Die neue europäische Verpackungsverordnung

Am 11.2.2025 ist die neue europäische Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 (PPWR) in Kraft getreten. Sie wird überwiegend ab 2026 gelten und sieht neben Änderungen bei der Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen auch neue Kennzeichnungsanforderungen vor.

Hintergrund und Ziele

Die neue europäische VerpackungsVO 2025/40 (nachfolgend PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation) führt Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung ein. Zudem legt sie Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung fest, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings.

Einen entsprechenden Vorschlag hatte die Europäische Kommission am 30.11.2022 vorgelegt. Die neuen Regelungen wurden am 22.1.2025 im Amtsblatt der Union veröffentlicht und sind am 11.2.2025 in Kraft getreten.

Sie werden überwiegend ab dem 12.8.2026 gelten.

Umfassender Verpackungsbegriff

Was unter dem Begriff der „Verpackung“ zu verstehen ist, bestimmt Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR. Danach handelt es sich bei einer Verpackung um

einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann […].

Hierzu zählen u.a. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel.

Pflichten der Erzeuger

Welche Pflichten den Erzeugern obliegen, bestimmt Art. 15 PPWR. Sie müssen zunächst die Anforderungen nach den Art. 5–12 PPWR erfüllen. Erzeuger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR

jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch

a) bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;

b) bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist;

Beschränkung von Gefahrstoffen, Art. 5

Verpackungen müssen so hergestellt werden, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Ab dem 12.8.2026 darf zudem die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten, Art. 5 Abs. 4 PPWR.

Zudem werden ab dem 12.8.2026 für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Grenzwerte für PFAS festgelegt, Art. 5 Abs. 5 PPWR.

Recyclingfähigkeit, Art. 6

Künftig sind die Erzeuger dazu verpflichtet, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sind. Hierzu enthält Anh. II PPWR Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Die Kommission soll hierzu bis zum 1.1.2028 Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit erlassen.

Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, orientiert sich die Höhe der künftigen Finanzbeiträge, die die Erzeuger leisten müssen, an der recyclingorientierten Gestaltung, Art. 6 Abs. 8 PPWR. Hier ist allerdings noch Vieles von entsprechenden Durchführungsrechtsakten abhängig, die die Kommission noch erlassen muss.

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Art. 7

Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil vorgeschrieben, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde. Diese Vorgaben gelten erst ab dem 1.1.2030 bzw. dem 1.1.2040, Art. 7 Abs. 1, 2 PPWR.

Kompostierbare Verpackungen, Art. 9

Tee-, Kaffee- oder Getränkebeutel oder bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem und an Obst und Gemüse aufgebrachte Aufkleber müssen ab dem 12.2.2028 kompostierbar sein.

Minimierung von Verpackungen, Art. 10

Ab dem 1.1.2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und ihr Volumen auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden, Art. 10 Abs. 1 PPWR.

Zudem dürfen Verpackungen grds. nicht lediglich das wahrgenommene Volumen eines Produkts vergrößern, z.B. durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten.

Kennzeichnung von Verpackungen, Art. 12

Frühestens ab dem 12.8.2028 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen mit der sog. harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, die Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.

Diese Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und soll leicht verständlich sein. Bei kompostierbaren Verpackungen muss auf der Kennzeichnung angegeben werden, dass das Material kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und dass die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.

Zusätzlich können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR-Code versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.

Zudem müssen Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen, mit einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung versehen werden.

Frühestens ab 12.2.2029 müssen wiederverwendbare Verpackungen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Auch hier können die Informationen zusätzlich mittels QR-Code erfolgen.

Bei Kunststoffverpackungen muss frühestens ab dem 12.8.2028 der Rezyklatanteil gekennzeichnet werden, auch hier wieder optional mittels QR-Code.

Die Kennzeichnungen und der QR-Code müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden, sodass sie nicht leicht entfernt werden können.

Die PPWR enthält noch weitere Kennzeichnungsvorgaben. Zudem muss die Kommission noch entsprechende Dürchführungsrechtsakte erlassen, die weitere Details der Kennzeichnung regeln werden.

Konformitätsverfahren

Zudem sind Erzeuger dazu verpflichtet, ein Konformitätsverfahren durchzuführen, bevor sie Verpackungen in Verkehr bringen, Art. 15 Abs. 2, 3 PPWR. Sie müssen außerdem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation anbringen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen in den beigefügten Unterlagen angeben.

Sie müssen auch auf der Verpackung oder mittels QR-Code ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, angeben.

 

Pflichten der Importeure

Importeure treffen dieselben Pflichten wie Erzeuger und sie müssen zunächst die Anforderungen nach den Art. 5–12 PPWR erfüllen (s.o.). Importeur ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR

jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.

Bevor sie Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sie zudem überprüfen, dass

  • der Erzeuger das Konformitätsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erfüllt hat,
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (s.o. unter Kennzeichnung, Art. 12 PPWR)

Sie müssen auch auf der Verpackung oder mittels QR-Code ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, angeben, Art. 18 Abs. 3 PPWR.

Solange sich Verpackungen in ihrer Verantwortung befinden, müssen sie sicherstellen, dass die Lager- und Transportbedingungen nicht die Konformität beeinträchtigen. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, Art. 18 Abs. 6 PPWR. Zudem sind sie zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet.

