Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für alle Online-Händler neue, strengere Regelungen, sofern Garantien für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen bestehen. Werden diese nicht eingehalten, können Händler hierfür abgemahnt werden.
Lesen Sie mehr über die neuen Pflichten.
Welche Angaben bei einer Werbung mit Garantien gemacht werden müssen, war schon häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen bis hin zum BGH.
Grundsätzlich gilt nach aktuellem Recht:
Handelt es sei bei der Produktpräsentation um eine sog. invitatio ad offerendum (wie in den meisten Online-Shops, sofern keine Sofort-Zahl-Methoden angeboten werden), müssen keine näheren Angaben zu Garantien gemacht werden. Ist die Produktpräsentation dagegen bereits das rechtlich verbindliche Angebot (wie bei eBay), müssen Angaben zu den Bedingungen der Garantie gemacht und weitere Informationen erteilt werden.
Diese Unterscheidung gibt es zukünftig nicht mehr.
Pflichten beim Angebot von Garantien
Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB muss der Händler dem Verbraucher gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien informieren. Diese Informationen müssen dem Kunden vor Abgabe seiner Bestellung mitgeteilt werden.
Das bedeutet also, dass die Garantiebedingungen zu einer angebotenen Garantie bereits im Online-Shop abrufbar sein müssen, unabhängig davon, ob das Angebot des Händlers verbindlich ist oder lediglich eine invitatio ad offerendum ist.
Sofern keine Garantien angeboten werden, muss darüber nicht gesondert informiert werden.
Garantiebedingungen
Zunächst muss der Verbraucher also darüber informiert werden, in welchen Fällen die Garantie überhaupt greift, also wann ein Leistungsfall vorliegt.
Zu den Bedingungen einer Garantie gehören auch Fristen, an die sich der Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte aus der Garantie halten muss. Ebenso dazu gehören Adressen, an die sich der Verbraucher wenden muss, um seine Ansprüche geltend zu machen.
Dazu zählen auch weitere Voraussetzungen wir z.B. das Einreichen bestimmter Nachweise und Belege oder auch der Ausschluss von bestimmten Defekten von der Garantie. Überhaupt muss der Verbraucher darüber informiert werden, in welcher Form (Schriftform oder E-Mail) er seine Ansprüche geltend machen kann.
Handelt es sich um eine Garantie, die der Hersteller auf seine Produkte gibt, bietet es sich an, die Garantiebedingungen des Herstellers direkt auf der Produktseite mit zu nennen oder entsprechend zu verlinken.
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- Ausnahmen vom Widerrufsrecht
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- Whitepaper: Neue Widerrufsbelehrung 2014 für Online-Shops
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen (inkl. Whitepaper mit Mustern)
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Wenn ein Hersteller auf sein Produkt 1 Jahr Garantie gibt, muss man das extra erwähnen? Und falls ja, dann wirklich die Garantiebedingungen in die Produktbeschreibung einfügen? Oder genügt es, wenn man allgemein in seinen AGB erwähnt, dass es gesetzliche Gewährleistungsrechte gibt?
Sie müssen beides machen. Sie müssen auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen. Außerdem müssen Sie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Garantien hinweisen.
Dabei ist zu beachten, dass Garantien und die Gewährleistungsrechte nicht dasselbe sind.
MUSS man über das Bestehen von Garantien informieren? Woher soll man die Bedingungen wissen? Dafür müsste man alle Produktkartons öffnen. Die meisten Hersteller haben ihre Garantiebedingungen gar nicht online.