newsletter spanienNewsletter-Werbung ist eine sehr beliebte Werbemaßnahme – auch in Spanien. Auch hier sind Sie aber an strenge rechtliche Anforderungen gebunden. In Spanien kann die unzulässige Zusendung von Newslettern teuer werden: Es drohen Bußgelder bis zu 150.000 Euro.

Bei Werbung für Ihre Produkte gegenüber ausländischen Verbrauchern müssen Sie das Wettbewerbsrecht des Ziellandes beachten. Versenden Sie also Werbung per E-Mail an spanische Verbraucher, um Ihren Online-Shop auch in Spanien bekannter zu machen, müssen Sie sich an spanisches Wettbewerbsrecht halten.

Informationspflicht

Bevor Sie personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, müssen Sie gemäß des spanischen Datenschutzgesetzes den Kunden ausführlich über die Nutzung seiner Daten informieren. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist erforderlich, um eine gültige Einwilligung des Nutzers zu erhalten.

Wenn Sie eine Newsletter-Anmeldung in Ihrem Shop anbieten, müssen Sie den Nutzer im Voraus ausführlich über die Art, den Zweck, den Umfang der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten sowie etwaige Widerspruchsrechte informieren. Diese Informationen müssen in der Datenschutzerklärung auffindbar sein.

Wichtig ist es, auf die Formulierung zu achten. Typischerweise finden sich viele Fehler in den Informationstexten über die Zusendung von Newslettern. So steht z.B. häufig in den AGB oder der Datenschutzerklärung, dass die Daten zum Newsletter-Versand verwendet werden, unabhängig davon, ob der Kunde eine Einwilligung erteilt hat oder nicht.

Ausdrückliche Einwilligung

Nach Artikel 21 Abs. 1 des spanischen Gesetzes über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und des elektronischen Handels (LSSICE), verlangt die Zusendung von Newslettern die explizite Einwilligung des Nutzers. Eine explizite Handlung des Nutzers kann über eine nicht vorangekreuzte Check-Box (Opt-in) erfolgen – also genauso wie in Deutschland.

Neben des Opt-in Formulars muss einen Einwilligungstext platziert sein, in dem der Nutzer über die Art, den Zweck, den Umfang der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten sowie etwaige Widerspruchsrechte informiert wird.

Damit die Einwilligung zum Newsletter-Empfang wirksam ist, muss sie separat von anderen Erklärungen eingeholt werden. Es ist also z.B. nicht möglich, mittels einer einzelnen Checkbox die Zustimmung zu den AGB und gleichzeitig eine Newsletter-Einwilligung einzuholen. Diese Anforderung deckt sich also mit der Anforderung in Deutschland.

Nachdem der Nutzer seine Einwilligung gibt, muss sie protokolliert werden. Dies ist wichtig, denn im Streitfall muss der Online-Händler diese Daten vor der Aufsichtsbehörden vorlegen, um zu beweisen, dass die Zusendung von Newslettern mit der Einwilligung des Nutzers stattgefunden hat.

Sanktionen bei Verstößen

Die spanische Datenschutzagentur ist für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für die  Zusendung von Newslettern zuständig und kann gemäß Art. 39 Abs. 1  LSSICE bei unzulässiger Zusendung von Newslettern Bußgelder bis zu 150.000 Euro verhängen.

Ausnahmeregelung: Ohne ausdrückliche Einwilligung

Nach Artikel 21 Abs. 2 LSSICE ist die Zusendung von Werbung per E-Mail auch ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die E-Mail Adresse des Empfängers wurde in Zusammenhang mit einer Bestellung erhoben.
  • Die Werbung bezieht sich nur auf eigene Produkte.
  • Es wird nur über ähnliche Produkte geworben, wobei sich die Ähnlichkeit auf die bereits vom Verbraucher gekauften Produkte beziehen mus.
  • Es wird auf das Widerspruchsrecht des Nutzers während der Datenerhebung informiert.

In der Praxis berufen sich aber nur sehr wenige Händler auf diese Ausnahme – und wenn, dann machen sie es meist falsch. Im Alltagsgeschäft ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Ausnahme schwer, insbesondere für Online-Shops mit einer breiten Produktpalette. Deshalb ist empfehlenswert, immer eine explizite Einwilligung des Nutzers einzuholen.

Fazit

Die Zusendung von Newslettern in Spanien muss die nationalen gesetzlichen Anforderung erfüllen. Dabei muss beachtet werden, dass die gesetzlichen Anforderung für die Erteilung eine wirkvolle Einwilligung respektiert werden. Somit lassen sich Konflikte mit Kunden und Mitbewerbern als auch Sanktionen von Aufsichtsbehörden vermeiden.

Verkaufen Sie nach Spanien und wollen auch dort rechtssicher sein, um Bußgelder zu vermeiden? Wir beraten Sie gerne bei internationalen Projekten oder Texten in Ihrem Shop. (rg)

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