Im Rahmen der Überarbeitung des Schweizer Postgesetzes sowie aufgrund einer parlamentarischen Motion vom Dezember 2009 mit dem Ziel Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel zu reduzieren, hat der Schweizer Bundesrat entschieden, im Verfahren zugelassener Empfänger (ZE) ab dem 1. Januar 2011 eine vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen in die Schweiz zu ermöglichen. Gleichzeitig ist geplant, die Zoll- und Mehrwertsteuerfreigrenze von CHF 5 auf CHF 10 pro Sendung zu erhöhen.
Lesen Sie mehr über diese Vereinfachung in einem Gastbeitrag von RA Lukas Bühlmann.
Als Kleinsendungen gelten Sendungen mit einem Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1.000 Schweizer Franken (CHF) und einer Rohmasse von nicht mehr als 1.000 Kilogramm. Zudem dürfen die Sendungen nicht einer Bewilligungs- und Kontrollpflicht unterliegen und kein Zeugnis nichtzollrechtlicher Erlasse (NZE) benötigen. Die detaillierten Rahmenbedingungen für die geplante vereinfachte Zollanmeldung können der Detailinformation entnommen werden.??Eine Bewilligung als ZE können unter anderem Importeure, Spediteure oder private Kurierdienste bekommen.
Testphase ab 2010
Dieses vereinfachte Verfahren wird sowohl für Postdienstleistungsanbieter wie auch für Importeure und Spediteure zugänglich sein und keine Postkonzession mehr voraussetzen. Der ZE wird nach einer Testphase im Laufe des Jahres 2010, ab 1. Januar 2011 zollfreie Kleinsendungen unabhängig vom Versandkanal (Post, privater Spediteur) und unabhängig der Dienstleistung mit einer reduzierten elektronischen Zollanmeldung (e-dec easy) beim Zoll anmelden können.
Verzicht auf Zollanmeldung
Weiter soll für Kleinsendungen für die der Abgabebetrag Zoll und MwSt jeweils nicht mehr als 5 CHF beträgt, auf die elektronische Zollanmeldung ganz verzichtet werden können. Diese Kleinsendungen können vom ZE künftig vereinfacht mit einem Kleber, Stempel oder als Sammelzollanmeldung angemeldet werden.
Wenn jedoch aus administrativen, logistischen oder anderen Gründen, etwa zur Dokumentation der Nachweiskette für ausgestellte Ursprungsnachweise eine vollständige Zollanmeldung notwendig ist, kann weiterhin freiwillig auf das vereinfachte Verfahren verzichtet werden.
Große Erleichterung für Online-Handel
Die Eidgenössische Zollverwaltung schätzt, dass rund 40% aller Einfuhrsendungen von diesen Neuerungen profitieren können. Dies entspricht rund 500.000 Sendungen pro Monat. ??Es liegt auf der Hand, dass ein Grossteil dieser Sendungen ihren Ursprung im Online-Handel haben dürften.
Zur weiteren Vereinfachung des grenzüberschreitenden Online-Handels wird zur Zeit noch geprüft, ob die Zoll- und Mehrwertsteuerfreigrenze bei in die Schweiz importierten Waren von 5 CHF auf 10 CHF erhöht werden kann. Im Moment sieht es so aus, als könne mit dieser Erhöhung gerechnet werden.
Diese Erleichterungen sind sicherlich zu begrüßen, auch wenn sie schon seit langem angekündigt und angebracht waren.
Über den Autor
RA Lukas Bühlmann, LL.M.
Lukas Bühlmann ist Rechtsanwalt und Inhaber der Zürcher Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte und berät Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Vertrieb, E-Commerce, Werbung und Wettbewerb sowie Produktrecht. Er unterstützt seine Mandanten insbesondere bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Online-Geschäftskonzepte und des Vertriebs über Webshops. Weitere Informationen zu Bühlmann Rechtsanwälte finden Sie unter www.br-legal.ch.
