Die meisten deutschen Online-Händler denken, die für Deutschland geltenden Vertragsschlussregelungen könnten ohne jegliche Anpassungen in anderen Ländern verwendet werden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall, denn manche Regelungen sind mit den nationalen Gesetzen anderer EU-Länder nicht vereinbar. Wie sieht die Vertragsschlussreglung in anderen EU-Ländern aus? Welche Regelungen sind problematisch?

Hintergrund

Die Vertragsschlussregelung ist ein Kernstück vieler AGB. Hier legt der Online-Händler fest, wann er sich vertraglich an den (künftigen) Kunden bindet. Beim grenzüberschreitenden E-Commerce muss die Vertragsschlussregelung eines Online-Shops mit dem Recht des Ortes, an dem der jeweilige Verbraucher seinen Wohnsitz hat und auf den der Online-Händler sich ausrichtet, in Einklang stehen.

Man kann Vertragsschlussregelungen grundsätzlich in zwei Kategorien einteilen: Es gibt solche Vertragsschlussregelungen, die ein verbindliches Angebot des Händlers vorsehen und solche, bei denen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vorliegt. Letztere Variante wird im juristischen Fachjargon als “invitatio ad offerendum” bezeichnet.

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

Das Leistungsangebot eines Online-Shops ist nach deutschem Recht im Normalfall nicht als Antrag zum Abschluss von Verträgen, sondern als invitatio ad offerendum zu werten (BGH, 16.10.2012 – XZR 37/12). Man kann im deutschen E-Commerce eine Vielzahl an Vertragsschlussregelungen finden, die auf der invitatio ad offerendum basieren. Demnach stellen die im Shop angezeigten Produkte keinen Antrag zum Vertragsschluss dar, sondern eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer.

Bei Geltung solcher Vertragsschlussregelungen ist der Käufer derjenige, der durch die Abgabe der Bestellung dem Online-Händler das Angebot unterbreitet. Als Folge dessen kann der Online-Händler durch die Bestellbestätigung oder durch eine separate Auftragsbestätigung den Vertragsschluss bestätigen. Letztlich kann daher der Unternehmer entscheiden, ob er die Bestellung annimmt oder nicht.

Vertragsschlussregelung in anderen EU-Ländern

Trotz zunehmender Harmonisierung bleiben Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten. Dies betrifft auch das Vertragsrecht. In einigen EU-Ländern ist die Nutzung von Vertragsschlussregelungen, die auf der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes basieren, erlaubt, in anderen Ländern dagegen sind die online präsentierten Waren oder Dienstlesitungen des Händlers bereits als verbindliches Angebot anzusehen.

Spanien

Nehmen wir Spanien als Beispiel: In Artikel 1262 Abs. 2 des spanischen Zivilgesetzbuches wird geregelt, dass bei Verträgen, die über automatisierte Erklärungen geschlossen werden, der Vertrag kommt durch die Angebotsannahme zustande. Ein Angebot liegt vor, wenn die wesentlichen Bestandteile des Vertrages gegeben sind. Somit muss der Kunde in der Lage sein, das Angebot ohne zusätzliche Bedingungen als der Erklärung der Annahme – einfach ausgedrückt durch ein simples “Ja” – zu schließen.

Durch die Zusendung der Annahmebestätigung wird lediglich der Vertragsschluss nach Art. 1313 des spanischen Zivilgesetzbuches bestätigt. Auch Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe 1 des Gesetzes über Dienste der Informationsgesellschaft und E-Commerce (LSSICE) bezieht sich auf die Annahme des Angebots im Hinblick auf die nachvertraglichen Informationspflichten im E-Commerce. Danach muss der Kunde die Bestätigung des Vertragsschlusses spätestens 24 Stunden nach der Angebotsannahme erhalten.

Unter solchen Umständen bleibt es umstritten, ob die Nutzung von Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes in einem Online-Shop mit dem spanischen Recht vereinbar sein kann. Deshalb ist aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, in Spanien Vertragsschlussregelungen zu benutzen, die auf rechtlich bindenden Angeboten basieren. Solche Regelungen sind in Deutschland auch verbreitet, wie z.B. die verbindlichen Angebote bei Ebay zeigen.

Die gesetzlichen Regelungen in anderen europäischen Ländern bezüglich der Vertragsschlussregelungen im E-Commerce unterscheiden sich jedoch.

  • Im Vereinigten Königreich und Polen kann vertraglich vereinbart werden, wann der Vertrag zustande kommt.
  • In Frankreich, Italien und Spanien kommt der Vertrag durch den Abschluss der Bestellung zustande.

Fazit

Online-Händler, die grenzüberschreitend verkaufen, sollten ihre Vertragsschlussregelungen überprüfen, damit sie im Einklang mit dem Recht des Ziellandes sind. Die AGB-Klauseln, Bestätigungs-E-Mails und Annahmefristen müssen dementsprechend angepasst werden. Dabei sollte man sich auf Lösungen verlassen, die rechtssicher und schnell umsetzbar sind.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Internationalisierung Ihres Online-Shops. (rg)

Bildquelle: Sebastian Duda/shutterstock.com

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Der internationale Online-Shop'” image_path=”http://shopbetreiber-blog.de/wp-content/uploads/2016/10/shutterstock_105520049_300x200.jpg” image_text=”Unsere Experten Madeleine Pilous und Frieder Schelle haben die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Cross-Border E-Commerce beantwortet: Welches Recht gilt bei Verkäufen ins Ausland? Das deutsche Recht oder das des Ziellandes? Wo unterscheidet sich das Recht in der EU? Was bedeutet das für AGB und Datenschutz?” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”a9f3c307-0128-47ac-88c4-e7c2febb4c8a” css=””]

image_pdfPDFimage_printDrucken