Geltung als Erzeuger

Zudem können die Herstellerpflichten auch für Importeure gelten. Diese Umstände regelt Art. 21 UAbs. 1 PPWR. Bringt ein Importeur Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt der Importeur als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Art.15 PPWR.

Eine Rückausnahme hiervon gilt nach Art. 21 UAbs. 2 PPWR. Handelt es sich bei dem Importeur um ein Kleinstunternehmen gem. der Empfehlung 2003/361/EG und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Importeur die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als Erzeuger für die Zwecke des Art.15.

Pflichten der Vertreiber (auch Wiederverkäufer und Onlinehändler)

Vertreiber treffen in erster Linie Kontrollpflichten. Der Begriff „Vertreiber“ erfasst nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 18 PPWR

jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs

Unter „Bereitstellung auf dem Markt“ wiederum fällt

jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit

Von dem Begriff des Vertreibers werden damit (Online-) Händler erfasst.

Vertreiber, die Verpackungen abgeben, müssen zuvor überprüfen, dass

  • der Hersteller, der für die Registrierung und Lizenzierung verantwortlich ist, ordnungsgemäß registriert ist,
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (s.o.)

Haben Vertreiber Zweifel an der Konformität der Verpackungen, darf er sie nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt wurde. Zudem müssen sie die nationalen Marktüberwachungsbehörden informieren. Zudem sind sie zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet.

Geltung als Erzeuger

Zudem können die Herstellerpflichten auch für Vertreiber gelten. Diese Umstände regelt Art. 21 UAbs. 1 PPWR. Bringt ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt der Vertreiber als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Art.15 PPWR. Eine Rückausnahme hiervon gilt nach Art. 21 UAbs. 2 PPWR.

Handelt es sich bei dem Vertreiber um ein Kleinstunternehmen gem. der Empfehlung 2003/361/EG und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Vertreiber die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als Erzeuger für die Zwecke des Art.15.

Verbot von Mogelpackungen

Frühestes bis zum 1.1.2030 müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft, Art. 24 Abs. 1 PPWR.

Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff

a) „Leerraum“ die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen;

b) „Leerraumverhältnis“ das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel.

Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum.

Bis zum 12.2.2028 müssen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, dafür sorgen, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, Art. 24 Abs. 4 PPWR.

Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für den E-Commerce. Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Art. 10 PPWR festgelegten Anforderungen entsprechen, also auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert sind (s.o.).

Verbot bestimmter Verpackungsformen

Ab dem 1.1.2030 dürfen Wirtschaftsakteure grds. die in Anh. 5 PPWR aufgeführten Verpackungen in Verkehr bringen. Hiervon erfasst werden u.a. sehr leichte Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe, Art. 25 Abs. 1 PPWR. Art. 25 PPWR nennt zudem einige Fälle, in denen das Verbot nicht gilt.

Neue Regeln für die Registrierung und Lizensierung

Art. 44 PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Herstellerregister einzuführen. Diese Vorgabe gilt ab dem 12.8.2026. Bisher haben noch nicht alle EU-Mitgliedstaaten entsprechende Register eingerichtet. Zu einem europaweit zentralen Register wird es damit nicht kommen.

Bisher müssen sich in Deutschland nach § 9 VerpackG beim Verpackungsregister LUCID Online-Händler registrieren, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Die Registrierungspflicht umfasst alle Arten von Verpackungen, d.h. systembeteiligungspflichte Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einwegverpackungen.

Sobald die Verpackungsregister eingerichtet sind, müssen sich Hersteller dort registrieren. Der Begriff des Herstellers umfasst nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR

jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:

a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder

b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder

c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;

Die Kommission soll bis zum 12.2.2026 Durchführungsrechtsakte erlassen, um die genauere Ausgestaltung der Herstellerregister festzulegen, wie z.B. das Format für die Eintragung im Register.

Bevollmächtigte bei Auslandsversand

Damit gilt künftig eine große Neuerung – wenn Händler in einem Land die Herstellerkriterien erfüllen, indem sie z.B. Ihre Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben, aber dort keine ordentliche Niederlassung haben, müssen sie im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) einen Bevollmächtigten benennen, der sie dort vertritt, Art. 45 Abs. 3 PPWR.

(3) Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

Prüfpflichten für elektronische Marktplätze

Bereits jetzt dürfen elektronische Marktplätze nur noch Waren von Online-Händlern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben.

Auch nach der PPWR müssen Online-Marktplätze überprüfen, ob die dort tätigen Händler die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen. Hierfür gilt das nach Art. 44 PPWR eingerichtete Herstellerregister als öffentliches Register nach Art. 30 DSA (Digital Services Act; VO [EU] 2022/2065). Danach müssen sich Anbieter von B2C-Online-Marktplätzen nach besten Kräften um die Bewertung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von den betreffenden Herstellern bereitgestellten Informationen bemühen, insbesondere durch die Nutzung oder Überprüfung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken und Online-Schnittstellen oder die Aufforderung der betreffenden Unternehmer, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen. Hierzu zählt auch eine Überprüfung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen mit den öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister.

Künftig müssen B2C-Online-Marktplätze nach Art. 45 Abs. 4 PPWR folgende Informationen von Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, einholen:

  • Informationen über die Registrierung der Hersteller gem. Art. 44 PPWR in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;
  • eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in Art. 45 Abs. 1, 2, 3 PPWR genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.
17.02.25