Hallo Herr Bühlmann,
eine Vereinfachung für Sendungen in die Schweiz wäre allerdings super. Wenn ich Ihren Text richtig verstanden habe, ist für die neue Verfahrensweise aber Voraussetzung, dass ein “zugelassener Empfänger” tätig wird. Nun ist mir nicht klar, wie ich das als Versender nutzen kann, denn mein Kunde in der Schweiz wird sich kaum um die Import-Formalitäten kümmern wollen. Problematische beim Versand von Kleinmengen in die Schweiz ist meiner Erfahrung nach auch nicht die Zollabgabe, sondern die von Swiss Post International erhobene Postvorweisungstaxe von CHF 18,-, die bei Kleinmengen weit über die zu entrichtenden Zollabgaben hinausgeht.
Sind die Neuerungen auch für uns als Versender hilfreich oder müssen wir warten, bis Paketdienste hier ein neues Produkt anbieten?
Hallo Herr Römer
Unter einem “zugelassenen Empfänger” ist im zollrechtlichen Sinne nicht zwangsläufig Ihr Kunde oder Abnehmer in der Schweiz zu verstehen. Natürlich kümmert sich dieser in den seltensten Fällen um die Import-Formalitäten – insbesondere bei Kleinsendungen. Ein “zugelassener Empfänger” oder ZE ist deshalb meist derjenige, den Sie oder Ihr Unternehmen damit beauftragen, sich um die Import-Formalitäten zu kümmern. Typischerweise wird dies der Spediteur, der Verzollungsdienstleister oder eben ein privater Kurierdienst sein. Der Status eines ZE bedarf einer formellen Bewilligung der Zollverwaltung. Da dieser von den vorgesehenen Vereinfachungen wird profitieren können, sollte er diese an Sie und damit letztlich Ihre Kunden in der Schweiz weitergeben können.
Sie haben natürlich auch recht, dass es bei den geplanten Vereinfachungen nur um diejenigen geht, die auch per Gesetzesänderung umgesetzt werden können – also eben Zölle-, Mehrwertsteuer und administrative Vereinfachungen. Privat erhobene Taxen oder Gebühren – wie die von Ihnen erwähnte Postvorweisungstaxe – können so nicht abgeschafft werden. Dafür wird, wie Sie erwähnen, der Wettbewerb zuständig sein. Im übrigen ist es gerade auch Ziel der geplanten Änderungen, private Kurierdienste gegenüber dem Zoll der Schweizer Post gleichzustellen, so dass dann eben auch diese als ZE von der vereinfachten Verzollung profitieren können und letztlich die Schweizer Post zwingen werden, die geringeren Kosten weiterzugeben.
Es ist klar, dass diese Änderungen nur einen ersten Schritt darstellen – jedoch sicher ein begrüssenswerter.
Wir bieten schon länger die Übernahme alle Zollformalitäten und Zollkosten für unsere Schweizer Kunden an, realisiert wird dies von uns durch UPS und die Zollkosten werden vorab berechnet und dem Kunden transparent bereits im Warenkorb angezeigt.
Sämtliche Erleichterungen im Zollverfahren erhöhen den Handel zwischen der EU und der Schweiz, gerade wie oben erwähnt im Bereich des Onlinehandels. Bei der Ausfuhr aus der EU gelten schließlich die selben Grenzen für die Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Für uns Spediteure führen diese Erleichterungen zu einer Erleichterung bei der Kundenberatung und sind alleine deshalb schon sehr zu begrüßen.
In Zukunft werde ich mir Online-Bestellungen im Ausland wegen der vereinfachten Verzollung sehr gut überlegen. Für einen Warenwert von Euro 75.45 habe ich MWSt.-Abgaben von CHF 8.90 plus CHF 18.00 für die Dienstleistung “Vereinfachte Verzollung”, also gesamt CHF 26.90 zahlen müssen, was knapp 1/3 des Bestellwertes entspricht.
Wer in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen möchte sollte sich unbedingt vorher genauestens über bestehende Zollbestimmungen informieren. Sollten bei einer Kontrolle nicht angemeldete zollpflichtige Waren entdeckt werden dann muss nicht nur die Steuer selbst sondern auch noch eine empfindliche Strafe bezahlt werden. Schmuggelversuche sind keinesfalls ein Kavaliersdelikt und sollten daher keinesfalls versucht werden.