeschreibung unter der Amazon Standard Identification Number keinen Einfluss habe und ihm die fehlerhafte Garantie nicht zuzurechnen sei.

Das OLG Hamm stellte dazu klar, dass es in das Risiko des Händlers fällt, dass möglicherweise fehlerhafte Produktangaben gemacht werden, da jeder Händler sich dieser Gefahr bereits bei dem Einstellen seines Angebotes bewusst ist.

„Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für unzureichende Angaben Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt.“

Die AGB von amazon stellen daher auch klar, dass Händler, die Produkte unter einer vorhandenen ASIN anbieten, zu regelmäßigen Kontrolle der Produktinformationen verpflichtet sind.

Fazit

Online-Händler müssen auf kurze und blickfangmäßige Hinweise auf eine Garantie im Rahmen der Produktbeschreibung nicht verzichten. Sie müssen aber bereits vor dem Vertragsschluss Informationen über die Laufzeit der Garantie und die Bedingungen ihrer Inanspruchnahme geben, sowie zum Garantiegeber. Auch auf die bereits vorhandenen Produktbeschreibungen sollte Acht gegeben werden, da Händler hier auch für Fehler von Dritten haften können.

Außerdem sollten sich alle Händler noch einmal den Unterschied zwischen Gewährleistungsrecht und Garantie in Erinnerung rufen. Häufig werden diese beiden Dinge verwechselt oder vermischt, was oft zu negativen Bewertungen und damit zu einem schlechten und kundenunfreundlichen Bild des Händlers nach außen führt.

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Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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