Vertragsschluss mit französischen Verbrauchern - Alles anders als in Deutschland

Heute vor 55 Jahren, also am 22. Januar 1963 wurde der Élysée-Vertrag unterzeichnet. Wir wollen daher einmal schauen: Wie sieht es aus beim Online-Handel mit französischen Verbrauchern? Es gibt einen ganz gravierenden Unterschied zum deutschen Recht bei der Frage: Wie kommt der Vertrag zustande?

Verkaufen Sie aktiv an französische Verbraucher? Dann stellen sich viele zunächst die Frage: Warum soll mich eine rechtliche Besonderheit in Frankreich überhaupt interessieren?

Deutscher Händler = Deutsches Recht?

Das hat einen einfachen Grund: Beim grenzüberschreitenden Handel gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher wohnt, sofern der Händler auf diesen Staat ausgerichtet ist.

Diese Ausrichtung ist schnell erreicht, zum Beispiel wenn der Kunde im Bestellprozess das Lieferland Frankreich aus einer Dropbox auswählen kann.

Dieser Grundsatz kann zwar durch eine Rechtswahl abbedungen werden, allerdings darf diese nicht dazu führen, dass dem Verbraucher Rechte entzogen werden, die in seinem Land zwingend sind, hat der EuGH in Bezug auf die Rechtswahlklausel von amazon festgestellt. Gerade in Bezug auf den Vertragsschluss können also keine anderen Dinge mit dem franz. Verbraucher vereinbart werden, als das Gesetz vorgibt.

Oder anders ausgedrückt: Wer in seinen AGB stehen hat "Es gilt deutsches Recht." kann für diese Klausel abgemahnt werden, weil sie gegen das Gesetz verstößt.

Vertragsschluss in Deutschland

Nach deutschem Recht kann ein Händler aus mehreren Möglichkeiten des Vertragsschlusses wählen. Oft wollen Händler, dass die Darstellung im Shop ein unverbindliches Angebot darstellt, der Verbraucher mit seiner Bestellung erst das Angebot abgibt, welches der Händler dann annimmt.

In Frankreich hingegen ist der Online-Vertragsschluss explizit gesetzlich geregelt.

Frankreich: Online-Shop ist das verbindliche Angebot

Anders in Frankreich. Ein Vertrag nach französischem Recht kommt im Online-Shop immer wie folgt zustande: Durch die Präsentation der Ware auf der Webseite, macht der Online-Händler ein verbindliches Angebot, das seinen Willen zum Abschluss eines Kaufvertrages ausdrückt.

Die Annahme erfolgt durch den Verbraucher und zwar in dem Moment, in dem er auf den Bestell-Button klickt. Das Gesetz spricht von der „double clic“ Lösung:

Der erste Klick erfolgt, wenn die Produkte in den Warenkorb gelegt werden.

Dann gibt der Kunde seinen persönlichen Daten für die Lieferung und die Zahlungsoption ein.

Mit dem "zweiten Klick" schließt dann der Kunde seine Bestellung ab.

Und dann ist der Vertrag geschlossen.

Double Clic und Button-Lösung in Frankreich

Der Verbraucher musss gemäß Artikel 1127-2 Code civil die Möglichkeit haben, seine Bestellung und den Preis (mit den eventuellen Lieferkosten) zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Danach kann der Kunde durch einen zweiten Klick seine Bestellung bestätigen. Damit ist dann der Vertrag geschlossen.

Nach Artikel L221-14 Absätze 2 Code de la consommation muss der Online-Händler dem Verbraucher bewusst machen, dass es sich bei diesem zweiten Klick um eine zahlungspflichtige Annahme des Vertrages handelt.

Dies entspricht der deutschen Button-Lösung.

Ist die Button-Bezeichnung falsch, hat dies die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.

Was bedeutet der Vertragsschluss?

Nach dem Vertragsschluss ist der Online-Händler zur Lieferung der Ware und der Kunde zur Bezahlung des Preises verpflichtet.

Der Händler hat also keine Möglichkeiten mehr, zu kontrollieren, ob die Ware in ausreichender Menge vorhanden ist oder die Bonität des Kunden zu prüfen. Das muss alles vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher passieren.

 

Fazit

Im französischen Recht stellt der Online-Shop ein verbindliches Angebot dar. Dieses nimmt der Käufer durch Abschluss des Bestellvorgangs an. Deutsche Online-Händler sollten diese Besonderheit kennen. Ein nachträgliches "Stornieren" von Bestellungen ist nicht möglich. Sobald der Kunde bestellt hat, beginnt für diesen die Zahlungsverpflichtung und für den Händler die Lieferpflicht.

Bildnachweis: Denis Rozhnovsky/shutterstock.com

22.01.18
Audrey von Essen

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